Anwendung von §2 Abs. 1 EntgFG auf Teilzeitkräfte?
Hallo,
früher wurden für TZ-Kräfte die Wochentage konkret im AV definiert. Das soll zukünftig wegfallen: es werden nur noch die Wochenstunden für eine 5 Tage-Woche definiert, um die Urlaubsplanung zu harmonisieren.
Frage ist: Wenn nun jemand 3 feste Tage arbeitet (Mo/Di/Mi) und im neuen Arbeitsvertrag nur noch die zu leistende Wochenarbeitszeit steht (also ohne Angabe der Tage) - wie verhält es sich dann mit den Feiertagen? Ostermontag wäre so ein wiederkehrendes Beispiel.
Sind diese Feiertage dann auch bei TZ-Kräften gem. §2 Abs. 1 EntgFG zu vergüten, oder kann der AG verlangen dass sie an einem anderen Tag nachgearbeitet werden?
Wenn das verlangt wird, kann man daraus eine Benachteiligung z.B. gegenüber den VZ-Kräften ableiten?
Community-Antworten (5)
09.10.2025 um 19:25 Uhr
Wenn die Teilzeitkraft regelmäßig Mo–Mi arbeitet, dann ist der Ostermontag ein regulärer Arbeitstag, der wegen des Feiertags ausfällt.
Der AG muss diesen Tag vergüten – ohne Nacharbeit.
Eine Nacharbeitspflicht wäre rechtswidrig und wohl auch diskriminierend i.S.d. § 4 TzBfG.
Die bloße Nicht-Nennung der Arbeitstage im Vertrag ändert nichts, wenn eine regelmäßige Arbeitspraxis besteht.
10.10.2025 um 09:47 Uhr
Wäre, unter Berücksichtigung eines Arbeitszeitkontos, folgende Definition zulässig:
In einer 25-Stunden-Woche ist jeder Tag gleich viel wert (=5h). Im Vertrag steht lediglich die zu leistende Wochenarbeitszeit.
Fällt nun ein Feiertag an, besteht keine 25-Stunden-Woche mehr, sondern nur noch eine 20-Stunden-Woche.
Fällt der Feiertag auf einen Donnerstag, müsste also regulär gearbeitet werden und der MA erhält 5 Stunden Zeitgutschrift.
Fällt der Feiertag auf einen Mittwoch, verpasst der MA Mehr als 5 Stunden und bekommt somit die Differenz im Zeitkonto belastet.
So würde sich das über das Jahr ggf. ausgleichen.
10.10.2025 um 10:52 Uhr
"Wenn nun jemand 3 feste Tage arbeitet (Mo/Di/Mi) und im neuen Arbeitsvertrag nur noch die zu leistende Wochenarbeitszeit steht (also ohne Angabe der Tage) .."-> das geht aus meiner Sicht nicht so einfach. Es würde sich m.E.n. um eine Änderungskündigung handeln. Warum?
Die Arbeitstage sind ja ausdrücklich vertraglich vereinbart. Wenn bisher feste Arbeitstage vertraglich vereinbart waren, dann ist das ein wesentlicher Bestandteil des Arbeitsvertrags. Eine Änderung erfordert eine Vertragsänderung, also Zustimmung oder Änderungskündigung (§ 2 KSchG). Wenn im neuen Vertrag diese Festlegung weggelassen wird, erhält der ArbGeb mehr Direktionsrecht. Dann haben wir auch noch das Mitbestimmungsrecht aus dem BetrVG. Gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG hat der Betriebsrat ein erzwingbares Mitbestimmungsrecht bei der Verteilung der Arbeitszeit auf die Wochentage. Wenn der ArbGeb durch die Änderung der Vertragsgestaltung eine flexiblere Handhabung beabsichtigt betrifft das die Lage der Arbeitszeit und unterliegt zwingend der Mitbestimmung.
Eine soooo einfache Umsetzung/ Änderung der Vertragsbedingungen sehe ich hier nicht.
10.10.2025 um 13:12 Uhr
Es sollen einzelvertragliche Änderungen erfolgen, mit dem Ziel dass jeder 30 Urlaubstage hat und die Umrechnung zukünftig wegfällt. Gerade die Umrechnung beim Übergang auf Teilzeit hat nämlich in der Vergangenheit zu Konflikten geführt.
Das ganze soll mit einzelvertraglichen Regelungen erreicht werden. Richtig ist, dass sich das Direktionsrecht ausgeweitet wird, de facto sind damit aber keine geplanten Veränderungen der Lage der Arbeitszeiten verbunden.
Es wird nun interessant, wie die einzelnen Mitarbeiter damit umgehen, und wie der AG reagiert wenn das jemand nicht unterschreibt.
Viele betrifft es nicht mehr, da die neueren Arbeitsverträge schon relativ weit gefasst sind. Nur die BV soll dahingehend angepasst werden, dass keine Rahmenarbeitszeiten mehr definiert sind, keine tägliche Arbeitszeit mehr definiert wird, sondern lediglich auf die zu leistende Wochenarbeitszeit abgestellt wird. Dadurch wird auch jeder Tag gleich lang bewertet.
Nach Aussage unserer Gewerkschaft soll das so auch rechtskonform sein - die alte Regelung eher nicht, da das Gesetz im Grund nur die Wochen-Arbeitszeit kennt.
13.10.2025 um 16:53 Uhr
Ich lasse mich ja gerne eines Besseren belehren, aber ich meine mich zu erinnern mich das im Gesetz sowohl von einer täglichen als auch von einer wöchentlichen Arbeitszeit die Rede ist. (8h und 48h). Das möchte zwar der aktuelle Bundeskanzler ändern, aber noch steht es so im Gesetz. Allerdings steht in den meisten Arbeitsverträgen nur eine durchschnittliche Wochenarbeitszeit. (übrigens häufig auch im Tarifvertrag). Ich weiß, dass es da immer ein für und wider für diese Berechnung gibt. Meist treten dann die Probleme auf, wenn man einzelne Tage krank ist oder aber Urlaub benötigt.
Und nur damit die Personalabteilung nicht so aufpassen muss, würde ich keine Nachteile für die Kollegen in Kauf nehmen.
Wir hatten übrigens beide Varianten schon im Betrieb. Die Kollegin die diese Durchschnittsrechnung hatte, hatte ständig Ärger deswegen. (Krank, Urlaub). Jetzt haben wir es wieder mit festgelegten Tagen und wenigstens hier herrscht Ruhe.
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