Vereinfachtes Verfahren - Mitglieder Wahlvorstand - Ersatz
Hallo! Wir wählen nächstes Jahr im vereinfachten einstufigen Verfahren den neuen Betriebsrat. Ich bin Vorsitzende des Wahlvorstands und bin mir nicht sicher, wie ich § 17 a 2. deuten soll. Unser bestehender Betriebsrat hat fünf Arbeitnehmer in den Wahlvorstand bestellt. Ist das falsch, dürfen es nur drei sein? MÜSSEN wir zwei der Bestellten als Ersatzmitglieder benennen oder können alle fünf normale Mitglieder sein?
Community-Antworten (5)
29.07.2025 um 13:02 Uhr
es müssen mindestens 3 sein, es dürfen auch mehr sein, zu beachten ist, das es aber immer eine ungerade Zahl sein muss.
29.07.2025 um 13:43 Uhr
es dürfen (mit entsprechender Begründung) zwar mehr sein ... aber wenn ihr im vereinfachten Wahlverfahren wählt, wüsste ich nicht, wie man 5 WVV begründen könnte.
29.07.2025 um 15:43 Uhr
§ 16 Abs. 1 Satz 2 sagt, dass der BR die Zahl der WVM erhöhen kann, wenn dies erforderlich ist. Das scheint aber nur für das normale Wahlverfahren zu gelten, denn § 17 a, der für das vereinfachte Wahlverfahren gilt, schließt dies in Abs. 2 aus. In meinen W.A.F.-Seminarunterlagen aus 2021 habe ich unter Punkt 5.2 'Zusammensetzung des Wahlvorstands' Folgendes gefunden: "Der Wahlvorstand besteht im vereinfachten Wahlverfahren zwingend aus drei wahlberechtigten Arbeitnehmern, vgl. §§ 17a Nr. 2, 16 Abs. 1 Satz 1 BetrVG. Insoweit kann die Zahl der Wahlvorstandsmitglieder auch nicht erhöht werden." Deswegen bin ich leicht verwirrt.
30.07.2025 um 12:13 Uhr
Sind eventuell zwei Ersatzmitglieder des Wahlvorstands?
30.07.2025 um 14:50 Uhr
Um auf der sicheren Seite zu sein, haben wir nun drei feste Mitglieder und die anderen beiden bzw. nun noch eine zusätzliche dritte Kollegin werden jetzt Ersatzmitglieder.
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