BR-Wahl: Durchschnittsanzahl der MA oder MA-Anzahl am Stichtag entscheidend?
Hallo zusammen, wir stehen genau am Schwellwert bei 100MA. Würde man aktuell nach der Mitarbeiterliste gehen, dann wären wir bei <101 Mitarbeitern. Im Durchschnitt sind jedoch >100 MA bei uns beschäftigt. Was ist nun entscheidend? Die Durchschnittsanzahl(in welchem Zeitraum?) oder die MA-Anzahl am Stichtag?
Vielen Dank für eure Hilfe
Community-Antworten (5)
10.06.2025 um 14:12 Uhr
[edit]
siehe unten.
10.06.2025 um 14:19 Uhr
Das BetrVG spricht von "in der Regel Beschäftigten"! Der Wahlvorstand muss also, und das sollte möglichst objektiv erfolgen, eine Prognose machen ob die Zahl der Beschäftigten weiterhin regelhaft über der Grenze 100 liegt. Wenn ihr keine Veränderungen in der Auftragslage etc habt dann kann man ja durchaus davon ausgehen, dass die Zahl gleich bleibt. Habt ihr evtl. auch Leih-AN?
10.06.2025 um 14:20 Uhr
Hallo M2025,
da muss ich Muschelschubser widersprechen. Meiner Kenntnis nach geht es nicht um die Zahl der MA* an einem bestimmten Stichtag, sondern die durchschnittlich zu erwartende Anzahl MA*:
"Für die richtige Größe des Betriebsrats müssen Sie die Zahl der in Regel beschäftigten Arbeitnehmer ermitteln (Betriebsgröße)
Beachten Sie die Worte „in der Regel“. Der Wahlvorstand muss zum Zeitpunkt des Erlasses des Wahlausschreibens einen Blick zurück in die Vergangenheit und dann voraus in die Zukunft tun, um die in der Regel beschäftigten Arbeitnehmer zu ermitteln. Nur so können Sie die korrekte Größe des Betriebsrats bestimmen."
https://www.betriebsratswahl.de/wahlwissen/vor-der-betriebsratswahl/betriebsratsgroesse-ermitteln
10.06.2025 um 14:25 Uhr
@BamesRond
Du hast vollkommen Recht, sorry für den Schnellschuss. Ich habe mich lediglich auf §3 WO berufen, der hier allerdings zu kurz greift.
Ergänzend dazu habe ich mal einen Blick in meine Schulungsunterlagen geworfen.
Asche über mein Haupt.
[...] Stichtag für die Ermittlung der Größe des Betriebsrats ist der Tag des Erlasses des Wahlausschreibens. Das Wahlausschreiben enthält die festgelegte Zahl der zu wählenden Betriebsratsmitglieder (§3 Abs. 2 Nr. 5 WO). Es muss jedoch unbedingt vom Wahlvorstand beachtet werden, dass die Zahlenstaffel des § 9 BetrVG auf die Regelbelegschaftsstärke abstellt und nicht auf die Anzahl der am Tag des Erlasses des Wahlausschreibens tatsächlich Beschäftigten.
Bei der Ermittlung der „in der Regel“ im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer ist von der im Normalzustand im Betrieb vorhandenen Arbeitnehmern auszugehen. Zur Ermittlung der Anzahl der in der Regel im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer ist ein Rückblick auf die bisherige personelle Stärke und eine Einschätzung deren zukünftige Entwicklung erforderlich. [...]
10.06.2025 um 14:25 Uhr
gelöscht wegen Redundanz
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