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Ausnahmeregelung beim Stundenschnitt

R
ReineNeugier
Okt 2024 bearbeitet

Hallo zusammen,

unsere Betriebsvereinbarung zum Thema Arbeitszeit sieht vor, daß es immer am 31.08. eines Jahres zu einem Stundenschnitt kommt. D.h., alle Plusstunden werden auf 0 gesetzt. Eine Ausnahme davon sieht die Betriebsvereinbarung nicht vor.

Diesen Sommer wurde jedoch ein Beschäftigter von diesem Stundenschnitt ausgenommen. Die Geschäftsführung hat dies auch objektiv begründen können.

Uns stellt sich jedoch allgemein die Frage, ob eine solche Abweichung von einer Betriebsvereinbarung mitbestimmungspflichtig oder nicht?

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Community-Antworten (3)

M
Moreno

22.10.2024 um 16:00 Uhr

Wie auf 0 gesetzt? Ausbezahlt? Abweichungen von einer BV sind natürlich mitbestimmungspflichtig!

K
Kehler

22.10.2024 um 16:27 Uhr

"Ausbezahlt?"

Das hoffe ich doch sehr, ansonsten wäre die BV Bullshit.

S
seehas

24.10.2024 um 11:18 Uhr

Eine Abweichung von der BV ist nur dann möglich, wenn das in der BV vorgesehen ist. Ihr könnt die BV dahingehend ergänzen wenn ihr das möchtet. Ihr könnt aber auch dagegen vorgehen, dass die BV nicht eingehalten wird.

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