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Wer erhält Freistellung nach Ausscheiden eines Betriebsrates?

B
baabn
Sep 2024 bearbeitet

Guten Tag in die Runde, meine Frage bezieht sich auf unseren aktuellen BR. Ein Betriebsrat scheidet demnächst aus dem Unternehmen aus (Rente). Dieser Kollege ist mit 39 Stunden für den BR freigestellt. Wir grübeln derzeit, wer in dem Falle seine Freistellungsstunden bekommen wird. Allgemein herrscht die Meinung das sein Nachrücker nicht nur seinen Platz im BR, sondern auch seine Freistellungsstunden mit übernimmt/bekommt. Da wir in der Diskussion nicht viel weitergekommen sind und auch im Netz keine eindeutige Regelung zu finden war, würde ich euch um euer Schwarmwissen bitten.

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Community-Antworten (10)

M
Moreno

25.09.2024 um 15:48 Uhr

Allgemein herrscht die Meinung das sein Nachrücker nicht nur seinen Platz im BR, sondern auch seine Freistellungsstunden mit übernimmt/bekommt. Zitat baabn

Das ist völliger Quatsch! Das BR Gremium beschließt wen sie freistellt es gibt keine Erbfolge. Drauf zu achten ist höchstens, dass jemand von der gleichen Liste freigestellt wird wie vom ausgeschiedenen Mitglied.

B
baabn

25.09.2024 um 15:59 Uhr

Danke für die rasche Antwort. Worauf beruht die Annahme, dass der Neu-Freigestellte von der gleichen Liste sein muss? Gibt es dazu eine Regelung, oder ist das eine Empfehlung? Vielen Dank im Voraus.

M
Moreno

25.09.2024 um 16:18 Uhr

Nein das ist keine Empfehlung sondern nennt sich Verhältniswahl. Du müsstest wissen ob es mehrere Listen bei Eurer letzten Wahl gab oder nur eine. Die Verhältniswahl wird dann bei der Zusammensetzung des Betriebsrates, des Betriebsausschusses und den Freistellungen nach §38 BetrVG angewendet.

C
Catweazle

25.09.2024 um 18:28 Uhr

Entscheidend ist nach welchem Wahlverfahren die Freistellungen gewählt wurden.

NB
nicht brauchen

26.09.2024 um 14:52 Uhr

Was mir komisch vorkommt sind die 39h.

Ist er vollfreigestellt? Oder ist das ein Kontingent?

Bei einer Vollfreistellung solltet ihr 9 Mitglieder im BR haben und wenn es 9 BR Mitglieder gibt sollten schon einige (wenn nicht alle) eine Schulung absolviert haben. Zudem sollten auch einige etwas Ahnung haben vom BtrVG.

OH
Olav HB

26.09.2024 um 15:07 Uhr

Beim Ausscheiden eines BR-Mitglieds bekommt ein Nachrücker den Platz, nicht die Funktionen, etwas anderes steht weder in Gesetz, noch geht das aus Kommentare zur Rechtsprechung hervor.

Die vom ausscheidenden Mitglied besetzte Positionen werden neu vergeben. Hierzu berät sich das Gremium intern und, sofern es die Freistellung betrifft, mit dem Arbeitgeber. Nach der Beratung stimmt der BR über die Besetzung der Positionen, also auch über die Freistellung, ab.

Zu bedenken dabei ist, dass jemanden der gerade neu im BR kommt und noch keine Erfahrung in seine Position hat, einige Zeit brauchen wird sich zurecht zu finden. Es ist daher zu empfehlen für die Aufgaben, inkl. eine damit sinnvoll verbundene Freistellung, jemanden zu wählen die bereits eine gewisse Erfahrung hat. Das fördert die Kontinuität der Arbeit und gibt "den Neuen" die Chance sich in Ruhe und mit Unterstützung des Gremiums in seine neue Rolle zurecht zu finden.

Im Übrigen (in Reaktion auf 'brauchen'): 39 Stunden sind in viele Betriebe ein normalen vollzeit Arbeitswoche und die Zahl der Freistellungen ist NICHT vom Größe des BRs abhängig, sondern von der Betriebsgröße. Bei ein Betriebsgröße von 200-500 Beschäftigten ist eine Person (vollzeit) vorgesehen, bei 501-1000 2 usw. (§38 BetrVG)

C
celestro

26.09.2024 um 16:55 Uhr

"die Zahl der Freistellungen ist NICHT vom Größe des BRs abhängig, sondern von der Betriebsgröße."

Ist zwar richtig, aber irrelevant. "Nicht brauchen" sprach ja von Vollfreistellung und die gibt es eben wirklich erst ab BR-Größen von 9 BRM. Nur darauf bezog sich seine Aussage.

C
Catweazle

26.09.2024 um 17:00 Uhr

Für die Nachwahl stellt das BAG zur Schließung der nach § 38 BetrVG offenkundigen Regelungslücke folgende Grundsätze auf: Sind die freigestellten Betriebsratsmitglieder per Verhältniswahl gewählt worden, rückt das ersatzweise freizustellende Mitglied derjenigen Vorschlagsliste nach, der auch das ausscheidende Mitglied angehört hat. Dies ergibt sich aus einer analogen Anwendung von § 25 Abs. 2 Satz 1 BetrVG (BAG, Beschl. v. 25.04.2001 – 7 ABR 26/00).

OH
Olav HB

26.09.2024 um 19:58 Uhr

Die Freistellungen nach §38 stehen nur bedingt in Verältnis zu der Größe des BRs. Ab 401 Beschäftigten gibt es ein 11-er Gremium, die Grenze für eine zweite Freistellung liegt aber bei 501. Eine dritte Freistellung gibt es erst ab 1001, wobei dann der BR schon auf 15 Mitglieder gewachsen ist. Somit ist der BR Größe nicht relevant für die Anzahl der Freistellungen sondern nur die Vorgaben aus § 38

C
celestro

26.09.2024 um 20:56 Uhr

"Somit ist der BR Größe nicht relevant für die Anzahl der Freistellungen sondern nur die Vorgaben aus § 38"

Nochmal ganz deutlich für Dich: "DAS HAT AUCH NIEMAND AUCH NUR ANSATZWEISE GESCHRIEBEN".

Lies bitte noch einmal ganz langsam das Post von "nicht brauchen" und verstehe worum es dabei geht. Danke!

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