Erstellt am 05.07.2017 um 16:48 Uhr von outofmemory
Erstellt am 05.07.2017 um 19:57 Uhr von gerrym
Erstellt am 05.07.2017 um 22:22 Uhr von gironimo
Die Person ist ja selbst nicht geringfügig - nur der Umfang der Beschäftigung ist es. Diese Personen sind Arbeitnehmer mit allen Rechten - auch der Wählbarkeit.