Erstellt am 05.06.2024 um 13:06 Uhr von Kehler
Erstellt am 05.06.2024 um 13:15 Uhr von celestro
"5 Betriebsratsmitglieder"
Wenn im Wahlausschreiben drinsteht, das 3 BRM gewählt werden? Also ganz so einfach ist die Antwort: 5 mMn nicht ...
https://www.betriebsratswahl.de/betriebsratsgroesse
zu beachten ist, das der WV hier eben eine "Prognose abgeben" muss. Wenn sich in den paar Tagen die MA-Zahl erhöht, sollte der WV das ja wissen und somit von vornherein 5 BRM als Größe vorgesehen haben.
Erstellt am 06.06.2024 um 09:11 Uhr von seehas
Es zählt die Zahl der Beschäftigten am Tag an dem das Wahlausschreiben erlassen wird.
Fitting RZ 37 zu § 9 BetrVG.
Erstellt am 06.06.2024 um 09:31 Uhr von Muschelschubser
Es zählt die Zahl der Beschäftigten am Tag an dem das Wahlausschreiben erlassen wird.
Fitting RZ 37 zu § 9 BetrVG.
Das ist auch das einzige was Sinn macht. Immerhin muss die 6-Wochen-Frist zum ersten Wahltag eingehalten werden. Die würde bei erneutem Aushang des Wahlausschreibens erneut zu laufen beginnen und sich somit der Wahltermin verschieben.
Das macht nur Sinn bei offensichtlichen Mängeln im Wahlausschreiben, um mögliche Anfechtungsgründe zu verhindern.
Noch ein Beispiel aus der Praxis:
Wir hatten bei der letzten Wahl 201 Wahlberechtigte zum Erlass des Wahlausschreibens.
Das hat uns dazu veranlasst, genau beim Seminarleiter (Fachanwalt für Arbeitsrecht) nachzufragen, wie wir mit dem Szenario von 2 Austritten binnen der 6-Wochen-Frist umgehen sollten. Er war sinngemäß auch bei celestro und seehas.