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Weitergabe von privater Adressen (Wahlvorstand/Listenvertreter)

N
NicoleH
Apr 2024 bearbeitet
  1. Darf der Wahlvorstand postalische Adressen von Stimmberechtigten an die Listenvertreter zwecks Wahlwerbung weitergeben?

  2. Welche Grundlage bietet mir das Betriebsverfassungsgesetz ?

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Community-Antworten (11)

T
titapropper

26.04.2024 um 11:55 Uhr

  1. na ob das mit der DSGVO im Einklang stünde? 2 keine
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NicoleH

26.04.2024 um 12:02 Uhr

Danke titapropper für deine Antwort.

  1. In der DSGVO kenne ich mich nicht aus.
  2. Du bestätigst meine Vermutung. Ich konnte weder im Betriebsverfassungsgesetz noch in WO etwas finden.
U
UdoWoe

26.04.2024 um 12:17 Uhr

Mit stellt sich die Frage wieso Listenvertreter eine Postalische Adresse haben wollen? Überlicherweise erreicht man die Kollegen und Kolleginnen über interne Kommunikationsmöglichkeiten (z.b. E-Mail, Schwarzes Brett, o.ä.). Ich habe leider auch nichts konkretes außer diesem Link gefunden: https://buse.de/blog/arbeitsrecht/betriebsratswahl-2022-grenzen-der-wahlwerbung/

Noch ein zweiter interessanter Link. Hier geht es um Chancengleichheit. Der Wahlvorstand müsste dannach allen Listen die Adressen zu Verfügung stellen: https://www.cmshs-bloggt.de/arbeitsrecht/anfechtung-einer-betriebsratswahl-wegen-unzulaessiger-wahlwerbung-ueber-whatsapp/

Wenn ein Berechtigtes Intersse bestehen sollte (!), dann steht dies schon im Einklang mit dem DSGVO.

N
NicoleH

26.04.2024 um 12:27 Uhr

Vielen Dank für die hilfreichen Links, UdoWoe.

Das hätte ich vielleicht im Vorfeld schreiben sollen. Die Kandidaten wollen diesmal alle Mitarbeiter mit ihrer Wahlwerbung erreichen. Bislang wurden Mitarbeiter in Mutterschutz sowie Sonderurlaub, sonstige Gründe nicht mir Wahlwerbung informiert.

Dies Prozesse sollen sich ändern.

Hat hier jemand diesbezüglich Erfahrung?

Freundliche Grüße Nicole

R
rtjum

26.04.2024 um 12:48 Uhr

würde ich als WV nicht machen. Ich sehe keinen § der DSGVO der das zuläßt und ein berechtigtes Interesse im Sinne der DSGVO kann ich auch nicht erkennen.

W
WiederDa

26.04.2024 um 14:03 Uhr

Die DSGVO macht keinen Unterschied zwischen BR und AG gegenüber dritten. Vermutlich ist das auch so beim Wahlvorstand. Gibt nun der Wahlvorstand private Adressen an "Dritte" (die Listenvertreter) weiter, könnte der betroffene Mitarbeiter vermutlich gegen den AG wegen Datenschutz-Verstoß vorgehen, sofern er dem AG nicht erlaubt hat, dass seine Daten zwecks Wahlwerbung an dritte weitergegeben werden dürfen. Kurz gesagt: Last von so etwas die Finger und konzentriert euch auf die saubere Durchführung der Wahl.

C
celestro

28.04.2024 um 00:11 Uhr

Woher sollte der WV diese Adressen überhaupt haben? Aus dem System des AG´s? Damit würde er sich mEn ganz erheblich die Finger verbrennen.

U
UdoWoe

29.04.2024 um 10:03 Uhr

@celestro: Der Wahlvorstand hat die Adressen der Mitarbeiter. Bei einer Briefwahl benötigt er diese Adressen. Darin sehe ich kein Problem. Zumal er ja auch alle in Elternzeit, Sabatical o.ä. Abwesenheit anschreiben muß. Wir haben sehr viele in Homeoffice bzw. Aussendienstmitarbeiter. Diese werden alle vom WV angeschrieben. Da liegt ein Berechtigtes Interesse vor und der WV hat die Adressen immer ohne Probleme erhalten.

C
celestro

29.04.2024 um 11:39 Uhr

"Der Wahlvorstand hat die Adressen der Mitarbeiter."

Das halte ich nicht für konform mit der DSGVO.

"Bei einer Briefwahl benötigt er diese Adressen."

Wenn ich die Briefwahlunterlagen anfordere, kann ich ihm die Adresse geben, oder er sie beim AG abrufen. Aber wieso sollte er sie "auf jeden Fall" haben?

"Da liegt ein Berechtigtes Interesse vor und der WV hat die Adressen immer ohne Probleme erhalten."

Eben ... da liegt ein berechtigtes Interesse vor ... aber eben nicht "an allen Adressen einfach so".

C
celestro

29.04.2024 um 11:47 Uhr

Danke Dir für den Link ... sehr interessant!

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