Personenwahl vs Listenwahl
Ich will eine Personenwahli bei der nächsten Betriebsratswahl astatt der bisherigen Listenwahl iniziieren. Was muss ich beachten?
Community-Antworten (17)
11.04.2024 um 10:20 Uhr
Grundsätzlich kann man nicht vermeiden, dass jemand die Einreichung einer weiteren Wählerliste in Erwägung zieht. Wenn das passiert, hat sich die Personenwahl ohnehin erledigt.
Du kannst es allerdings erschweren: Du kannst selbst eine Liste einreichen und versuchen, deutlich mehr Stütz-Unterschriften zu bekommen, als rechtlich vorgeschrieben sind (1/20 der wahlberechtigten Beschäftigten, mind. 3) - also möglichst viele Beschäftigte für Deine Wählerliste "einsammeln".
Das führt dann optimalerweise dazu, dass bei einer weiteren Wählerliste einige doppelt unterschreiben müssten.
Dann müssen diejenigen, die eine doppelte Stützunterschrift geleistet haben, binnen 3 Arbeitstagen nach Benachrichtigung durch den Wahlvorstand erklären, wem sie ihre Stützunterschrift gegeben haben. Tun sie das nicht, gilt die erste Stützunterschrift die sie abgegeben haben, und die zweite Wählerliste hat so ggf. nicht genug Stützunterschriften. Damit ist die Reise dann aber noch nicht zu Ende, denn dem zweiten Listenführer wird dann nochmal im Rahmen einer Nachfrist die Gelegenheit gegeben, fehlende Stützunterschrift nachzuholen.
Du musst halt schnell genug sein mit der Einreichung Deiner Wählerliste, damit Du der erste bist der Stützunterschriften einsammelt.
Aber wie gesagt - das ist nur eine Erschwernis, ausschließen kann man die Einreichung einer zweiten Wählerliste nie.
11.04.2024 um 11:20 Uhr
Wie asozial ist es bitte, auf diese Weise anderen die Einreichung Ihrer Liste zu erschweren?
P.S. Mit den Leuten sprechen, die normalerweise die Listen einreichen und gucken, ob die für eine Personenwahl offen sind.
11.04.2024 um 11:26 Uhr
Zuallererst muss man sich überlegen ob es Listenwahl oder Personenwahl gibt. Da gibts Grenzen und einen Möglichkeitsbereich.
Wenn Listenwahl möglich ist, so kann man unmöglich diese verhindern. Egal ob Wahlvorstand oder Listenführer oder.... Selbst wenn es gelänge von 160 Mitarbeitern 160 Zusagen für eine Kandidatur auf deiner Liste zu bekommen, so kann immer noch einer oder mehrere auf einer 2ten Liste kandidieren. Der Wahlvorstand muss dann fragen, welche Kandidatur der Bewerber aufrecht erhalten will.
Andersherum kann man auch bei einer Listenwahl (z.b. 1000 Beschäftigte) eine Persönlichkeitswahl durchführen, wenn!!! es keine weitere Liste gibt.
11.04.2024 um 11:58 Uhr
"Zuallererst muss man sich überlegen ob es Listenwahl oder Personenwahl gibt. Da gibts Grenzen und einen Möglichkeitsbereich."
Eigentlich nicht ... die Listenwahl ist der vorgesehene "Fall" ... die Personenwahl nur die Ausnahme, wenn es eben aus welchen Gründen auch immer nur eine Liste gibt.
11.04.2024 um 13:23 Uhr
"Wie asozial ist es bitte, auf diese Weise anderen die Einreichung Ihrer Liste zu erschweren?"
Ich glaub ich muss da mal was klarstellen:
Das würde ich so pauschal nicht aburteilen. Denn es kommt drauf an wer eine Liste einreicht.
Wenn es aus reiner Bequemlichkeit des Wahlvorstands geschieht, bin ich ja komplett bei Dir.
Aber wie oft diskutiert man z.B. Fälle, in denen die GL Beschäftigte zur Kandidatur nötigen? Der Schritt zur Einreichung einer AG-lastigen Liste ist da nicht mehr all zu weit von entfernt.
11.04.2024 um 14:59 Uhr
Celestro, wenn du hier schon korrekte Angaben versuchst zu zerlegen, solltest du es zumindest so machen, dass es auch stimmt und dir nicht eine eigene Variante zurechtlegen.
▶Von @nicht brauchen
"Zuallererst muss man sich überlegen ob es Listenwahl oder Personenwahl gibt.
Da gibts Grenzen und einen Möglichkeitsbereich."◀
Sagt alles aus und ist somit auch korrekt.
▶@ celestro Eigentlich nicht ... die Listenwahl ist der vorgesehene "Fall" ... die Personenwahl nur die Ausnahme, wenn es eben aus welchen Gründen auch immer nur eine Liste gibt.◀ Sagt nur aus, dass ein vermeintliches Talent sich hier einer Glaskugel bedient, und diese für das Maß der Dinge hält.
Bei der Betriebsratswahl nach dem normalen Wahlverfahren besteht die Möglichkeit einer Personenwahl (auch Mehrheitswahl genannt) oder einer Listenwahl (auch Verhältniswahl genannt). Anders ist dies bei der Betriebsratswahl nach dem vereinfachten Wahlverfahren, bei der zwingend eine Personenwahl vorgeschrieben ist (vgl. § 14 Abs. 2 BetrVG). Einzig und allein entscheidend für die Frage, ob bei der Betriebsratswahl eine Personen- oder Listenwahl stattfindet, ist die Anzahl der gültigen Vorschlagslisten. --- Auszug aus einem Kommentar ----
Und die ist bestimmt nicht vorhersehbar.
In diesem Sinne ----- Wünsche eine Gute Besserung!
11.04.2024 um 15:10 Uhr
Ach Mensch ... Kucki.
"Einzig und allein entscheidend für die Frage, ob bei der Betriebsratswahl eine Personen- oder Listenwahl stattfindet, ist die Anzahl der gültigen Vorschlagslisten. --- Auszug aus einem Kommentar ----"
Nichts anderes habe ich geschrieben ... im Gegenteil. Such Dir den § raus ... bei der entsprechenden Zahl an MA im Betrieb ist die Listenwahl "der Normalfall" und die Personenwahl nur die "Ausnahme", die eben dann zieht, wenn nur eine Liste eingereicht wird.
Warum Du an Fakten meinst herumkamellen zu müssen, weiß ich nicht. Aber wenn Du es schon tust, dann bitte auch vernünftig und mir auch Fehler nachweisen, die ich gemacht habe. Da sind nur keine ... also behalte Deine Großkotzigkeit doch lieber für Dich. Denn die kannst Du Dir ganz gewiss nicht erlauben (ist ja nicht der erste Post, wo Du völlig korrekte Aussagen anzukacken versuchst ... mit wenig Erfolg wohlgemerkt).
11.04.2024 um 15:21 Uhr
kucki, was hat denn das vereinfachte Wahlverfahren mit diesem Beitrag zu tun?
11.04.2024 um 15:52 Uhr
Auszug aus §14 BetrVG:
(2) Die Wahl erfolgt nach den Grundsätzen der Verhältniswahl. Sie erfolgt nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl, wenn nur ein Wahlvorschlag eingereicht wird oder wenn der Betriebsrat im vereinfachten Wahlverfahren nach § 14a zu wählen ist.
Hier kann man noch drüber streiten, ob die Reihenfolge der Nennungen etwas zu bedeuten hat, oder ob die Aufzählung der Möglichkeiten gleichwertig erfolgt.
Schaut man sich aber mal die Formulierungen in §10 und §11 der WO an, so lassen die Formulierungen durchaus darauf schließen, dass man von einer Verhältniswahl als Standard ausgeht. Demnach wäre celestro Recht zu geben.
Das ist aber eher die Interpretation der Formulierungen. Dass dies juristisch aber hart abgestuft wird, habe ich bisher nicht so gesehen.
11.04.2024 um 18:24 Uhr
Ich wüsste nicht, was es an diesen Formulierungen zu interpretieren gibt. Die sind eindeutig.
P.S. Wenn ich auch zugebe, das man als Laie diese Eindeutigkeit vielleicht nicht sieht. Aber in den BR-Schulungen bekommt man auch beigebracht, wie man dieses "Juristendeutsch" zu lesen hat.
12.04.2024 um 12:50 Uhr
Danke für Euer Feedback. Soooo eindeutig ist es ja nun nicht alles, aber mir hilft es weiter und das zählt.
12.04.2024 um 14:34 Uhr
Eindeutig ist auf jeden Fall, dass Du im normalen Wahlverfahren warten musst wie viele Listen eingereicht werden. Und hier hast Du ja keinen Spielraum, zwischen Verhältniswahl und Mehrheitswahl zu wählen.
Was Standard ist und was die Abweichung, ist mehr eine rechtliche Einordnung, die Euer Handeln nicht tangiert.
12.04.2024 um 18:22 Uhr
@celestro ▶Ich wüsste nicht, was es an diesen Formulierungen zu interpretieren gibt. Die sind eindeutig. P.S. Wenn ich auch zugebe, das man als Laie diese Eindeutigkeit vielleicht nicht sieht. Aber in den BR-Schulungen bekommt man auch beigebracht, wie man dieses "Juristendeutsch" zu lesen hat.◀
Ja, gut gebrüllt! Da hast du aber leider gefehlt oder es nicht verstanden.
Sorry, auch wenn ich mich wiederholen muss, aber du schreibst hier wirklich nur dünsch…….. Eine Listenwahl kann schon deshalb nicht der von dir titulierte „der vorgesehene Fall“ Fall sein, weil er für ca. 70 - 80 % der Betriebe wohl kaum zum Tragen kommt.
Bis zur Novellierung des BetrVG am 27. Juli 2001 war es eindeutig die Personenwahl. Dann hat man lediglich die Wahlmöglich zur Personen oder Verhältniswahl abgeschafft und an deren Stelle das vereinfachte Wahlverfahren eingeführt. Und das hier nur eine Mehrheitswahl (Personenwahl) möglich ist, brauche ich doch hoffentlich nicht noch erklären müssen.
Daher ist schon rein Logisch betrachtet – ja ich weiß, mit der Logik ist das für manche manchmal so eine Sache – kann nur eine Mehrheitswahl (Personenwahl) der Startschuss sein. Alles andere kommt hinterher und ist dann halt abhängig von weiteren Handlungen wie Listeneinreichungen.
Selbst wenn ich einen Betrieb mit Tausenden von Beschäftigten habe, kann ich nicht zu 100 % Wissen, dass da irgendwann eine zweite Liste um die Ecke kommt. Es erwarten ja, es auch Wissen ist aber etwas ganz Anderes.
Da wir grad bei der Logik sind, mal eine bescheidene Frage dazu: Was kommt zuerst? Die erste oder die zweite Liste? Ein ganz Schlauer wird jetzt natürlich sagen: Beide Gleichzeitig.
in diesem Sinne..........,
12.04.2024 um 23:05 Uhr
Sorry, aber wie kann man derart offensichtliche Fakten ignorieren?
"Die Wahl erfolgt nach den Grundsätzen der Verhältniswahl. Sie erfolgt nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl, wenn nur ein Wahlvorschlag eingereicht wird oder wenn der Betriebsrat im vereinfachten Wahlverfahren nach § 14a zu wählen ist."
Die Wahl erfolgt nach den Grundsätzen der Verhältniswahl (also Listenwahl). Anschließend kommt die Einschränkung ... sollte nur eine Liste eingereicht werden, dann soll die Wahl nicht ins Wasser fallen, sondern in einer speziellen Art und Weise durchgeführt werden. Oder ... es kommt das vereinfachte Wahlverfahren zum Tragen, dann ist auch das eine Ausnahme von der Regel.
Kannst Du kapieren, oder es bleiben lassen. Und vielleicht fragst Du einfach mal einen Fachanwalt für Arbeitsrecht. In den BR-Seminaren lernt man das nämlich auch ganz genauso. Aber diese Fachleute reden vermutlich totalen Quatsch und nur Du hast recht. ROFL!
"Eine Listenwahl kann schon deshalb nicht der von dir titulierte „der vorgesehene Fall“ Fall sein, weil er für ca. 70 - 80 % der Betriebe wohl kaum zum Tragen kommt."
Nur weil es gut klingt, ist es noch lange kein sinnvolles Argument. Vergewaltigung hat eine Mindeststrafe von 2 Jahren ... trotzdem geht die Mehrheit der Leute mit Bewährung aus dem Gerichtssaal. Günstige Sozialprognose ... Ersttäter ... hat sich aufrichtig entschuldigt etc. etc. etc. ... das Eine schließt das Andere kein bißchen aus.
Und wer "Die Wahl erfolgt nach den Grundsätzen der Verhältniswahl." offenbar nicht versteht, sondern das genaue Gegenteil behauptet, sollte nun wirklich nicht von "Logik" reden.
13.04.2024 um 02:23 Uhr
13.04.2024 um 13:45 Uhr
Das ist doch Dukaten zählerei celesto Es ist doch egal was in einem Gesetzes Paragraphen wo steht. Irgendwie muss es ja hinein. Es ist auch Nachvollziehbar, dass man hier als erstes den größten umfassenden Raum (Verhältniswahl) nennt. Das hat aber mit einem Juristendeutsch lesen können nun wirklich nichts zu tun. Hier sollte man es eher wie ein Huhn sehen. Auch wenn es selbst aus einem Ei entstanden ist, muss dieses auch woher gekommen sein. Juristendeutsch bedeutet hier: „Dass das maßgebend ist, was zum jeweiligen Zeitpunkt dem Gesetzt entspricht. Nicht mehr und nicht weniger. Und da hat hier fast jeder recht. Alles andere ist nur unnötige Wortklauberei.
13.04.2024 um 16:50 Uhr
"Es ist auch Nachvollziehbar, dass man hier als erstes den größten umfassenden Raum (Verhältniswahl) nennt."
Erm ...
Zitat von Kucki:
"Eine Listenwahl kann schon deshalb nicht der von dir titulierte „der vorgesehene Fall“ Fall sein, weil er für ca. 70 - 80 % der Betriebe wohl kaum zum Tragen kommt."
daher sollte man sich vielleicht einfach mal die Fakten angucken:
https://www.bpb.de/themen/politisches-system/wahlen-in-deutschland/335619/verhaeltniswahl/
und man schreibt ins BetrVG dann auch diese Wahl als "die maßgebende rein", welch Wunder (nicht).
Und nochmal ... wenn diverse Schulungsleiter in BR-Seminaren das sogar genauso sagen: "Verhältniswahl ist die vorgesehene Wahlform", warum stellt man sich dann als Laie hin und sagt: "ne Quatsch!"?
Wir haben dann in einem Inhouse-Seminar mal den Schulungsleiter gefragt ... "wieso ist das so? Listenwahl finden hier alle doof. Wie kann es sein, das ein paar Leute dafür sorgen können, das wir Listenwahl bekommen, obwohl 95% das blöd finden".
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