Erstellt am 22.01.2024 um 19:24 Uhr von sbvfrank
sorry, ich habe das Gefühl ihr seid jetzt schon auf dem ganz falschen Weg! Habt ihr keinen Kontakt mit der für euch zuständigen Gewerkschaft aufgenommen? Scheinbar seid ihr auch nicht geschult, oder?
Holt euch bloß Hilfe, sonst wird das nichts!!
Erstellt am 22.01.2024 um 21:11 Uhr von Olav HB
Ich gehe davon aus, dass es ein Betriebsversammlung gegeben hat, wobei der Wahlvorstand gewählt wurde. Zunächst unerheblich ob diese Versammlung mit Hilfe einer Gewerkschaft zustanden kam oder nicht. Ist der Wahlvorstand ordentlich gewählt worden, kann dieser beim Arbeitsgericht beantragen festzustellen, dass der Arbeitgeber das Auskunftsbegehren des Wahlvorstandes nachkommen muss (Wählerverzeichnis). Eventuelle Fehler des Wählerverzeichnisses, aufgrund fehlerhafte Information des Arbeitgebers können (in Gegensatz zu früher) inzwischen nicht mehr zu Nichtigkeit der Wahl führen. Widerspricht der Arbeitgeber das ausgelegten Wählerverzeichnisses nicht, dann hat er halt die berühmte Karte.
Wenn ihr aber noch kein ordentlichen Wahlvorstand habt, sondern nur offiziell angezeigt habt, dass ihr eine BR gründen wollt, so braucht ihr unbedingt ein erfahrenen Beistand. Die Gewerkschaften sind gerne bereit euch zu unterstützen, in Bundeslländer mit ein Arbeitnehmerkammer findet ihr die notwendige Unterstützung auch da.
Im Übrigen, Verfahren vom Wahlvorstand (oder später vom Betriebsrat) gehen in der Regel auf das Kostenkonto des Arbeitgebers. Nur wenn ein WV oder BR offensichtlich ohne Gründe ein Verfahren beim Arbeitsgericht startet (weil z.B. jeder klar sein muss, dass der Anspruch nicht besteht) kann das Arbeitsgericht entscheiden, dass die Freistellung von Ansprüchen nach §40 BetrVG nicht geben ist. Das passiert aber äußerst selten.
Erstellt am 23.01.2024 um 08:55 Uhr von Muschelschubser
Vermutlich ist die Zeit jetzt viel zu knapp für ein Seminar. Die sind immer sehr fruchtbar und man kann auch mal individuelle Fragen loswerden.
Wenn Ihr ein Gewerkschaftsmitglied in den eigenen Reihen habt, kann dieses vielleicht dort um Unterstützung bitten. Das klappt bei unserer Gewerkschaft relativ gut. Wir bekommen auch mal eine rechtliche Einschätzung, ohne dass das gleich auf ein offizielles Mandat hinausläuft.
Ansonsten unterstelle ich ebenfalls mal, dass Ihr in einer ordentlichen Wahlversammlung den Wahlvorstand gewählt habt.
Dieser muss eine Wählerliste erstellen und hat hierfür einen Auskunftsanspruch gegenüber dem AG. Diesen sollte er unter Fristsetzung ausüben - also zu einem angemessenen Stichtag die benötigten Listen anfordern. Die Verpflichtung des AG ergibt sich aus §2 Abs. 2 WO.
Kommt der AG dieser Aufforderung nicht nach, kann der Wahlvorstand oder die im Hause vertretene Gewerkschaft ein Beschlussverfahren beim zuständigen Arbeitsgericht beantragen - selbstverständlich auf Kosten des AG.
Vorab könnte man dem AG klar machen, dass ein Behinderung des Wahlvorstands nach §20 BetrVG zu unterlassen ist, und u.U. sogar eine strafrechtliche Relevanz nach §119 BetrVG hätte. Das kann in Härtefällen empfindliche Bußgelder nach sich ziehen.
Beeindruckt das den AG nicht, kann ebenfalls der Wahlvorstand oder eine im Hause vertretene Gewerkschaft beim Arbeitsgericht seinen Unterlassungsanspruch durchsetzen.
Heißt im Klartext: der AG bekommt einen relativ teuren Brief mit der freundlichen Aufforderung, entsprechende Behinderungen zu unterlassen.
Komplett ohne Beistand die Wahl durchzuführen, halte ich ebenfalls für keine gute Idee. Ich weiß nicht wie sattelfest oder streitsüchtig Euer AG ist, aber die Gefahr von Fallstricken für eine eventuelle Wahlanfechtung ist groß.