Erstellt am 19.02.2014 um 13:40 Uhr von Kölner
Setz ihn drauf oder nicht
Fertig!
Erstellt am 19.02.2014 um 13:46 Uhr von Oblatixx
> WV hat doch Einsicht in die Gehälter der Leitenden oder sehen wir das falsch?
Wer hat euch denn DAS eingeredet?
Erstellt am 19.02.2014 um 13:49 Uhr von martinez
@Oblatixx
§5 Abs.4 Nr. 3 bezieht sich auf das Firmenübliche Jahresgehalt..
Daruf kann man doch Schlussfolgern dass man das Gehalt wissen muss um dieses zu Prüfen?
oder sehen wir das falsch?
Und in der WV-Schulung hat der Ref...dies auch zu uns gesagt...
Erstellt am 19.02.2014 um 13:57 Uhr von Oblatixx
Da er es nicht preis geben will, wird es auch nicht das "firmenübliche" Magergehalt sein.
Als Wahlvorstand habt ihr auf alle Fälle kein Einsichtsrecht in seine Gehaltsabrechnung. Machts doch, wie Köhler vorgeschlagen hat ...
Erstellt am 19.02.2014 um 14:08 Uhr von KBlitz
Als Wahlvorstand könnt ihr die Person als leitende Angestellte bewerten. Hierzu benötigt ihr keine weiteren Unterlagen. Sollte dies der Person nicht gefallen, kann sich die Person beschweren und eine Feststellungsklage einreichen.
Dann wird das Gericht entscheiden, ob die Person nun eine leitende Angestellte ist oder nicht!
Hier würde ich mich an eurer Stelle durch einen Fachanwalt für Arbeitsrecht beraten lassen.
Erstellt am 19.02.2014 um 14:18 Uhr von Nubbel
anwalt? wozu? als leitenden einstufen und fertig!
Erstellt am 19.02.2014 um 14:33 Uhr von martinez
Hier gehts um die Betriebsgröße von 7 auf 9 und AG will dies verhindern in dem er jetzt jeden zum Leitenden ernennt.
Aus diesem Grund müssen wir die Prüfen da es früher auch normale Arbeiter waren.
wenn wir diesen jetzt einfach auf die Wählerliste nehmen und der AG eine Feststellungsklage macht und gewinnt, ist dann die ganze Wahl nichtig oder wird nur diese Person von der Wählerliste genommen?
Erstellt am 19.02.2014 um 14:49 Uhr von Kölner
Wenn ihr meint sie sind es nicht und die Kriterien aus § 5 BetrVG nicht erfüllt sind, dann ist doch alles gut!
Und wenn der AG das bezweifelt muss er tun was zu tun ist!
Man kann auch das leben eines WV unnötig kompliziert machen.
Erstellt am 19.02.2014 um 14:57 Uhr von Hartmut
Hallo martinez, du hast als WV die Entscheidungsgewalt, ob der MA ein Leitender ist oder nicht. Dazu hat dir der Gesetzgeber ein paar Kriterien an die Hand gegeben, und dich mit einem gewissen Ermessensspielraum ausgestattet. Beides jetzt benutzen! Der WV beschließt, ob der MA als Leitender einzuordnen ist oder nicht und vermerkt das im Protokoll, mit Entscheidungsgründen, damit das wasserdicht ist. Dann wird die Wählerliste veröffentlicht und dann soll erst mal einer Einwände geltend machen. Nichtig ist die Wahl auf gar keinen Fall, denn das passiert nur bei krassesten Verstößen. Ihr aber begeht gar keinen Verstoß, im Gegenteil, ihr bemüht euch ja sehr. Schlimmstenfalls wird die Wahl angefochten, aber das sollte ins Leere laufen. Tipp: Sagt dem MA, der sein Gehalt nicht preisgeben will, im Falle der Anfechtung vor Gericht muss er damit rechnen, dass der Richter das Gehalt sehen will, dann ist wahrscheinlich Ruhe im Karton. Sorry für die lange Antwort. :)
Erstellt am 19.02.2014 um 16:13 Uhr von Huusmeester
Übrigens dürft ihr alle Lohn - und Gehaltslisten einsehen AUßER von den Leitenden Angestellten . Folglich kann ein Leitender die Einsicht tatsächlich verweigern .
Ein Tip : Leitende dürfen Kündigungen unterzeichnen . Dürfen eure dies nicht , sind sie keine , egal was sie verdienen .
Erstellt am 19.02.2014 um 16:16 Uhr von Oblatixx
Fragt sie, ob sie den Betrieb zu Grunde richten können.
Wetten, dass sie erschrocken mit NEIN abwehren?
Dann sind sie keine LA!
Erstellt am 19.02.2014 um 16:26 Uhr von Pjöööng
Das Gehalt interessiert doch in der Regel überhaupt nicht. Da wird auch der Richter sich normalerweise nicht für interessieren.
Die Abgrenzungskriterien sind in § 4 (3) BetrVG benannt. Mit diesen drei Kriterien sind 99% der Leitenden abgefackelt. Steht hinter diesen drei Fragen jeweils ein "Nein", dann ist er nicht Leitend, steht hinter einer der Fragen ein "Ja", so ist er leitend.
Den Absatz 4 hat der Gesetzgeber ganz bewusst separiert und leitet ihn mit den Worten "Leitender Angestellter ... ist IM ZWEIFEL ..." ein. Dazu müssen aber bei den drei Kriterien von Absatz 3 aaber eben schon Zweifel aufgetaucht sein. Darf er z.B. tatsächlich selbständig einstellen und entlassen? Oder ist es eigentlich nur eine Unterschriftsbefugnis? Erst wenn solche Zweifel bestehen (also statt eines "Ja" im Absatz 3 ein "Das bezweifeln wir" steht, erst dann werden überhaupt diese Hilfskriterien herangezogen.
Erstellt am 19.02.2014 um 16:30 Uhr von Kölner
Korrigiere mal den Paragrafen in deinem Beitrag, pjooooong! Der ist falsch.