Erstellt am 15.09.2023 um 08:42 Uhr von Kehler
Der Wirtschaftsausschuss wird durch den BR gegründet/gewählt, kein BR kein WA.
Wenn ein BRM zurücktritt ist er aus allem raus was den BR betrifft, also kein WA und kein GBR mehr.
Beim GBR fehlt dann ein Mitglied bis es bei euch wieder einen BR gibt und ein Mitglied zum GBR entsand wird.
"Schön wenn wärend der Beantwortung der Text durch den TE geändert wird"
Erstellt am 15.09.2023 um 08:45 Uhr von S.Thiele
Danke für deine schnelle Rückmeldung. Der WA ist vom GBR bestellt worden.
Ich verstehe es auch so, kein öBR kein GBR und kein WA.
Wir sind noch 6 übrig und leiten nun alle Schritte ein für Neuwahlen. Allerdings können wir ja nun nicht nichts machen, sondern ich lese es so, dass wir bis zur konstituierenden Sitzung weiterarbeiten.
Erstellt am 15.09.2023 um 08:52 Uhr von rtjum
"kein BR kein WA."
so nicht ganz richtig, in den WA kann der BR auch Beschäftigte benennen, die nicht Mitglied im BR sind, gilt für den GBR ebenso. Ich denke aber wird eher selten der Fall sein.
Wenn ein BRM zurücktritt ist es alle seine Funktionen los, außer ggfls. Mitgliedschaft im WA, denn für alle anderen Funktionen ist die Mitgliedschaft im BR Voraussetzung für die Ausübung.
Erstellt am 15.09.2023 um 08:59 Uhr von S.Thiele
"Wenn ein BRM zurücktritt ist es alle seine Funktionen los, außer ggfls. Mitgliedschaft im WA, denn für alle anderen Funktionen ist die Mitgliedschaft im BR Voraussetzung für die Ausübung. "
Kannst du das belegen? Wo steht das?
Ich habe in der Kommentierung im Fitting (§ 107 RdNr. 9, 30. Auflage) nichts dergleichen entdeckt....
Erstellt am 15.09.2023 um 10:08 Uhr von Dummerhund
Kommentar zu § 107 BetrVG
Der Wirtschaftsausschuss besteht in der Regel aus mindestens drei und höchstens sieben Mitglieder. Es können auch andere Arbeitnehmer des Betriebes (bzw. Unternehmens) Mitglied des Ausschusses werden – nur (mindestens) ein Mitglied muss dem Betriebsrat angehören.
Die Mitglieder des Wirtschaftsausschusses werden vom Betriebsrat bestellt. Wird der Ausschuss auf Unternehmensebene gebildet, bestellt der Gesamtbetriebsrat die Mitglieder. Die Mitgliedschaft endet mit dem Ende der Amtszeit des Betriebsrats.
Wurde der Ausschuss durch den Gesamtbetriebsrat bestellt, endet die Amtszeit mit dem Zeitpunkt, in dem die Amtszeit der Mehrheit der Mitglieder des Gesamtbetriebsrats, die an der Bestimmung mitzuwirken berechtigt waren, abgelaufen ist.
Mitglieder des Wirtschaftsausschusses können auch jederzeit abberufen werden.
Der Betriebsrat kann auch an Stelle des Wirtschaftsausschusses einen anderen Ausschuss nach § 28 BetrVG bilden und ihm die Aufgaben des Wirtschaftsausschusses übertragen.
Lies mal den 3. Absatz.
Erstellt am 15.09.2023 um 10:17 Uhr von Tagträumer1
Es sei noch erwähnt, dass der WA null strategische Entscheidungen fällt, ob es ihn gibt oder nicht spielt für ein Unternehmen keinerlei Rolle, man verschwendet lediglich Ressourcen.
Erstellt am 15.09.2023 um 10:20 Uhr von Dummerhund
Schön das das Tonband wieder läuft.
Erstellt am 15.09.2023 um 10:45 Uhr von seehas
@S.Thiele: Voraussetzung für die Entsendung in den GBR ist die Mitgliedschaft im BR (§ 47 (2) BetrVG). Voraussetzung für die Entsendung in den Betriebsausschuss ist die Mitgliedschaft im BR (§ 27 (1) BetrVG).
Entfällt die Mitgliedschaft im BR entfallen auch alle Funktionen die an die Mitgliedschaft im BR gebunden sind.
Für die Mitgliedschaft im Wirtschaftsausschuss ist die Mitgliedschaft im BR nicht zwingend erforderlich (§ 107 (1) BetrVG). Allerdings können die Mitglieder im Wirtschaftsausschuss jederzeit abberufen werden (§ 107 (2) BetrVG).
Solange ihr im Amt seid (bis zu den Neuwahlen) könnt ihr ein anderes BR Mitglied in den GBR entsenden. Der alte BR führt die Geschäfte weiter bis ein neuer BR gewählt ist (§ 22 BetrVG)
Erstellt am 15.09.2023 um 10:52 Uhr von rtjum
ich denke Dummerhund und seehas haben die Rückfrage zu meiner Antwort schon gegeben.
Erstellt am 15.09.2023 um 14:30 Uhr von S.Thiele
"Für die Mitgliedschaft im Wirtschaftsausschuss ist die Mitgliedschaft im BR nicht zwingend erforderlich (§ 107 (1) BetrVG). "
Das habe ich auch so verstanden, ich berufe mich auf den Fitting!
§107 Rn. 9 Auflage 31 (Seite 2013)
Zitat:
Wer als BRMitgl. zum Mitgl. des WiAusschuss bestimmt ist, verliert diese Funktion mit Beendigung der Mitgliedschaft im BR ( § 24 Rn. 8; Löwisch / Kaiser Rn. 2; aA GK-BetrVG/Oetker Rn. 35) Das gilt auch, wenn mehrere BRMitgl. dem Ausschuss angehören. Denn es lässt sich nicht feststellen, wer nun das dem WiAusschuss notwendig angehörende BRMitgl. sein soll
Ich lese hier raus, dass eine Amtsniederlegung eines BR auch automatisch zum Ausschluss aller anderen Ämter führt. kein öBR >>> kein GBR >>> kein WA ........
Oder nicht?
Erstellt am 15.09.2023 um 16:48 Uhr von celestro
Sehee ich auch so ... wenn der BR einen MA als BRM in den WA geschickt hat ... ist dieser selbstredend dann auch raus, wenn er sein BR-Mandat niederlegt.