Erstellt am 25.05.2023 um 15:40 Uhr von Muschelschubser
Der scheidende Betriebsrat hätte m.E. vorher rechtzeitig einen Wahlvorstand für die Neuwahl bestellen müssen. Ist er schon im Ruhestand, ist das Kind wohl in den Brunnen gefallen. Es sei denn, es gibt noch ein Ersatzmitglied - das wäre jetzt hauptamtliches Mitglied.
Jetzt dürfte §16 (2) BetrVG greifen, wonach auf Antrag von mindestens 3 wahlberechtigten Beschäftigten beim Arbeitsgericht die Einsetzung eines Wahlvorstands beantragt werden kann.
Jetzt frage ich mich aber gerade:
Wenn der Betriebsrat bereits in Rente ist, gibt es ja derzeit keinen Betriebsrat. Ab wann müsste man das Prozedere einer Betriebsrats-Neugründung vollziehen? In Eurem Fall würde das nämlich bedeuten, dass mindestens 3 wahlberechtigte Beschäftigte eine Wahlversammlung einberufen müssten, in der der Wahlvorstand gewählt wird.
In jedem Fall aber sollte der erste Schritt eines frisch gewählten Wahlvorstands ein Lehrgangsbesuch sein. Denn erst Recht wenn einem der AG auf die Finger schaut, wimmelt es von Fallstricken die eine Anfechtung der Wahl ermöglichen würden.
Ihr könnt ja schonmal das für Euch relevante Wahlverfahren ermitteln (Unter 100 MA = vereinfachtes Wahlverfahren ) und Euch ausgiebig mit der WO vertraut machen.
Ob ein- oder zweistufig, da will ich mich mal nicht aus dem Fenster lehnen. Bei Bestellung des Wahlvorstands durch den alten BR wäre es einstufig gewesen, bei Wahl über die Betriebsversammlung. Bei Einsetzung des Wahlvorstands durch das Arbeitsgericht bin ich mir ehrlich gesagt nicht sicher.
Eine Wahl kann übrigens auch ohne Gewerkschaft eingeleitet werden. Die Frage ist nur, wer einen dabei dann unterstützt. Ein Arbeitsrechtler hilft mit Sicherheit, aber ich könnte Dir in der jetzigen Phase nicht beantworten wer diesen bezahlen sollte, da niemand einen Beschluss fassen kann.
Erstellt am 26.05.2023 um 11:48 Uhr von GabrielBischoff
Erstmal ist es sehr traurig, dass der scheidende Betriebsrat nicht darum gekümmert hat, seine Nachfolge zu regeln. Hat er keinen Wahlvorstand eingesetzt, fangt ihr bei 0 an.
Ist euer Betrieb neutral bis positiv der BR-Arbeit zugewandt lässt sich locker ohne Gewerkschaft durchführen. Entsprechende Anleitungen, Formulare und Fristenrechner finden sich im Internet, auch auf Seiten der WAF.
Ob der Wahlvorstand geschult werden muss würde ich abhängig machen vom zu erwartenden Gegenwind.
Erstellt am 26.05.2023 um 12:33 Uhr von Muschelschubser
@GabrielBischoff
Danke, auf eine solche Aussage hatte ich gewartet.
Also kann man §16 (2) knicken, weil für das Prozedere der alte BR noch hätte im Amt sein müssen?
Eine Schulung würde ich im übrigen auf jeden Fall machen.
Wenn der Dozent aus dem Nähkästchen plaudert, wo man überall einen Anfechtungsgrund draus herleiten kann, wird einem schon etwas anders.