Erstellt am 11.04.2023 um 16:41 Uhr von Enigmathika
Da man ein Einspringen in einer anderen Filiale als erhebliche Änderung der Arbeitsumstände bezeichnen kann, handelt es sich auch bei einem kurzen Zeitraum um eine Versetzung. Daher seid Ihr in der Mitbestimmung.
Gruß
Enigmathika
Erstellt am 11.04.2023 um 17:37 Uhr von RudiRadeberger
Das sehe ich anders. Ich gehe davon aus, dass das "Einspringen" kürzer als einen Monat erfolgt...
"Eine nur kurzfristige Zuweisung eines anderen Arbeitsbereichs (u. a. zur Vertretung oder zur Aushilfe), die voraussichtlich weniger als einen Monat andauern wird, ist nur dann eine Versetzung, wenn sich dadurch die Umstände der Arbeit, unter denen sie zu leisten ist, erheblich ändern. Diese Arbeitsumstände sind die äußeren Umstände, unter denen der Arbeitnehmer seine ohnehin andere Tätigkeit zu verrichten hat. Dazu zählen etwa die zeitliche Lage der Arbeit, die Ausstattung des Arbeitsplatzes mit technischen Hilfsmitteln und zudem Faktoren wie Lärm, Schmutz, Hitze, Kälte oder Nässe. Einzelne dieser Umstände müssen sich nicht nur überhaupt geändert haben. Ihre Änderung muss „erheblich“ sein (BAG v. 23.6.2009 - 1 ABR 23/08)."
https://www.betriebsrat.de/betriebsratslexikon/br/versetzung
Erstellt am 11.04.2023 um 17:55 Uhr von celestro
"Ich gehe davon aus, dass das "Einspringen" kürzer als einen Monat erfolgt..."
Tun wir wohl alle ... und? Der Text macht ja deutlich, das eine Versetzung auch bei < 1 Monat vorliegen kann.
Erstellt am 12.04.2023 um 08:25 Uhr von Thomas63
Was steht den in den Arbeitsverträgen?
Wenn das nicht im Arbeitsvertrag geregelt ist ist der BR des Aufnehmenden Betriebs in der Mitbestimmung. Eine Änderung des Standortes kann für den Einzelnen schon eine Gravierende Änderung sein auch wenn die Tätigkeit die gleiche ist.
Erstellt am 12.04.2023 um 08:37 Uhr von Enigmathika
Ich denke, es kommt auch darauf an, wie weit die Filialen auseinander liegen. Wenn die Arbeitnehmerin in einen anderen Ort fahren muss, halte ich das für durchaus erheblich.