Erstellt am 05.04.2023 um 06:42 Uhr von jutti1965
§ 13 Abs. 2 Nr. 2 BetrVG sagt das ja ganz klar aus. Ihr müsst neu wählen ,da kommt ihr nicht umhin weil die Anzahl der Betriebsratsmitglieder nach dem Aufrücken der zur Verfügung stehenden Ersatzmitglieder unter die gesetzlich vorgeschriebene Zahl gesunken ist.
Erstellt am 05.04.2023 um 07:52 Uhr von xyz68
Ihr müsst also nach dem Ausscheiden des BR-Mitgliedes die Neuwahlen einleiten.
Erstellt am 05.04.2023 um 11:45 Uhr von IlkaB
Die Neuwahlen müssen unverzüglich eingeleitet werden - > ihr bestellt einen Wahlvorstand. Der kann die BR-Wahl so terminieren, dass ihr im September einen handlungsfähigen Betriebsrat startklar habt.
Das bedeutet, die Wahl kann bereits im August stattfinden; der alte Betriebsrat ist bis zum Tag X im Amt und am Tag X übernimmt das neue Gremium, was sich Ende August konstituiert hat (Termine nur als Beispiel, das macht euer Wahlvorstand).
Wenn ihr mit dem Einleiten der Wahl wartet, bis der BR ausgeschieden ist, riskiert ihr eine betriebsratslose Zeit. Ob das im Interesse eurer Kollegen ist, könnt ihr selbst am Besten beurteilen. Wir würden das hier nicht riskieren wollen.
Erstellt am 05.04.2023 um 11:57 Uhr von celestro
Um einen WV einzusetzen, muss mEn erst einmal ein Grund vorliegen. Das im September jemand geht, ist aber kein solcher Grund. Also sofern nicht der BR seinen Rücktritt beschließt, kann man den WV erst im September (nach dem Weggang) einsetzen.
"Wenn ihr mit dem Einleiten der Wahl wartet, bis der BR ausgeschieden ist, riskiert ihr eine betriebsratslose Zeit."
Wie kommst Du denn auf diese absurde These?
Erstellt am 05.04.2023 um 13:40 Uhr von Kehler
@ IlkaB
Die NEuwahlen müssen erst eingeleitet werden wenn die Anzahl der BRM unter dem Soll liegt und nicht früher.
Der Betriebsrat bleibt im Amt bis der neue BR seine konstituierende Sitzung hat.