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Unterschreiten der BR-Größe - Neuwahlen ja oder nein ?

V
vianvian
Nov 2016 bearbeitet

Grüß Gott, unser 5er BR besteht nach dem Ausscheiden eines Mitglieds (Arbeitsplatzwechsel) u. dem Nachrücken sämtlicher verfügbarer Ersatzmitglieder nur noch aus 4 Betriebsräten ! Müssen nach § 13 BetrVG zwingend Neuwahlen stattfinden, oder gibt es die Möglichkeit mit 3 (4 ?) Betriebsräten weiterzuarbeiten, da ja bei Neuwahlen, lt. § 11 BetrVG, im Falle von nicht genügend sich zur Wahl stellenden ArbN, die nächstniedrige BR-Größe zugelassen wird ?! Wir haben bereits Informationen gelesen, dass bei fehlenden Ersatzmitgliedern auch ein 3er-Gremium die Geschäfte weiterführen darf ! (Kann in diesem Fall das 4te Mitglied im Betriebsrat bleiben u. Beschlüsse werden nur zu Dritt gefasst ??? ) Wir haben diese drängenden Fragen, da bereits alle ArbN die sich im Betrieb zur Wahl 2014 gestellt haben, auch gewählt worden waren u. dass davon bereits 5 ausgeschieden sind, weil ihnen die "Belastungen" zuviel wurden bzw. weil sie den Betrieb verlassen haben ! Ich weiß Gesetz ist Gesetz, aber lohnt sich der ganze Aufwand um am Ende bei einem 1er BR zu landen ??? Gibt es hierzu hieb- u. stichfeste neue Erkenntnisse bzw. Sonderregelungen ??? Mit bestem Dank im voraus grüßt freundlichst ein Betriebsratsmitglied in Nöten :-)

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Community-Antworten (6)

P
Pjöööng

09.03.2016 um 20:27 Uhr

Ja, der Gesetzgeber verlangt dass Ihr Neuwahlen ausschreibt.

Ihr könnt heute noch nicht wissen, ob sich im Falle von Neuwahlen nicht ausreichend Kandidaten finden.

Bis zur Neuwahl führt der bestehende BR die Geschäfte weiter, mit 4 BRM.

Das Nichtbestellen eines Wahlvorstandes ist eine Pflichtverletzung des BR. Diese Pflichtverletzung wird nur nach Antrag vom Gericht verfolgt (siehe § 23BetrVG).

Wenn Ihr jetzt keine BR-Wahlen einleitet, dann passiert entweder gar nichts, oder jemand klagt nach § 23 BetrVG.

Ein BR der wegen grober Pflichtverletzung vor Gericht steht könnte darüber nachdenken, so rechtzeitig Neuwahlen einzuleiten, dass mit Rechtskraft eines möglichen Beschlusses ein neuer BR gewählt ist. Dann entfaltet die Entscheidung des Gerichtes keine Wirkung.

Das wäre aber bei genauer Betrachtung Rechtsbeugung...

C
celestro

10.03.2016 um 10:48 Uhr

"(Kann in diesem Fall das 4te Mitglied im Betriebsrat bleiben u. Beschlüsse werden nur zu Dritt gefasst ??? )"

Wie Pjöööng richtig sagte, macht Ihr mit 4 Personen weiter. Ihr braucht hier also nicht drauf zu achten, eine ungerade Zahl an Mitgliedern zu haben.

A
AlterMann

10.03.2016 um 17:28 Uhr

Wenn Ihr nicht unverzüglich Wahlen einleitet, fehlt die Legitimation des BR! Dann kann der AG jeden Eurer Beschlüsse lächelnd abheften...

P
Pjöööng

10.03.2016 um 17:45 Uhr

Zitat (alterMann): "Wenn Ihr nicht unverzüglich Wahlen einleitet, fehlt die Legitimation des BR! Dann kann der AG jeden Eurer Beschlüsse lächelnd abheften..."

Kannst Du das belegen?

J
Jakarta

10.03.2016 um 18:28 Uhr

Das dürfte aber schwierig werden!

P
Pjöööng

11.03.2016 um 12:12 Uhr

Um nocheinmal auf "alterMann"s sensationellen Beitrag zurückzukommen:

In § 21 BetrVG ist geregelt, wann die Amtszeit eines BR endet. Und dort ist geregelt, dass im Falle des § 13 Abs. 2 Nr. 2 die Amtszeit mit Bekanntgae des Wahlergebnisses des neu gewählten BR endet.

Eine Regelung, dass die "Legitimation" des BR irgendwann endet, gibt es nicht.

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