Grüß Gott,
unser 5er BR besteht nach dem Ausscheiden eines Mitglieds (Arbeitsplatzwechsel) u. dem Nachrücken sämtlicher verfügbarer Ersatzmitglieder nur noch aus 4 Betriebsräten ! Müssen nach § 13 BetrVG zwingend Neuwahlen stattfinden, oder gibt es die Möglichkeit mit 3 (4 ?) Betriebsräten weiterzuarbeiten, da ja bei Neuwahlen, lt. § 11 BetrVG, im Falle von nicht genügend sich zur Wahl stellenden ArbN, die nächstniedrige BR-Größe zugelassen wird ?!
Wir haben bereits Informationen gelesen, dass bei fehlenden Ersatzmitgliedern auch ein 3er-Gremium die Geschäfte weiterführen darf ! (Kann in diesem Fall das 4te Mitglied im Betriebsrat bleiben u. Beschlüsse werden nur zu Dritt gefasst ??? ) Wir haben diese drängenden Fragen, da bereits alle ArbN die sich im Betrieb zur Wahl 2014 gestellt haben, auch gewählt worden waren u. dass davon bereits 5 ausgeschieden sind, weil ihnen die "Belastungen" zuviel wurden bzw. weil sie den Betrieb verlassen haben !
Ich weiß Gesetz ist Gesetz, aber lohnt sich der ganze Aufwand um am Ende bei einem 1er BR zu landen ??? Gibt es hierzu hieb- u. stichfeste neue Erkenntnisse bzw. Sonderregelungen ???
Mit bestem Dank im voraus grüßt freundlichst ein Betriebsratsmitglied in Nöten :-)