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PR Wahl Anzahl der Mitglieder

P
PRasdf
Nov 2016 bearbeitet

Wieviele PR Mitglieder sind in einem Unternehmen mit 5005 Beschäftigten zu wählen? Art. 16 BayPVG.

1.90807

Community-Antworten (7)

H
Hoppel Akzeptiert

05.03.2016 um 10:40 Uhr

"Wieviele PR Mitglieder sind in einem Unternehmen mit 5005 Beschäftigten zu wählen?"

Art. 16 BayPVG (1) Der Personalrat besteht in den Dienststellen mit in der Regel [...] 601 bis 1 000 Beschäftigten aus elf Mitgliedern.

Die Zahl der Mitglieder erhöht sich in Dienststellen mit 1 001 bis 5 000 Beschäftigten um je zwei für je weitere angefangene 1 000, mit 5 001 und mehr Beschäftigten um je zwei für je weitere angefangene 2 000.

1001 - 2000 > 11 + 2 = 13 2001 - 3000 > 13 + 2 = 15 3001 - 4000 > 15 + 2 = 17 4001 - 5000 > 17 + 2 = 19 5001 - 7000 > 19 + 2 = 21

5005 Beschäftigte = 21 PRM

G
gironimo

05.03.2016 um 10:31 Uhr

wenn ich richtig rechne - 21

P
PRasdf

06.03.2016 um 08:27 Uhr

Danke. Die Berechnung macht Sinn. Aber der Art. 16 Abs. 2 BayPVG lässt sich auch so lesen, dass es bei Betrieben mit 5001 und mehr Beschäftigten (nach Abs. 1 zunächst 11 PR gibt) und dann von 1000 bis 3000 plus 2;; bei 3001 bis 5000 plus 2; bei 5001 bis 7000 plus 2. dann komme ich bei 5005 Beschäftigten auf nur 11 plus 6, also 17. (so war das bei uns 2011 und soll es jetzt auch wieder sein..) Der Abs. 2 Halbsatz 1 sei unbeachtlich für Betriebe mit 5001 und mehr, gelte gleich ab 1001 schon der abs2 Halbsatz 2. Wir haben leider keinen Kommentar zum BayPVG.

P
PRasdf

06.03.2016 um 08:43 Uhr

Haben Sie evtl. eine zitierfähige Fundstelle.dazu?

B
blackjack

06.03.2016 um 10:01 Uhr

2Die Zahl der Mitglieder erhöht sich in Dienststellen mit1001 bis 5000 Beschäftigten um je zwei für je weitere angefangene 1000, mit 5001 und mehr Beschäftigten um je zwei für je weitere angefangene 2000. Ist aber eindeutig.

H
Hoppel

06.03.2016 um 12:45 Uhr

@ PRasdf

"Wir haben leider keinen Kommentar zum BayPVG."

Warum nicht? Aber egal, ich hab auch keinen ...

"Der Abs. 2 Halbsatz 1 sei unbeachtlich für Betriebe mit 5001 und mehr, gelte gleich ab 1001 schon der abs2 Halbsatz 2."

Dass das nicht stimmen kann, sollte einem schon der ganz gesunde Menschenverstand sagen. Dann würden nämlich sowohl 5.000 als auch 9.000 Beschäftigte von jeweils 19 PRM vertreten.

Beispiel 5.000 Beschäftigte > 1.000er Schritte 1001 - 2000 > 11 + 2 = 13 2001 - 3000 > 13 + 2 = 15 3001 - 4000 > 15 + 2 = 17 4001 - 5000 > 17 + 2 = 19

Beispiel 9.000 Beschäftigte > Eure Rechnung in 2.000er Schritten 1001 - 3000 > 11 + 2 = 13 3001 - 5000 > 13 + 2 = 15 5001 - 7000 > 15 + 2 = 17 7001 - 9000 > 17 + 2 = 19

Dass Eure bislang aufgestellte Rechnung korrekt ist, geht aus Art. 16 ganz sicher NICHT hervor. Lediglich das Verhältnis PRM/Beschäftigte wird mit steigender Anzahl Beschäftigte kontinuierlich kleiner und der Abstand zum nächsten Schwellenwert entsprechend größer.

Wenn Eure Annahme korrekt wäre, müsste in Art. 16 stehen:

Satz 1 > "Die Zahl der Mitglieder erhöht sich in Dienststellen mit 1 001 bis 5 000 Beschäftigten um je zwei für je weitere angefangene 1 000."

Satz 2: "Die Zahl der Mitglieder erhöht sich in Dienststellen mit ≧ 5.001 Beschäftigten ab 1.001 um je zwei für je weitere angefangene 2.000."

Das steht da aber nicht! Der zweite Halbsatz beschreibt ab 5.001 lediglich die WEITERE Staffelung!

P
PRasdf

07.03.2016 um 00:08 Uhr

Vielen Dank. Dann müssen wir das ändern :-)

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