betriebsratswahl.deSeminare

Muß die Anzahl der BR-Mitglieder vor der Wahl bekannt sein?

Z
Zappa
Nov 2016 bearbeitet

Muß die Anzahl der BR-Mitglieder vor der Wahl bekannt sein, oder kann man nach der Wahl die Anzahl vom Arbeitsgeber erhöht werden?

4.363010

Community-Antworten (10)

R
Robsbertl

21.01.2010 um 07:43 Uhr

Die Anzahl der Betriebsratsmitglieder richtet sich nach der Anzahl der wahlberechtigten Arbeitnehmer am Tag der Betriebsversammlung! Zu entnehmen aus der BETRIEBSRATS-WAHLORDNUNG http://www.frohnburg.moz.ac.at/german/administration/wahlordnung.pdf

R
rolfo

21.01.2010 um 08:46 Uhr

@robsbert http://www.frohnburg.moz.ac.at/german/administration/wahlordnung.pdf

Wo hast denn den Mist her, ist total falsch, die Zahl der BRM richtet sich nach der Zahl der Mitarbeiter zum Zeitpunkt des Wahlausschreibens § 9 BetrVG. Siehe Fitting BetrVG § 9 RN 11 ff

N
NiemandXXL

21.01.2010 um 08:50 Uhr

Hallo, das ist die östereichische Wahlordnung, die richtige findest du hier http://www.gesetze-im-internet.de/bundesrecht/betrvgdv1wo/gesamt.pdf Die Anzahl der zu wählenden BR findest du aber im BetrVG.

E
Erwin

21.01.2010 um 08:53 Uhr

Robsbertl

http://www.frohnburg.moz.ac.at/german/administration/wahlordnung.pdf

Das ist zwar nicht ganz verkehrt, Du muss dann nur nach Östereich gehen, dort kannst Du dieses dann nutzen. Man merje auch ...die Länderkennung .at = Östereich ;-)

Bei uns wie rolfo schon schreibt, § 9 BetrVG und Wahlordnung zur Wahlder BR § 3 http://www.betriebsrat.com/index.php?Site=BR-Wahl&Menue=Wahlordnung

Jetzt sind mir abe rso einige Handlungen verständlich, wenn Leute ins Recht anderer Länder schauen um hier BR zu wählen oder BR-Arbeiz zu machen.

R
rolfo

21.01.2010 um 09:09 Uhr

@ewrin das polnische Arbeitsrecht und die Wahlordnung wäre dann evtl. auch noch interessant

P
pirat

21.01.2010 um 09:18 Uhr

@Zappa,

"oder kann man nach der Wahl die Anzahl vom Arbeitsgeber erhöht werden?"

Eine Frage sei erlaubt: Wie kommst Du auf die Idee ..?

E
Erwin

21.01.2010 um 09:40 Uhr

@Zappa, @pirat,

man kann nach der Wahl mit dem AG eine Regelung treffen, dass der BR noch zusätzliche Referenten erhält, welche von der arbeitsvertraglichen Pflicht freigestellt werden.

Dann gibt es den BetrVG § 13 Zeitpunkt der Betriebsratswahlen (2) Außerhalb dieser Zeit ist der Betriebsrat zu wählen, wenn 2. die Gesamtzahl der Betriebsratsmitglieder nach Eintreten sämtlicher Ersatzmitglieder unter die vorgeschriebene Zahl der Betriebsratsmitglieder gesunken ist,

Dieses ist aber eine Stichtagsregelung, oder auch "Eintagsfliege"

R
rolfo

21.01.2010 um 09:56 Uhr

@erwin "man kann nach der Wahl mit dem AG eine Regelung treffen, dass der BR noch zusätzliche Referenten erhält, welche von der arbeitsvertraglichen Pflicht freigestellt werden".

Hast du das schon mal erlebt?

"Dann gibt es den BetrVG § 13 Zeitpunkt der Betriebsratswahlen (2) Außerhalb dieser Zeit ist der Betriebsrat zu wählen, wenn 2. die Gesamtzahl der Betriebsratsmitglieder nach Eintreten sämtlicher Ersatzmitglieder unter die vorgeschriebene Zahl der Betriebsratsmitglieder gesunken ist,

Dieses ist aber eine Stichtagsregelung, oder auch "Eintagsfliege"

Was hat die Antwort mit der Frage zu tun?

P
pirat

21.01.2010 um 09:58 Uhr

@erwin, thx für Deine Bemühungen, aber.... lies bitte meine Frage aufmerksam. Zur Verdeutlichung.... "oder kann man nach der Wahl die Anzahl vom ARBEITGEBER erhöht werden?" und dann antworte mir nochmal....

P
Petrus

21.01.2010 um 16:58 Uhr

@Pirat: Nein, diesen Freiraum läßt das Gesetz nicht. Das einzige, was man im Einvernehmen mit dem ArbGeb erhöhen kann, sind die Freistellungen nach §38 - denn vor den dort angegebene Zahlen steht "mindestens".

Mal im Ernst, warum sollte der ArbGeb die Zahl erhöhen wollen? Damit seine U-Boote, die auf den nächsten Listenplätzen stehen, doch noch reinkommen?

Ihre Antwort