Neuwahlen gem § 13 (2) Abs. 1 BetrVG
zunächst hallo zusammen...
Stichtag ist bei uns der 03.04.2016....bisher sieht es recht knapp aus, viel darf sich nicht mehr ändern, sonst müssen wir neu wählen...
nun zu meiner eigentlichen Frage und ein wenig Hintergrund...
Wir stehen kurz vor einem grösseren Betriebsübergang, der im laufe des jahres stattfinden soll und letztendlich den jetzigen BR zerschlagen wird...durch den Betriebsübergang entsteht ein neuer betrieb in dem Unternehmen auf welches wir übergehen, sodass dort eh neu gewählt werden muss....
meine Frage ist nun...kann sich das jetzige Gremium irgendwie "freisprechen" lassen und eine neuwahl nach § 13 nicht durchführen, da dieser BR ja lediglich 3-4 Monate bestand hätte ? denn eine "verweigerte" neuwahl stellt ja einen groben pflichtverstoß dar.
Danke schon mal im voraus
Community-Antworten (4)
26.01.2016 um 11:46 Uhr
Wir stehen kurz vor einem grösseren Betriebsübergang, der im laufe des jahres stattfinden soll<
und dazu besteht bereits ein Interessensausgleich und Sozialplan?
viel darf sich nicht mehr ändern< vielleicht ändert sich ja auch noch eine Weile nichts.
26.01.2016 um 11:54 Uhr
Die Verhandlungen dauern bzgl. Int. und Soz. noch an, und werden mit Sicherheit über den Stichtag 03.04 hinausgehen.
Den betreibsübergang habe ich nur angebracht um zu verdeutlichen, dass es sich sozusagen nicht mehr lohnt ab dem 03.04 neu zu wählen.
das mit dem "viel ändern" bezog sich auf die Anzahl der MA...wenn jetzt noch 3 MA wegfallen bis zum 03.04 sind lt. gesetz neuwahlen durchzuführen...das ist unser Prob.
26.01.2016 um 15:45 Uhr
Eure Belgschaftsstärke ist tatsächlich um (fast) die Hälfte gesunken?
Die Nichtbestellung eines Wahlvorstandes KANN eine grobe Pflichtverletzung darstellen. Bei Vorliegen besonderer Gründe (z.B. kurzfristige saisonale Spitze) kann der BR auch tatsächlich darauf verzichten. Ob eine baldige Fusion dazugehört kann eher bezweifelt werden, da auch das baldige Ende der regelmäßigen Amtszeit keinen Ausnahmetatbestand darstellt.
Um die grobe Pflichtverletzung zu haben, braucht es aber erst mal jemanden der auch vor's Arbeitsgericht zieht... Und bis dann Recht gesprochen wurde ist die Fusion vermutlich gelaufen.
Wenn der BR hier also "vergisst" den WV zu bestellen, wird es vermutlich keinerlei Folgen haben.
26.01.2016 um 16:48 Uhr
danke frü die Antwort, jedoch ist mir das zu unsicher...ich möchte mich nicht gerne dem ausliefern "braucht es aber erst mal jemanden der auch vor"s Arbeitsgericht zieht" und hoffen, dass es niemand machen wird.
Was dei belegschaftsstärke angeht....ja...Apr. 2014 163 / nach letzter Liste im Okt. 2015 waren wir bei 89...inzwischen hat bereits jemand gekündigt, einer ist in den vorruhestand und weitere gehen noch bis zum 03.04.2016...wird also knapp ^^
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