betriebsratswahl.deSeminare

Freistellung

H
HerbertRam
Nov 2016 bearbeitet

Ich habe Fragen zum Thema Freistellung, wir sind an der 200MA Grenze:

Zählen Menschen, die den Bundesfreiwilligendienst oder ein Freiwilliges soziales Jahr verrichten auch? Zählen Menschen, die bei einem Sportverein als Übungsleiter arbeiten und bei uns in der Firma ein Angebot z. Bsp. Schwimmkurs anbieten auch? Zählen Menschen die im Mutterschutz /Erziehungsurlaub sind auch?

Ich freue mich auf eure Rückmeldungen, fein wäre es, wenn es zu Begründunegen einen entsprechenden Link oder Verweis gibt.

2.62809

Community-Antworten (9)

E
Erbsemzähler

05.10.2015 um 10:18 Uhr

G
gironimo

05.10.2015 um 11:53 Uhr

Im § 38 BetrVG ist von Arbeitnehmern die Rede. Sie müssen also nicht unbedingt wahlberechtigt sein. Zur Definition des Arbeitnehmerbegriffes lese auch mal die Kommentare zum § 5 BetrVG.

Die Schwimmkursanbieter würde ich da eher weniger hinzuzählen, die Elternzeitler(innen) schon.

Ansonsten müsste es eigentlich auch im Interresse des Arbeitgebers sein, wenn er eine klare Regel (also Freistellung) vereinbart, je größer der Betriueb wird, je aktiver der Betriebsrat ist und damit je häufiger und u.U. schlecht planbar die Ausfallzeiten nach § 37 BetrVG werden.

So würde ich jedenfalls versuchen mit dem AG ins Gespräch zu kommen. Aber natürlich, man muss dann auch konsequent das Recht (auf im Grunde genommen unbegrenzte) Freistellung nach § 37 BetrVG für "erforderliche" BR-Arbeit in Anspruch nehmen und so den tatsächlichen Bedarf vor Augen führen.

K
kratzbuerste

05.10.2015 um 12:06 Uhr

ergänzend und hilfreich dieser Überblick (zur Klärung Arbeitnehmer ja oder nein):

http://www.betriebsratswahlen.de/wordpress/wp-content/uploads/2013/11/Checkliste_Wer_zaehlt_zur_Betriebsgroesse.pdf

H
HerbertRam

06.10.2015 um 21:58 Uhr

Danke für eure Hinweise, soweit ich es verstanden habe, wird nicht jeder Mitarbeiter, der den Betriebsrat wählen darf, auch für die Anzahl der Freistellungen gezählt. Ist dies korrekt?

G
Globus

06.10.2015 um 22:07 Uhr

da gibt es mitunter unterschiedliche Rechtsauffassungen....

H
HerbertRam

06.10.2015 um 22:16 Uhr

Es kann doch nicht so schwer sein eine klare Aussage zu machen, welche Mitarbeiter zu den 200 zählen, damit man eine Freistellung bekommt. Sicher hat die Gewerkschaft eine andere Auffassung als der Arbeitgeberverband... Man muss doch heutzutage nicht alles per Gericht, Rechtsanwalt oder Einigungsstelle klären... oder?

G
Globus

06.10.2015 um 22:20 Uhr

oh in der tat ist ist so, dass es im zweifelsfall gerichtlich ausgefochten werden muß...

Ich für mcih persönlich sehe da unter anderem die LeihAN dazu sollten sie je nach Betrieb einen gewissen Anteil oder aber auch Stellen besetzen...

Sollte der AG das so nciht sehen wollen, bleibt halt der Gang zum Arbeitsgericht...

N
nicoline

07.10.2015 um 09:24 Uhr

*Ich für mcih persönlich Das BAG Urteil an Dir vorbeigegangen?

H
HerbertRam

03.06.2016 um 20:07 Uhr

Ich stosse den Beitrag nochmal an... @ Nicoline... wie meinst du das mit dem BAG Urteil?

Ihre Antwort