Erstellt am 30.05.2015 um 09:32 Uhr von gironimo
Du kannst die Wahl anfechten (§ 19 BetrVG).
>Nun hat mir ein Kollege erzählt< .... ist ja immer so eine Sache.
Erstellt am 30.05.2015 um 09:56 Uhr von Melissa
Auf welcher Grundlage sollte er die Wahl denn Anfechten wollen?
Eventuelle notwendige Änderungen und/oder Ergänzungen, sind vor der Abgabe beim WV jederzeit möglich.
Erstellt am 30.05.2015 um 11:33 Uhr von zickl
@ gironimo-Naja, das war der Kollege der den Vorschlag dann beim Wahlvorstand eingereicht hat.
@ Melissa: Das stimmt, nur hatte er die Stützunterschriften für den ersten Vorschlag gesammelt und dann den 2. drangetackert. Ich gehe davon aus, das die Unterstützer gar nicht wissen für wen sie nun letztendlich unterschrieben haben.
Erstellt am 30.05.2015 um 11:55 Uhr von Melissa
Na dann war @gironimo ja Hellseher und seine Aussage trifft dann auch zu.
Einfach nur zusammentackern geht natürlich nicht.
Aber Du solltest dir in Zukunft besser angewöhnen, eine Frage auch so aussagekräftig wie möglich zu stellen und nicht Wichtiges zu unterschlagen. Hier haben wir jetzt auf einmal eine ganz andere Rechtslage, die dann auch zu einer ganz anderen Betrachtungsweise führt.
Erstellt am 30.05.2015 um 12:44 Uhr von zickl
Sorry, bin ja neu in dem Thema. Zusammentackern geht schon, da wir einen sehr großen Außendienst haben der ja nicht durch kanz Deutschland reisen kann um die Unterschriften einzusammeln, so jedenfalls meine Information, nur es sollte denke ich den Unterstützern schon der richtige Wahlvorschlag vorgelegen haben. Und genau das ist mein Problem. ich kann nirgends etwas darüber finden was passiert wenn der Wahlvorstand nichts wusste und der Wahlvorschlag einen gültigen Anschein gemacht hat und dann im Nachhinein solche Aussagen kommen.
Erstellt am 30.05.2015 um 14:31 Uhr von gironimo
Auf derartige windige Geschäfte mit dem Tacker habe ich mich noch nie verlassen. Ich (als Listenführer) habe mir immer ein oder zwei Tage genommen und eine gut geplante Tour durch Deutschland gestartet. So kann man dann schon zunächst die Kandidaten und dann die Stützunterschriften auf einem Dokument sammeln. Manchmal kommen aiuch gemeinsame Tagungen oder Abteilungsversammlungen dem Ganzen ein Stück näher.
Die Frage ist doch, ob überhaupt jemand die Wahl anfechten wird. Oft wird ja nur viel geredet. Ich denke, da heißt es abwarten, was geschieht.
Erstellt am 30.05.2015 um 15:09 Uhr von zickl
Also wäre nun die einzige Möglichkeit das dieser Wahlvorschlag für ungültig erklärt werden kann eine Anfechtung der Wahl?
Erstellt am 31.05.2015 um 20:12 Uhr von Hartmut
Ja genau. Wenn der Wahlvorschlag beim WV ist und die Abgabefrist ist auch schon rum, dann bleibt der Wahlvorschlag in der Obhut des WV und wird nicht mehr geändert.
Und genau hier hat gironimo mal wieder recht: Ob sich jemand wirklich aufrafft und sich noch zwei Kollegen sucht und mit denen die Wahl anficht ist _sehr_ dahingestellt. Sehr viel Aufwand und Ärger und dazu noch das Prozessrisiko. Darum tut so etwas -jedenfalls nach meiner Erfahrung- wenn überhaupt nur der Arbeitgeber.
Erstellt am 01.06.2015 um 01:08 Uhr von zickl
ok, vielen Dank, damit ist meine Frage absolut beantwortet