Erstellt am 11.05.2015 um 11:36 Uhr von Pjöööng
Es gelten die normalen Fristen des vereinfachten Wahlverfahrens und der alte BR bleibt im Amt bis das neue Wahlergebnis bekanntgegeben wurde (aber längstens bis seine reguläre Amtszeit abläuft).
Erstellt am 11.05.2015 um 17:56 Uhr von Hoppel
@ wieso
Euer "Rumpf-BR" ist auf Grundlage des § 22 BetrVG bis zur Bekanntgabe des ENDGÜLTIGEN neuen Wahlergebnisses mit sämtlichen Rechten UND Pflichten ausgestattet.
Euer BR hat jetzt unverzüglich zu handeln und einen Wahlvorstand zu bestellen (unverzüglich = innerhalb von 2 Wochen). Der WV hat die Wahl dann einzuleiten usw. ...
Was für eine 6-Wochenfrist meinst Du überhaupt?
Erstellt am 11.05.2015 um 18:54 Uhr von wieso
@Hoppel
du meinst wohl "Schrumpf-BR" :D
weil ich nicht wusste, dass der geschrumpfte BR bis zur Neuwahl im Amt bleibt kamen mir die 6 Wochen (Wahlausschreibung - Wahl) zu lang vor. Aber wenn wir noch im Amt sind kann inzwischen ja nichts passieren.
Erstellt am 11.05.2015 um 19:16 Uhr von Hoppel
Erstellt am 12.05.2015 um 13:22 Uhr von wieso
Hoppel hatte doch Recht es heißt tatsächlich "Rumpf-BR"
Erstellt am 12.05.2015 um 17:12 Uhr von wieso
@ Hoppel
wo finde ich etwas über die 2 Wochen Frist
Zitat Hoppel:
Euer BR hat jetzt unverzüglich zu handeln und einen Wahlvorstand zu bestellen (unverzüglich = innerhalb von 2 Wochen). Der WV hat die Wahl dann einzuleiten usw. ...
ich finde immer nur den Hinweis "unverzüglich".
Erstellt am 12.05.2015 um 17:19 Uhr von Pjöööng
wieso,
die hoppelnde Zweiwochenfrist wirst Du nirgendwo explizit finden. "Unverzüglich" heißt "ohne schuldhaftes Zögern". In der Regel wird man davon ausgehen können, dass sofern keine weiteren Sachverhalte hinzutreten, der WV dann unverzüglich bestellt ist, wenn er innerhalb von vierehn Tagen bestellt wurde. Aber das ist eher eine Faustregel als eine Frist.
Erstellt am 12.05.2015 um 17:24 Uhr von wieso
vielen Dank Pjöööng.
Wir wollen ja nicht riskieren, dass uns da einer was anlasten kann. Insbesondere nachdem wir planen innerhalb der 8 Wochenfrist noch eine BV zu verhandeln (siehe separaten Beitrag)
Erstellt am 12.05.2015 um 18:48 Uhr von Hoppel
@ Wieso
"wo finde ich etwas über die 2 Wochen Frist"
Im Richardi unter § 13 BetrVG
RN 27
RN 37
RN 41
Verkürzt: Sobald die Voraussetzungen für eine Neuwahl gem. Abs.2 Nr. 1,2,3 gegeben sind hat der BR einen WV zu bestellen. Kommt er dem nicht nach, so gilt § 16 Abs.2 analog mit der Maßgabe, dass ZWEI WOCHEN nachdem der BR bei unverzüglichem Handeln den WV hätte bestellen müssen, entweder das Arbeitsgericht auf Antrag dreier AN oder einer im Betrieb vertretenen Gewerkschaft tätig werden kann, oder der GBR/KBR kann einen WV bestellen ...
Erstellt am 12.05.2015 um 20:06 Uhr von wieso
Ich habe keinen Richardi aber du warst ja so lieb es hier zu schreiben.
Vielen Dank dafür.
Erstellt am 13.05.2015 um 07:22 Uhr von nicoline
Nun, der Richardi ist EIN Kommentar und ich wage mal zu behaupten, nicht der gängigste. Es gibt z.B. auch noch den DKK und darin finde ich nichts von einer 2 Wochen Frist.
Dort steht zu § 13 in RN 15
In welchem Zeitrahmen der BR einen Wahlvorstand eingesetzt haben muss, kann nach den Umständen des Einzelfalles variieren.
Der »Rumpf-BR« führt die Geschäfte weiter; im Zweifel bis zum Ende der regelmäßigen Amtsperiode, wenn nicht vorher ein BR neu gewählt worden ist.
Um auch noch im Fitting nachzuschauen, fehlt mir jetzt die Zeit.
Erstellt am 13.05.2015 um 10:06 Uhr von Pjöööng
Zitat (Hoppel):
"Kommt er dem nicht nach, so gilt § 16 Abs.2 analog mit der Maßgabe, dass ZWEI WOCHEN nachdem der BR bei unverzüglichem Handeln den WV hätte bestellen müssen, ..."
Also ist diese im Richardi definierte 2 Wochen Frist nicht die innerhalb derer der WV zu bestimmen ist, sondern die Frist, die einzuhalten ist zwischen dem (unbestimmten) Zeitpunkt zu dem der BR hätte spätestens den WV einsetzen müssen und der Anrufung des Arbeitsgerichtes. Also hat der BR quasi "unverzüglich PLUS zwei Wochen" Zeit um den WV zu bestellen.
Fitting bennennt weder in § 13 Rn 32, noch in § 16 Rn 13 irgend eine Frist oder fristähnliches Konstrukt.
Erstellt am 13.05.2015 um 15:58 Uhr von wieso
Zitat Pjöööng
Also hat der BR quasi "unverzüglich PLUS zwei Wochen" Zeit um den WV zu bestellen.
So habe ich das auch verstanden und daran werden wir uns auch halten.
Vielen Dank
Nachdem wir ja auf Zeit "spielen" noch eine Frage:
Den Wahlvorstand bestellen und die Wahlausschreibung aushängen sind ja nochmal zwei paar Schuhe ;) gibt es eine Frist innerhalb der der Wahlvorstand die Ausschreibung vornehmen muss?
Erstellt am 13.05.2015 um 17:28 Uhr von Pjöööng
Auch der WV hat unverzüglich tätig zu werden. Wenn der WV auch die letzten Wahlen geleitet hat, der Arbeitgeber die Personalliste schon vorrätig hat, der Kalender keine Probleme bereitet usw. dann können das 14 Tage sein, muss hingegen der WV erst noch geschult werden, verweigert der Arbeitgeber die Herausgabe einer Personalliste, fallen die möglichen Wahltage allein die Sommerferien usw. dann kann es auch erheblich länger dauern.
Erstellt am 14.05.2015 um 07:43 Uhr von Hoppel
Der BGH hält übrigens den Zeitraum von zwei Wochen als Obergrenze für ein unverzügliches Handeln als angemessen ...
Das auslösende Moment ist "Absinken unter die vorgeschriebene Anzahl BRM", dann hat der BR den WV gem. § 13 Abs.2 Nr.2 BetrVG unverzüglich einzusetzen = innerhalb von zwei Wochen.
Aber man kann sich Welt auch so malen, wie es einem grad passt!
Erstellt am 16.05.2015 um 13:20 Uhr von PeterPaula
Rumeiern ist aber trotzdem nicht, denn mindestens drei Wahlberechtigte AN können ggf. die Einsetzung eines WV auch per Gericht vornehmen lassen - §§ 16 und 18 BetrVG - und ob sich ein solches "illegales, künstlich in die Länge ziehendes Handeln" des BR oder des WV bei der Stimmensammlung positiv bemerkbar macht, bezweifle ich mal ;-)
Erstellt am 16.05.2015 um 21:43 Uhr von Snooker
Iss schon intressant wie ein Hoppel, wenn ihm nicht nach dem Schnabel geredet wird sich versucht raus zu winden, denn der Richardi spricht von kann und nicht von muss... das Arbeitsgericht KANN.......
Interessant hingegen wären die Angesprochenen Urteile vom BGH, wo dieses UNVERÜGLICH in seiner gesamten Form auser Kraft setzt.
Erstellt am 17.05.2015 um 11:15 Uhr von Hodgkin
Snookerlein. Hatten wir nicht vereinbart, dass du nicht mehr andere Leute für deine dummen sprüche Verantwortlichen machen kannst? Du hast mich jetzt ganz nah bei dir und bist doch krank. Deswegen darfst du nicht anderen sowas sagen.
Entschuldigt snooker. Er weiß nicht was er schreibt und ist nachgewiesenermaßen sehr krank.