Erstellt am 21.11.2022 um 12:27 Uhr von Muschelschubser
Moin,
wenn man die Ab- und Neuwahl an die konstituierende Sitzung anlehnt, hat sie in Präsenz zu erfolgen.
Ansonsten müsst Ihr ein paar Formalien einhalten, damit auch der Gang zu einem Anwalt nicht fruchtet. Mit einer Anfechtung muss man immer rechnen, insofern ist es wichtig dass man seine Hausaufgaben macht.
Zunächst einmal muss beantragt werden, die Ab- und Neuwahl auf die Tagesordnung zu setzen. Hierin könnte schon das erste Problem bestehen. Wenn der BRV sich weigert diesen TOP aufzunehmen bzw. einen solchen Beschluss zur Abstimmung zu stellen, könnte man unter "Verschiedenes" einen Antritt nehmen, aber da hätte ich Zweifel bezüglich der Rechtssicherheit. Auf jeden Fall sollte der Hergang dann auch so detailliert protokolliert werden.
Es ist zwar nicht die feine Art, aber man könnte im äußersten Notfall dessen Urlaub abwarten und das Prozedere mit dem SBRV durchziehen.
Auf jeden Fall muss man auch das zukünftige Verhältnis im Hinterkopf behalten, denn der bisherige BRV bliebe ja weiterhin ordentliches BRM.
Erstellt am 21.11.2022 um 13:07 Uhr von Dummerhund
Die Tagesordnung legt grundsätzlich der Betriebsratsvorsitzende fest, je nach Geschäftslage. Aber auch ein Viertel der Betriebsratsmitglieder können Punkte auf die Tagesordnung setzen lassen, bzw. vorschlagen und der Vorsitzende muss das dann auf die Tagesordnung setzen.
Seit ihr also ein Viertel des Betriebsrats, so MUSS der BRV es auf die TO nehmen. Macht er dies nicht, siehe § 23 BetrVG.
Erstellt am 21.11.2022 um 14:01 Uhr von Muschelschubser
@Dummerhund
Danke für die Richtigstellung. Da war ich etwas löchrig unterwegs. ;-)
Erstellt am 21.11.2022 um 14:27 Uhr von Dummerhund
@Muschelschubser
Dafür sind wir hier ja als Bande unterwegs ;-)
Erstellt am 22.11.2022 um 07:41 Uhr von xyz68
Aus eigener Erfahrung,
TOP Abwahl und Neuwahl des Vorsitzenden ggf. auch für den SBRV (für den Fall dass er sich als BRV aufstellen lässt.
Achtet auf ein ordentliches Protokoll.
Für eine Neuwahl des BRV bedarf es übrigens rechtlich keinerlei Gründe.
Ja, der alte BRV kann die korrekte Abwahl und Neuwahl vor Gericht mittels Beschlussverfahren anzweifeln. Aber man hat in diesem Fall lange genug Zeit, um die Wahl zu wiederholen.
Selbst wenn man es aussitzt, was passiert im schlimmsten Fall? Man macht es beim nächsten Mal besser.
Und ja, die Zusammenarbeit im Gremium wird dann spannend (im wahrsten Sinne des Wortes)
Erstellt am 22.11.2022 um 08:10 Uhr von takkus
"...da er seiner Arbeit als Vorsitz nicht entsprechend nachgeht." -> mich würde mal interessieren, an welchen Verhaltensweisen dies festgemacht wird.
Erstellt am 22.11.2022 um 09:00 Uhr von seehas
Übrigens muss der BRV nicht abgewählt werden. Der TOP heißt: "Neuwahl des BRV". Wenn ein neuer BRV gewählt ist, dann ist der alte BRV aus dem Amt.
Erstellt am 22.11.2022 um 10:07 Uhr von Cap2022
Leute, vielen Dank für die Feedbacks