Erstellt am 25.10.2022 um 11:53 Uhr von celestro
Zum Arbeitsgericht gehen und einen Antrag stellen, die Maßnahme zu untersagen (da sie nur auf das mürbe machen abzielt). Am Besten mit Anwalt dabei.
Erstellt am 25.10.2022 um 12:06 Uhr von RudiRadeberger
Da wird jetzt erstmal nicht viel dagegen auszurichten sein. Die Versetzung unterliegt dem Direktionsrecht. Und eine Versetzung mit der einhergehenden Verpflichtung, seinen Nachfolger einzulernen, ist jetzt auch nicht ungewöhnlich. Selbstverständlich wird der AG den zeitlichen Zusammenhang mit der BR-Gründung abstreiten. Und ihm hier etwas nachzuweisen, dürfte schwierig werden.
Hüte dich davor, die Einarbeitung zu verweigern. Das wäre ein Eigentor.
Konsultiere einen Anwalt. Solange aber solltest du den Anweisungen deines AG folgen.
Erstellt am 25.10.2022 um 12:57 Uhr von ODENO
Naja, ich schulde ja auch nur lt. Gesetzgeber eine mittlerne Arbeitsleistung, was im kaufm. Bereich sehr schwer nachzuweisen ist.
Wäre denn eine Anmerkung von mir wie z.B.
Ja selbstverständlich werde ich im Rahmen Ihres Direktionsrechtes die mir aufgetragenen Arbeiten nach besten Wissen und Gewissen erfüllen. Da der neue Aufgabenbereich so komplex und absolut neu ist, wird es aber sicherlich eine gewisse Arbeitszeit dauern.
Tut mir zwar für den neuen Kollegen leid, der unter der Räder kommt, doch muss die Einarbeitung ja auch nur im Rahmen meiner Möglichkeit stehen.
Und gesundheitlich bin ich natürlich im Rahmen des Mobbings auch angeschlagen.
Es ist schlimm, dass dies auf solchem Niveau ablaufen muss, doch war dies im Grunde klar, sobald wir die Betriebsratskarte ziehen werden.
Erstellt am 25.10.2022 um 13:10 Uhr von moreno
Am besten keine Anmerkung machen!
Im Moment versetzt Dich der AG Kraft seines Direktionsrecht, auch wenn dies ein üblen Beigeschmack hat, ist es da ein BR fehlt sein gutes Recht.
Wenn Du dich krank fühlst dann gibt es eine Krankmeldung und Du bist zuhause, wenn dadurch die Einarbeitung nicht funktioniert hat der AG eben Pech gehabt. Bloß nicht das Wort Mobbing in den Mund nehmen! Und, dass sich Ag an neue Betriebsräte nicht so schnell gewöhnen ist normal. Macht Seminare und punktet mit Wissen. Meistens merken die AG dann auch, dass es eigentlich gar nicht so schlimm ist wenn es einen BR gibt.
Erstellt am 25.10.2022 um 13:37 Uhr von EDDFBR
Hallo Odeno, liebe Kollegen,
Vorab: Für die Mitleser verweise ich auf diesen Forumsbeitrag: https://www.betriebsrat.com/br-forum/585898/was-ist-der-erweiterte-kuendigungsschutz-br-wirklich-wert . Da steht die Vorgeschichte zum jetzigen Thema drin.
Odeno, du solltest deinen Arbeitsvertrag dahingehend prüfen, in welcher Form deine Tätigkeit für die du eingestellt worden bist, beschrieben ist. Je genauer deine Tätigkeit beschrieben ist, desto schwieriger wird es, dich zu versetzen.
Zudem muss der Arbeitgeber bei einer Versetzung ohne Betriebsrat nach billigem Ermessen handeln, d.h. er muss u.a. eine Interessensabwägung durchführen. Das bedeutet:
* Es muss für die Versetzung einen Sachgrund geben
* Die Versetzung muss dir zumutbar sein
* der neue Arbeitsplatz muss gleichwertig sein
Da sich hier ja bereits ernsthaftes Konfliktpotential mit dem AG andeutet, solltest du (wie schon zugeraten) bereits in dieser Phase einen Anwalt für Arbeitsrecht konsultieren und ihn diese Fragen prüfen lassen.
Wie die Kollegen schon gesagt haben solltest du jetzt auf jeden Fall sehr sorgfältig darauf achten, was du im Betrieb äußerst. Bestimmte Begriffe sollten gar nicht fallen. Das ist jetzt eine Phase in der du stark die Zähne zusammenbeißen und durch den Tunnel durch musst.
Erstellt am 25.10.2022 um 14:08 Uhr von ODENO
* Es muss für die Versetzung einen Sachgrund geben
Lt. Auskunft des AG Schlechtleistung - gut, die reklamiert er seit Monaten/Jahren
* Die Versetzung muss dir zumutbar sein
Gleiche Betriebsstätte, nur statt Produktionsplanung/Steuerung jetzt Vertrieb/Export
* der neue Arbeitsplatz muss gleichwertig sein
Gleiche Bezahlung, etwa gleicher Verantwortungsbereich
An sich will ich das nicht so hinnehmen und wollte mich auf den Kriegspfad begeben. Was ist das denn bitte für ein Zeichen für die anderen AN im Betrieb. Das ist dann neben den vielen Kündigungen schon die 2. Umbesetzung in diesem Monat für "nicht kooperative AN". Wir werden - hoffentlich klappt es auch so - den BR versuchen so personell auszustatten (Ersatzmitglieder/Nachrücker), dass wir immer frische Pfeile im Köcher haben. Allen Mitarbeitern die sich für den BR aufstellen lassen ist klar, dass sie über kurz oder lang fliegen.
Der liebe duldsame AN war ich lange genug.
Erstellt am 25.10.2022 um 14:22 Uhr von moreno
....was bitte ist das für ein Zeichen....hmmm das es schon lange Zeit war einen Betriebsrat zu wählen?
......allen Mitarbeitern die sich für den BA? Du meinst BR? aufstellen lassen ist klar, dass sie kurz über lang fliegen ....dafür gibt es ja die Schutzvorschriften um Euch dagegen zu wehren.
Erstellt am 25.10.2022 um 14:23 Uhr von Relfe
Du unterliegst wahrscheinlich dem besonderen Kündigungsschutz, genau wie Betriebsräte. Ob Du überhaupt versetzt werden darfst wäre zu klären, weil Betriebsräte können auch nicht per Direktionsrecht versetzt werden.
https://www.brwahl.de/kandidaten/kuendigungsschutz-wahlvorstand-betriebsrat
Sobald die Einladung zu einer Betriebsversammlung (bzw. Wahlversammlung) aushängt bis zur Bekanntgabe des Wahlergebnisses kann ein Arbeitnehmer, der zur Wahl aufruft, ordentlich nicht gekündigt werden. Wird trotz Wahlversammlung kein Betriebsrat gewählt, besteht der Kündigungsschutz vom Zeitpunkt der Einladung an für drei Monate.
Der Kündigungsschutz der Initiatoren im Überblick
Beginn: Abgabe einer öffentlich beglaubigten Erklärung bzw. Einladung zur Betriebsversammlung
Ende: Einladung zur Betriebsversammlung bzw. Bekanntgabe des Wahlergebnisses oder, sofern keine Wahl stattgefunden hat, mit Ablauf von drei Monaten seit der Einladung
Inhalt: Schutz vor ordentlicher Kündigung
Besonderheiten: Gilt nur für die drei zuerst Genannten auf der Einladung
Erstellt am 25.10.2022 um 15:13 Uhr von moreno
@Relfe da Odeno innerhalb des Betriebes versetzt wird findet der §103 BetrVG keine Anwendung. Er kann weiterhin im Wahlvorstand tätig sein und später seine Betriebsratstätigkeit machen.
Erstellt am 25.10.2022 um 15:14 Uhr von Dummerhund
@ODENO
Das was kommt war ja zu erwarten. So blöd das auch klingen mag, aber wie ich in dem anderem Thread schon erwähnt hatte, versuch souverän zu bleiben.
Unterschreiben brauchst du atok erst mal nichts. Du hast das Recht das Schreiben erst mal Anwaltlich prüfen zu lassen (Dazu Arbeitsvertrag mitnehmen). In der Tat könnte es so sein das der AG diese Versetzung gar nicht hätte aussprechen dürfen, so wie es @Relfe schon beschrieben hat. Dies könnte eine Behinderung der Betriebsratswahl darstellen Deshalb auch genau auf die Daten schauen wann der AG informiert wurde mit der Betriebsversammlung und welches Datum das schreiben zur Versetzung hat.
Bei Schlechtleistung als Grund kann ein Anwalt ja auch Beweise verlangen. Wenn er es in der Vergangenheit schon mal moniert muss es dazu ja auch Belege geben. Hätte er da schon mehrere Abmahnung geschrieben, aber weiter nichts unternommen, so würden die Abmahnungen mit der Zeit seine Wirkung verlieren. Und wichtig, wenn man unterschreibt, immer mit dem Zusatz, "Unter Vorbehalt". Allein hiermit erhält man sich die Option offen die Rechtmäßigkeit gerichtlich überprüfen zu lassen. Und dann wünscht du dem AG lächelnd einen schönen Resttag. Wie gesagt, Kriege werdet ihr schon noch genug haben, wichtig ist die Ruhe dabei zu behalten.
Erstellt am 25.10.2022 um 15:15 Uhr von ODENO
@moreno
Lies Dir mal meinen Betrag durch, dann kannst in etwa verstehen, was das für ein AG ist.
https://www.betriebsrat.com/br-forum/585898/was-ist-der-erweiterte-kuendigungsschutz-br-wirklich-wert
Die Aktion mit der sofortigen Umbesetzung ist ausschließlich eine "Ansage" an die anderen AN. 3 AN haben mir jetzt schon gesagt, dass es wohl besser sei keinen BR zu gründen, weil sie einfach nur Angst haben. Die aktuelle Aussage der GL von gestern war, dass es wohl unter den aktuellen sich änderen Bedingungen "schwer" mit der als freiwillige Leistung ohne Rechtsanspruch (sprich Urlaubs- u. Weihnachtsgeld) in der Zukunft werden wird.
In der Außendarstellung bin ich übrigens schon fast arbeitslos. Die GL profiliert sich schon nach außen damit, dass er mit"roten Zecken" kurzen Prozess macht.
Es kann u. wird kein "Miteinander" geben.
Deshalb brauchen wir eben jetzt Hinweise von "harten Hunden", eben BR-Mitgliedern mit Nerven aus Stahl, die es gewohnt sind sich mit der GL anzulegen.
Erstellt am 25.10.2022 um 15:19 Uhr von ganther
@Relfe
Kündigungsschutz ist etwas anderes als Schutz vor Versetzung. Für das Eine gibt es eine gesetzlichen Schutz der Wahlbewerber, für das Andere eben nicht.
Daher auch mein Tipp: geh zum Anwalt! ob ihr dann gegen den AG vorgeht ist ja noch eine ganz andere Entscheidung. Aber der kennt dann deinen Arbeitsvertrag, der hinterfragt den genauen Sachverhalt und er gibt dir eine Einschätzung, ob der AG rechtmäßig handelt und was man unternehmen sollte
Erstellt am 25.10.2022 um 15:20 Uhr von Relfe
@moreno
--> Stichwort :kalte Kündigung?
das ist was der AG bei ODENO versucht: ihm die Lust zu nehmen zu bleiben, damit er kündigt
--> wenn das geht, dann kann der AG die Zusammensetzung des BR beeinflußen
https://www.hensche.de/Betriebsratsmitglied_Versetzung_Arbeitsrecht_Betriebsratsmitglied.html
Eine Versetzung im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVG) ist gemäß § 95 Abs.3 BetrVG
die Zuweisung eines anderen Arbeitsbereichs durch den Arbeitgeber, d.h. zum Beispiel die Übertragung anderer Arbeitsaufgaben, die Zuordnung zu einer anderen Betriebsabteilung oder die Anweisung, in einem anderen Betrieb oder einer anderen Stadt zu arbeiten,
die voraussichtlich länger als einen Monat dauert oder mit einer erheblichen Änderung der Arbeitsumstände verbunden ist.
Werden Betriebsratsmitglieder in einer solchen Weise versetzt, kann darin im schlimmsten Fall eine kalte Kündigung liegen. Dann wird sich der Betroffene überlegen, ob er nicht vielleicht von sich aus kündigen sollte, oder er wird dauerhaft arbeitsunfähig.
Erstellt am 25.10.2022 um 15:49 Uhr von ODENO
Naja, das Problem wird aber eben sein, dass ich aktuell eben noch kein BR bin, sondern akutell eben nur zur 1. Betriebsversammlung eingeladen habe. Natürlich werde ich auch im Wahlvorstand sein u. natürlich auch Kandidat für die BR-Wahl, in der ich hoffenlich direkt gewählt werde.
Aber das zeigt ja jetzt schon, mit welcher Härte sofort vorgegangen wird.
Da kann auf gutem Wege nichts gelöst werden. Da habe ich schon zuviele Kollegen gegen sehen. Gerne wird natürlich auch in andere Räumlichkeiten versetzt (ohne Kollegenkontakt, ohne Telefon, Computer mit eingeschränkten Zugriffsrechten). Das Aufgabengebiet erstreckt sich dann in unsinniger Listenpflege in der EDV.
Erstellt am 25.10.2022 um 15:56 Uhr von Dummerhund
@ODENO
"Da kann auf gutem Wege nichts gelöst werden."
Das ist wieder eine andere Geschichte. Deshalb hatte ich ja in deinem ersten Thread die Tage schon erwähnt das ihr euch dann eben wöchentlich auf seine Kosten vor Gericht wieder sehen werdet. Man soll es sich nach außen hin nur nicht anmerken lassen und freundlich wirken.
Erstellt am 25.10.2022 um 16:12 Uhr von Catweazle
Es ist bestimmt nicht verkehrt ein Mobbing-Tagebuch zu führen. Also jeden Vorfall aufschreiben mit Datum und Uhrzeit.
Erstellt am 25.10.2022 um 16:20 Uhr von EDDFBR
Yep,
den Vorschlag von Catweazle kann ich nur unterstützen. Dokumentation ist alles. Ich würde auch den Arbeitgeber auffordern, arbeitsrechtlich relevante Anweisungen (Direktionsrecht) grundsätzlich schriftlich (nicht per E-Mail) zu übermitteln.
Grundsätzlich gehen fast alle Hinweise hier die sich auf das BetrVG beziehen eben ins Leere, da Initiatoren von Betriebsratswahlen leider nur den besondern Kündigungsschutz nach §15 Abs. 3 a.S. 1 KSchG genießen:
https://www.anwalt.de/rechtstipps/initiatoren-einer-betriebsratswahl-geniessen-besonderen-kuendigungsschutz-200976.html#:~:text=Die%20Initiatoren%2C%20die%20zu%20einer,durch%20einen%20besonderen%20K%C3%BCndigungsschutz%20gesch%C3%BCtzt.
Weiterer Schutz wie der vor Versetzung ist hier nicht erwähnt, und das BetrVG greift nicht da noch kein Betriebsrat exisitiert.
Erstellt am 25.10.2022 um 17:24 Uhr von Dummerhund
@EDDFBR
"Weiterer Schutz wie der vor Versetzung ist hier nicht erwähnt, und das BetrVG greift nicht da noch kein Betriebsrat exisitiert."
Nur weil etwas nicht explizit erwähnt wird, heißt es nicht das es nicht möglich ist. Also kann ein Anwalt drum rum arbeiten um zum selben Ziel zu kommen.
Zum einen ganz normal gerichtlich gegen die Versetzung vorgehen. Begründung. Die angegebenen Gründe "Schlechtleistung sind nicht ausreichend und unzutreffend":
Hilfsweise Klage auf Rücknahme der Maßnahme. Begründung Behinderung und Erschwernis der Betriebsratsgründung; siehe hier Zeitlichen Zusammenhang Versetzung und die Mitteilung an AG zur Wahlveranstaltung.
Hilfsweise hier:
Die Unterlassung einer Behinderung kann durch die Einleitung eines Beschlussverfahrens nach § 23 Abs. 3 S. 1 BetrVG erfolgen und auf § 78 S. 1 BetrVG gestützt werden. Nach § 119 Abs. 2 BetrVG ist unter Umständen eine Strafanzeige möglich. Gemäß § 121 BetrVG kommt aber in weniger schlimmen Fällen auch die Einleitung eines Verfahrens wegen einer Ordnungswidrigkeit denkbar, die eine Geldbuße bis zu 10.000 € nach sich ziehen kann.
Ein guter Anwalt wird mit so etwas schon arbeiten können.
Erstellt am 25.10.2022 um 18:29 Uhr von Kjarrigan
Hallo Odeno
verstehe ich das richtig
1. Ihr habt die BR Wahl eingeleitet ohne Mithilfe von RA / Gewerkschaft?
Obwohl ihr genau wusstet, dass der AG so "drauf" ist?
2. Zitat: Odeno * Es muss für die Versetzung einen Sachgrund geben
Lt. Auskunft des AG Schlechtleistung - gut, die reklamiert er seit Monaten/Jahren * Zitat ende
Was kann der AG denn da nachweisen? Mitarbeiter / Jahresgespräche? was schriftliches wie Abmahnungen?
3. Was steht denn im AV? nur kaufm. MA oder Kfm MA in der Produktionsplanung?
4. Zitat Odeno Deshalb brauchen wir eben jetzt Hinweise von "harten Hunden", eben BR-Mitgliedern mit Nerven aus Stahl, die es gewohnt sind sich mit der GL anzulegen. *Ende
Wer ist denn hier "wir" - Du in deine Kollegen?
und die "harten Hunde" suchst du in einem Forum und nicht bei "siehe oben mein Punkt 1?
Solltest Du 1 mit Ja beantworten - wird die BR Wahl nix (meine Prognose)
Da werden viel zu viele MA abspringen - siehe schon die Androhung des AG das Weihnachts und Urlaubsgeld zu streichen. Da werden viel einknicken und den Nachweis führen, dass der AG das nur wegen der BR Wahl macht dürfte Euch mehr wie schwer fallen (vermuten ja / beweisen kaum möglich)
Erstellt am 25.10.2022 um 18:34 Uhr von Kjarrigan
zu Dummer Hunds Antwort
Ja ein Anwalt kann da was versuchen - es ist aber zu bedenken das vor dem ArbG jede Partei seine eigenen Kosten trägt. d.h. Odeno müsste erst mal selbst / persönlich Geld in die Hand nehmen.
Erstellt am 25.10.2022 um 18:46 Uhr von Dummerhund
@Kjarrigan
"Ja ein Anwalt kann da was versuchen - es ist aber zu bedenken das vor dem ArbG jede Partei seine eigenen Kosten trägt. d.h. Odeno müsste erst mal selbst / persönlich Geld in die Hand nehmen."
Ich Erinnere mal an Odeno´s anderem Thread, worin er auch beschreibt das er seit knapp 40 Jahren in der GEW ist. Lässt er sich vom DGB vertreten dürfte die Kostenfrage erst einmal geklärt sein.
Da er die GEW da so erwähnt hatte könnte ich mir vorstellen das es zur Betriebsratsgründung schon Gespräche gab(aber da müsste man einfach in dem anderen Thread noch mal nach schauen.
Nachtrag aus dem ersten Thread
"Ich selbst bin seit meinem 16 Lebensjahr Mitglied der Gewerkschaft. Zu beiden Wahlveranstaltungen ist die IGM mit an Bord."
Erstellt am 25.10.2022 um 19:04 Uhr von ODENO
@Kjarrigan,
1, Die IGM ist natürlich mit im Boot.
Bei den Wahlversammlungen ist sie natürlich anwesend. Dann spreche ich natürlich auch über meine "Strafversetzung".
2, Alles nur mündlich im 4-Augengespräch.
3, Technischer Kaufmann
4, Genau
Es gibt eben solche Wendepunkte im (Berufs)Leben, wo man für sich auch mal eine sehr unbequeme Entscheidung treffen muss, wenn man weiter in den Spiegel sehen will.
Ich gehe fest davon aus, dass wir in wenigen Monaten Geschichte sind. Das haben wir lange besprochen und nehmen es in Kauf. Aber dann kommen hoffentlich die Ersatzleute.
Werde berichten, was morgen tolles passiert ist.
Bis dann...
Erstellt am 25.10.2022 um 19:16 Uhr von Dummerhund
@ODENO
Das nenn ich dann mal Courage.
Und ob der AG dann in ein paar Jahren wirklich Erfolg hat steht noch auf einem andern Blatt. In meinen 40 Jahren (auch wenn ich zum Jahresende aus der GEW austrete) mit der GEW haben wir schon viele erfolgreiche Schlachten vor Gericht errungen. Tritt den AG bis dahin gut vor das Knie ;-)
Erstellt am 26.10.2022 um 09:32 Uhr von GabrielBischoff
Habe nichts beizutragen außer meinen Respekt zu zollen.
Erstellt am 29.10.2022 um 10:52 Uhr von ODENO
Sooo, jetzt wird es richtig interessant.
Bei der 1. Wahlveranstaltung in der kommenden Woche (vereinfachtes zweistufiges Wahlverfahren) wird es mind. einen "Maulwurf" geben. 1-2 AN, die der Geschäftsleitung sehr nahe stehen werden sich für den BR aufstellen lassen. Diese würden in jedem Falle die erforderlich Stimmenanzahl für ein Ersatzmitglied bekommen. Wenn es richtig über läuft, sogar Mitglied im 3er Betriebsrat. Die 3 Kinder der Geschäftsleitung sind wahlberechtigt (leben nicht in häuslicher Gemeinschaft u. haben normalen Arbeitsvertrag als Sachbearbeiter). Ich habe diese Woche schon gesehen, wie sich die Arbeitnehmer in 2 Lager aufspalten. Einige Mitarbeiter werden sogar nicht zur Wahl erscheinen, weil sie Angst haben. Wenn ich konservativ rechne, bekommt der 1. Maulwurf mind. 8-10 Stimmen.
Erstellt am 29.10.2022 um 11:13 Uhr von Dummerhund
Ein Umstand mit dem man immer rechnen muss. Sieh zu das du gute Mitstreiter findest und macht gute Wahlwerbung für euch. Es ist ja erstmal nicht ganz so spannend wie viele MA zur Wahlveranstaltung kommen, sondern wie viele hinterher wählen. Dem Wahlvorstand rate ich bei so einem AG unbedingt an sich schulen zu lassen.
Erstellt am 30.10.2022 um 11:10 Uhr von ODENO
Moin Kinders,
mein Umbesetzung soll ja erst erfolgen, wenn ich meinen Nachfolger erfolgreich eingearbeit habe. Meinen Nachfolger werde ich allerdings erst ab 1.12 einzuarbeiten haben (kommt "leider" lt. Info der GL erst einen Monat später aus seiner aktuellen Position, die ihn nicht freistellen werden).
Lt. unserem Wahlkalender hat der neue BR am 18.11 seine konstituierende Sitzung, bzw. am 01.12 ist letzer Tag der Wahlanfechtung.
Gegen die Einarbeitung meines Nachfolgers werden wir ja im Rahmen seines Direktsrechts lt. § 106 GewO nichts machen können?
Da aber meine Umbesetzung nach der Gründung des BR erfolgen wird, will der angehende BR dagegen vorgehen.
Kann ich vor der Einarbeitung meines Nachfolgers eine schriftliche Arbeitsanweisung für mich einfordern? Kann ich noch vor der Versetzung (die ja erst in 2-3 Monaten stattfinden wird) eine schriftlich Mitteilung über die geplante Versetzung einfordern. Oder muss ich mich mit den mündlichen Aussagen des GL zufrieden geben?
Der BR will möglichst früh tätig werden. Auch wenn dann nicht viel Aussicht auf Erfolg besteht, wollen wir die Sache nicht hinnehmen.
Erstellt am 30.10.2022 um 16:34 Uhr von Dummerhund
Folgender Link sollte dir weiter helfen:
https://www.arbeitsvertrag.org/versetzung/
Erstellt am 03.11.2022 um 10:58 Uhr von GabrielBischoff
Nicht die Möglichkeit der Briefwahl vergessen. Vielleicht fällt es den Wacklern leichter zum Postkasten zu gehen als an die Wahlurne.
Erstellt am 14.11.2022 um 19:00 Uhr von ODENO
So... jetzt mal zusammengefasst, da der BR nun steht.
Liebe Kollegen,
ich bräuchte bitte mal Eure Einschätzung für nachfolgenden Sachverhalt.
Neuer Mitarbeiter wird zum 01.12.22 eingestellt (Arbeitsvertrag wurde am 25.10 geschlossen). Der neue Mitarbeiter soll den aktuellen Stelleninhaber „ablösen“. Es soll nach Einarbeitung eine Umbesetzung im Januar/Februar 2023 stattfinden.
Der neue Betriebsrat hat seine konstituierende Sitzung am 15.11.22.
Die Mitglieder des neuen Betriebsrates bzw. alle Arbeitnehmer wissen von der Neueinstellung, da dies von der Unternehmensleitung kommuniziert wurde. Der aktuelle Stelleninhaber ist gleichzeitig Mitglied des Betriebsrates.
Es wurde (konnte ja auch nicht, da bis 15.11 noch kein Betriebsrat vorhanden war) die Neueinstellung mit Einarbeitung und nachfolgender Umbesetzung dem Betriebsrat noch nicht angezeigt. Der aktuelle Stelleninhaber hat immer formell unter Zeugen gegen die Umbesetzung sein Veto eingelegt.
Wann würdet Ihr bitte als Betriebsrat in der Sache tätig werden? Warten bis der neue Mitarbeiter am 01.12 am ersten Arbeitstag da ist und dann schriftlich als Betriebsrat den Einwand vorbringen, dass die Umbesetzung (diese findet ja erst nach der Einarbeitung statt) nicht angezeigt wurde?
Warten bis die Einarbeitung fertig ist und dann wenn die Umbesetzung kommt einschreiten.
Oder ist die ganze Geschichte eh hinfällig, da die Einstellung des neuen Mitarbeiters vor der konstituierenden Sitzungen (Arbeitsvertrag 25.10) auf den Weg gebracht wurde? Die eigentliche Umbesetzung ist aber erst 01 bzw. 02/2023.
Übrigens, der aktuelle Stelleninhaber und neu gewähltes Betriebsratsmitglied bin ich selbst und es handelts sich um die erste Maßnahme gegen den angehenden BR am Tag der Einladung zur 1. Betriebsversammlung.
Da ich selbst als BR-Mitglied invoviert bin, müsste wohl sofort ein Ersatzmitglied geladen werden?
Werdet Ihr sicherlich mehrmals lesen müssen, bekomme das aber nicht übersichtlicher zusammenhänger nicht dargestellt.
Sorry für die Mühe und vielen Dank für Eure Antworten im voraus.
Erstellt am 14.11.2022 um 19:37 Uhr von Dummerhund
Gegen die Einstellung des Kollegen könnt ihr nichts mehr machen.
Was Deine Versetzung betrifft...kommt es drauf an. Ist die Versetzung schon vor der Konstituierten Sitzung des BR in trockenen Tüchern gewesen, oder hat der AG lediglich die Absicht einer Versetzung geäu?ert?
Hier auch noch mal ein Link zu dem Thema Versetzung:
https://www.hensche.de/Rechtsanwalt_Arbeitsrecht_Versetzung.html
Erstellt am 14.11.2022 um 20:14 Uhr von ODENO
@Dummerhund,
vielen Dank für Deine Antwort. Die GL hat die Absicht mit gegenüber und der Belegschaft erklärt. Herr S arbeitet seinen Nachfolger ein und in 1-3 Monaten nach erfolgreicher Einarbeitung wird Herr S. dann irgendwo im Vertrieb eingesetzt.
Aber maßgeblich ist doch Zeitpunkt der Maßnahme (Versetzung) und nicht der Idee und dessen Äußerung gegenüber mir und der Belegschaft. Klar, gegen die Einstellung können wir nichts machen, da der Arbeitsvertrag bereits vor konstituierender Sitzung erfolgt ist. Aber ich bin ja noch in der Abteilung und werder erst ca. Februar umgesetzt, nachdem ich meinen Nachfolger eingearbeitet habe.
Ich habe natürlich immer unter Zeugen gesagt, dass ich einer Versetzung nur vorbehaltlich des Direktionsrechtes des AG zustimmen werden, da es sich sonst um Arbeitsverweigerung handelt. Ich habe niemals meinen Wunsch bzw. Einverständnis erklärt, so wie die GL es gegenüber der Belegschaft mitteilt.
Erstellt am 14.11.2022 um 21:14 Uhr von Dummerhund
Die GL hat die Absicht mit gegenüber und der Belegschaft erklärt. Herr S arbeitet seinen Nachfolger ein und in 1-3 Monaten nach erfolgreicher Einarbeitung wird Herr S. dann irgendwo im Vertrieb eingesetzt.
Dies würde ich als Absichtserklärung werten aber nicht als vollzogene Versetzung.
Zumal der Ausspruch" irgendwo im Betrieb"
Hier ist der Betriebsrat dann mit im Boot.
Schau aber mal in deinem Arbeitsvertrag, ob irgendwo versteckt steht das er dich auch beliebig einsetzen darf wo er will.
Erstellt am 14.11.2022 um 21:56 Uhr von ODENO
@Dummerhund,
das ist noch ein uralter Standard-Arbeitsvertrag. Der lautet auf "technischer Kaufmann".
Erstellt am 14.11.2022 um 22:02 Uhr von Dummerhund
Dann musst du auch als technischer Kaufmann weiter beschäftigt werden