Erstellt am 05.09.2014 um 10:12 Uhr von gironimo
Der § 13 BetrVG ist in dieser Frage eindeutig:
Außerhalb dieser Zeit ist der Betriebsrat zu wählen, wenn
1. (....)
2. die Gesamtzahl der Betriebsratsmitglieder nach Eintreten sämtlicher Ersatzmitglieder unter die vorgeschriebene Zahl der Betriebsratsmitglieder gesunken ist,
also Neuwahlen. Das eine oder andere Ersatzmitglied wäre nicht schlecht.
Erstellt am 05.09.2014 um 11:48 Uhr von Matze
Anregung:
Wir (9er-BR) nutzen vor allem die Betriebsversammlungen, um für die Betriebsratstätigkeit zu werden. Bereits ein Jahr vor der Wahl betreiben wir als Betriebsrat geziehlte Interessentenwerbung.
So haben wir es bisher immer geschafft die doppelte Zahl an Bewerbern als notwendig zu erreichen. Trotzdem gab es Zeiten im Sommer oder bei Erkältungswellen, in denen auch das letzte Ersatzmitglied geladen werden musste.
Und trotz der offenen Werbung wird der BR-Stamm regelmäßig durch Wiederwahl bestätigt.
Also, habt keine Angst vor "Konkurrenz", sondern holt jeden Interessenten mit ins Boot.