Nachrückverfahren bei Erstzmitgliedern
Hallo liebe Kollegen/-innen
bei uns rücken die Ersatzmitglieder zu den BR-Sitzungen bei Verhinderung von BR-Mitgliedern nach Listenzugehörigkeit nach. Das heisst ist eine BR-Mitglied aus "Liste 3" verhindert, rückt nach der Reihenfolge der Stimmauszählung, ein Ersatzmitglied aus "Liste 3" nach. Fehlt ein BR-Mitglied der Liste "Nimm2" rückt ein entsprechendes Ersatzmitglied der Liste "Nimm2" nach. Dementsprechend werden die Einladungen versendet usw.
Wir haben das Thema in der gestrigen BR-Sitzung diskutiert, leider ohne Ergebnis. Glaube aber, dass unsere Vorgehensweise falsch ist.
- Die Ersatzmitglieder müssten doch in der Reihenfolge nach der Anzahl Stimmen die sie erreicht haben nachrücken, unabhängig davon von welcher Liste eine BR-Mitglied ausgefallen ist? Oder?
- Kann der Arbeitgeber irgendjemand in Regress nehmen, falls wir das tatsächlich falsch gemacht haben?
- Falls wir das falsch gemacht haben, sind die Beschlüsse der jeweiligen Sitzungen ungültig?
Danke schonmal
Community-Antworten (3)
22.07.2014 um 13:40 Uhr
Die bisherige Vorgehensweise ist richtig. Die Ersatzmitglieder rücken entsprechend der Listen nach. §25 II BetrVG. Regress gegen BRM ist es nur unter sehr eingeschränkten Bedingungen möglich. Wie so oft hängt das vom Einzelfall ab und kann nicht pauschal beantwortet werden. Wenn falsch geladen worden wäre, führt das oftmals zur Unwirksamkeit der Beschlüsse.
22.07.2014 um 13:53 Uhr
Ich tue mich bei Listenwahl etwas schwer mit Begriffen wie "nach der Reihenfolge der Stimmauszählung" und noch viel mehr mit "Anzahl Stimmen die sie erreicht haben".
Bei Listenwahl wird (unter Berücksichtigung des Minderheitengeschlechtes) das vertretende Ersatzmitglied aus der Liste des zu vertretenden BRM ermittelt.
22.07.2014 um 14:42 Uhr
Ich glaube, das meinte PaulBreitner auch so wie es läuft. So gesehen stimmt das Verfahren. Es ist eben nicht der an der Reihe, der die nächste Höchstzahl hatte, weil dadurch der Listenproporz verändert werden würde. Abweichungen von dieser Reihenfolge kann es nur geben, wenn die Quotenregelung es erforderlich macht.
So gesehen erübrigen sich Frage 2 und 3.
Und im Falle, dass Beschlüsse u.U. nicht korrekt gefasst worden sein sollten. So lange niemand ein Gericht bemüht gelten sie auch.
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