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Zulässigkeit von Anrufen bei Nichtwählern aufgrund der Auswertung von Briefwahllisten

B
Briefwahl
Nov 2016 bearbeitet

Der Betriebsratsvorsitzende (auch im Wahlvorstand) ruft am Wahltag die Mitarbeiter, die nicht per Briefwahl gewählt haben an, um sie zur Wahl zu bewegen (es gibt 2 Listen). Woher kommt die Information und darf diese mit dem eindeutigen Zweck der Mobilisierung für die eigene Liste derart benutzt werden?

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Community-Antworten (6)

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sachsenwilli

08.05.2014 um 14:56 Uhr

Der Wahlvorstand muss ja erfassen, wer gewählt hat, sofern verfügt er ganz automatisch über diese Information. M.E. kann der Wahlvorstand die Leute, die noch nicht gewählt haben, an die Möglichkeit zu wählen auch telefonisch erinnern. Das sollte aber niemand mitbekommen, der nicht im Wahlvorstand ist und außerdem muss dabei eine Einflussnahme, wer denn gewählt werden soll, unterbleiben.

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Pjöööng

08.05.2014 um 15:09 Uhr

Zur Wahlfreiheit gehört auch die Freiheit, nicht wählen zu gehen. Insofern würde ich generell die Finger von einer direkten Ansprache lassen.

Wenn aber der WV den Beschluss gefasst hat, alle diejenigen, die bis 2 Stunden vor Schluss der Wahllokales noch nicht gewählt haben, telefonisch nochmals auf den Wahltermin hinzuweisen, dann sollte das unter dem Strich nicht zu beanstanden sein. Alles andere halte ich für äußerst bedenklich.

Zitat (Sachsenwilli): "Das sollte aber niemand mitbekommen, der nicht im Wahlvorstand ist"

Du meinst, die Angerufenen dürfen nicht mitbekommen, dass sie angerufen wurden?

S
sachsenwilli

08.05.2014 um 15:50 Uhr

Zitat Pjöööng "Du meinst, die Angerufenen dürfen nicht mitbekommen, dass sie angerufen wurden?"

Natürlich nicht. ;-)) Also nochmal möglichst exakt: Außer dem Wahlvorstand und dem Angerufenen sollte keiner etwas von diesem Anruf mitbekommen, da auch die Teilnahme oder Nicht-Teilnahme an einer Wahl m.M. nach unter das Wahlgeheimnis fällt. Besser so??

M
Matze

08.05.2014 um 16:10 Uhr

"...sollte keiner etwas von diesem Anruf mitbekommen, da auch die Teilnahme oder Nicht-Teilnahme an einer Wahl m.M. nach unter das Wahlgeheimnis fällt." So'n Quatsch.

Wäre auch die Teilnahme Teil des Wahlgeheimnisses, dürfte es keine offene Stimmabgabe geben. Du darfst dich dich doch vor das Wahlbüro stellen und gucken, wer wählen kommt und wer nicht.

Ob du dann tatsächlich wählst oder den Zettel ohne Kreuz oder ungültig gemacht abgibst, bleibt weiterhin dir überlassen und unterliegt natürlich dem Wahlgeheimnis.

Ach ja, Briefwahl soll weiterhin die Ausnahme bleiben. Ich erinnere mich an einen Gerichtsentscheid, nachdem eine Betriebsratswahl als ungültig erklärt wurde, weil sie als Briefwahl pauschal ohne besonderen Grund durchgeführt wurde. Nur das Aktenzeichen hab ich nicht zur Hand.

G
gironimo

08.05.2014 um 16:14 Uhr

Wenn der WV die Gelegenheit nutzt, für eine bestimmte Liste zu werben, verlässt er den neutralen Standpunkt, den er zu haben hat.

Aber das ist eben alles eine Frage der Nachweisbarkeit.

P
paula

08.05.2014 um 17:43 Uhr

"...da auch die Teilnahme oder Nicht-Teilnahme an einer Wahl m.M. nach unter das Wahlgeheimnis fällt."

Klasse Idee: zukünftig werden die MA einzeln in den Betrieb geführt und nur der WV darf mitbekommen, ob die MA auch zur Wahl gehen :)

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