Erstellt am 30.03.2014 um 12:48 Uhr von pillepalleTR
Die "Neuen" dürfen mitwählen, sofern sie die restlichen Bedingungen erfüllen (§7 BetrVG) - und Arbeitnehmer sind (§5 BetrVG).
Wählbar sind sie allerdings nicht, da sie noch keine 6 Monate im Betrieb sind (§ 8 BetrVG).
Der WV sollte die Wählerliste also überarbeiten und um 3 Namen ergänzen.
Ihre Anwesenheit im Betrieb wirkt sich allerdings nicht auf die Zusammensetzung des neuen BR hinsichtlich der Größe oder der Minderheitenquote aus. Was zu den Punkten im Wahlausschreiben steht, bleibt so.
Erstellt am 31.03.2014 um 08:53 Uhr von sachsenwilli
Wie mein Vorredner schon sagte.
Außerdem müssen sie auf die Wählerliste, denn diese ist vom Wahlvorstand dann zu aktualisieren, wenn er über Änderungen Kenntnis erhält.