Erstellt am 24.03.2014 um 13:25 Uhr von Aidan
"Sobald die Namen der Betriebsratsmitglieder endgültig feststehen" (§ 18 Wahlordnung)
Endgültig feststehen tuts übrigens erst, wenn alle Gewählten ihre Wahl angenommen oder die dreitägige Frist zur Ablehnung abgelaufen ist.
Erstellt am 24.03.2014 um 15:58 Uhr von Ralffi
Dankeschön für die schnelle antwort
Erstellt am 24.03.2014 um 17:12 Uhr von pillepalleTR
"dreitägige Frist"
Ich hab vor kurzem hier gelernt, dass es sich bei dieser Frist (ausnahmsweise mal) um Arbeitstage handelt. Also Tage, in denen im Betrieb üblicherweise gearbeitet wird (z.B. Mo-Fr oder Mo-Sa)