Erstellt am 21.03.2014 um 21:51 Uhr von nicoline
paternoster,
*Jeder hat seine Meinung und vertritt diese*
das wird hier nicht viel anders sein und ob es hier jemand wirklich besser weiß bin ich mir überhaupt nicht sicher.
Meine persönliche Meinung dazu ist folgende:
in § 6 (Vorschlagslisten) Abs. 3 WO steht:
......und unter Angabe von Familienname, Vorname, Geburtsdatum..... aufzuführen.
dann findet man in § 10 (Bekanntmachung der Vorschlagslisten) Abs. 2 WO
.....hat der Wahlvorstand die als gültig anerkanntenVorschlagslisten bis zum Abschluss der Stimmabgabe in gleicher Weise bekannt zu machen wie das Wahlausschreiben.
*in gleicher Weise* kann sich ja nur auf die Art der Veröffentlichung beziehen (Intranet, schwarzes Brett etc.) denn im Wahlausschreiben sind keine Geburtsdaten enthalten, auf die sich das *in gleicher Weise* beziehen könnte.
Im Gegensatz zu der Veröffentlichung der Wählerliste, wo in § 2 Abs. 4 Satz 2 ausdrücklich erwähnt ist:
*Der Abdruck der Wählerliste soll die Geburtsdaten der Wahlberechtigten nicht enthalten*
fehlt dieser Zustaz in § 10 Abs. 2 und deswegen würde ich davon ausgehen, dass das Geb.Dat. bei den Vorschlagslisten mit veröffentlicht werden soll, jedenfalls so lange, bis ein Urteil etwas anderes sagt.
Aber, wie gesagt, das ist nur *meine* Meinung, die ich hier vertrete, wird Dich wahrscheinlich auch nicht wirklich weiter bringen ;-))
Erstellt am 21.03.2014 um 22:27 Uhr von pillepalleTR
Die Frage wurde in den letzten Tage hier mehrfach sehr kontrovers diskutiert.
Die einen waren der Meinung, aus Datenschutzgründen nicht. Andere meinten, ja gehört drauf. Eine dritte Gruppe war der Meinung man müsse zwischen Personenwahl (nur eine Liste: hier ohne Geb-datum) und Listenwahl (hier mit) unterscheiden.
In der Tat verbreiten unterschiedliche Seminaranbieter auch unterschiedliche Mustervordrucke für die VL (die einen mit, die anderen ohne). Was es nicht einfacher macht!
Ich hab vor kurzem Folgendes aus dem Fitting zitiert:
Fitting 24. Auflage zu § 10 WO Rn 4
"Die Vorschlagslisten sind .... sowie unter genauer Anführung aller Wahlkandidaten mit Angabe ihres Familiennamens, Vornamens, Geburtsdatums und ihrer Berufsbezeichnung in derselben Weise wie das Wahlausschreiben bekannt zu machen."
Insofern schließe zumindest ich mich nicolines Aussage an. Somit steht es 2:0 ...aber der "Gegner" wird auch noch treffen (wollen) ;)
Erstellt am 22.03.2014 um 22:18 Uhr von nicoline
BetrVG – Kommentar für die Praxis (hrsg. von Däubler/Kittner/Klebe/Wedde)
§ 10 WO BetrVG, II. Bekanntgabe der gültigen Vorschlagslisten
RN 8
Die ausgehängten Vorschlagslisten müssen darüber hinaus alle Wahlbewerber mit Angabe ihres Familiennamens, Vornamens, Geburtsdatums und Art der Beschäftigung im Betrieb enthalten (vgl. § 6 Abs. 4 WO).
*Eine dritte Gruppe war der Meinung man müsse zwischen Personenwahl (nur eine Liste: hier ohne Geb-datum) und Listenwahl (hier mit) unterscheiden.*
Das BetrVG sieht die Verhältniswahl an erster Stelle (§ 14 Abs. 2) ermöglicht aber auch eine Wahl, wenn es nur einen Wahlvorschlag gibt. Ich kann weder im Gesetz noch in der Kommentierung einen Unterschied im Inhalt lesen bzgl. der Veröffentlichung der Vorschlagslisten.
Erstellt am 23.03.2014 um 16:36 Uhr von Farce
Auch hier greift § 6 Abs. 3 der WO. Also mit Angabe des Geburtsdatums
.
BAG, 03.12.1987 - 6 ABR 79/85
Amtlicher Leitsatz:
4. Der Wahlvorstand ist weder nach § 6 Abs. 4 WahlO noch nach den §§ 10 Abs. 2, 3 Abs. 4 WahlO berechtigt zu beschließen, eine eingereichte Wahlvorschlagsliste um die Lichtbilder der Kandidaten zu ergänzen. Er hat lediglich zu prüfen, ob eine Liste gültig ist oder nicht. Hat er eine Liste als gültig anerkannt, so hat er sie in der eingereichten Form unverändert auszuhängen.