Wo wird die Kollegin mitgezählt?
Eine Kollegin ist im Jahr 2014 in einem ausländischen Betriebsteil tätig und auch am Tag der Wahl nicht in Deutschland. Wird sie im Ursprungsbetrieb, in welchen sie danach auch wieder zurückkehrt mit zu den Beschäftigten gezählt? Danke für eure Meinungen.
Community-Antworten (6)
20.03.2014 um 09:21 Uhr
jeeep, sie darf auch wählen, oder gewählt werden
20.03.2014 um 09:24 Uhr
Das Sie wählen darf ist klar. Mir geht es hier zunächst um die Größe des zu wählenden Gremiums. Die Kollegin ist sozusagen das Zünglein an der Waage zwischen einem 5er oder 7er Gremium. Je nach dem ob Sie hier mitgezählt wird oder nicht.
20.03.2014 um 09:25 Uhr
lustig, klar wird sie gerechnet. oder hat sie keinen arbeitsvertrag mehr?
20.03.2014 um 09:30 Uhr
Doch, klar hat sie den. Allerdings mit einem Zusatz zum AV, welcher die Angaben zum derzeitigen Arbeitsort (Ausland) regeln. Aber du hast wohl recht. Es gibt einen unbefristeten gültigen AV mit dem Ursprungsbetrieb.
20.03.2014 um 09:34 Uhr
dann gebe ihr direkt die briefwahlunterlagen mit. die kann sogar gewählt werden:)
20.03.2014 um 10:13 Uhr
Für das "Zünglein an der Waage" ist es in diesem Fall sogar unerheblich, ob die Dame wahlberechtigt ist. Die spielt laut §9 BetrVG nur für die 20/21er und die 50/51er Grenze eine Rolle... Zudem stellt dieser Paragraf auf "in der Regel" beschäftigte AN ab. Selbst wenn man sie momentan nicht zählen wollen würde, so ist ihre Rückkehr und damit die Steigerung der im Ursprungsbetrieb beschäftigten AN geplant und absehbar. Also 7er Gremium und gut.
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