Erstellt am 20.03.2014 um 08:21 Uhr von Nubbel
jeeep, sie darf auch wählen, oder gewählt werden
Erstellt am 20.03.2014 um 08:24 Uhr von turtlebln
Das Sie wählen darf ist klar. Mir geht es hier zunächst um die Größe des zu wählenden Gremiums. Die Kollegin ist sozusagen das Zünglein an der Waage zwischen einem 5er oder 7er Gremium. Je nach dem ob Sie hier mitgezählt wird oder nicht.
Erstellt am 20.03.2014 um 08:25 Uhr von Nubbel
lustig, klar wird sie gerechnet. oder hat sie keinen arbeitsvertrag mehr?
Erstellt am 20.03.2014 um 08:30 Uhr von turtlebln
Doch, klar hat sie den. Allerdings mit einem Zusatz zum AV, welcher die Angaben zum derzeitigen Arbeitsort (Ausland) regeln.
Aber du hast wohl recht. Es gibt einen unbefristeten gültigen AV mit dem Ursprungsbetrieb.
Erstellt am 20.03.2014 um 08:34 Uhr von Nubbel
dann gebe ihr direkt die briefwahlunterlagen mit. die kann sogar gewählt werden:)
Erstellt am 20.03.2014 um 09:13 Uhr von petrus
Für das "Zünglein an der Waage" ist es in diesem Fall sogar unerheblich, ob die Dame wahlberechtigt ist. Die spielt laut §9 BetrVG nur für die 20/21er und die 50/51er Grenze eine Rolle...
Zudem stellt dieser Paragraf auf "in der Regel" beschäftigte AN ab. Selbst wenn man sie momentan nicht zählen wollen würde, so ist ihre Rückkehr und damit die Steigerung der im Ursprungsbetrieb beschäftigten AN geplant und absehbar.
Also 7er Gremium und gut.