Erstellt am 05.03.2014 um 20:10 Uhr von Aidan
Der Arbeitgeber ist nicht einspruchsberechtigt. (Fitting § 4 WO Rn 3)
Den Hinweis(!) auf einen möglichen Fehler sollte der Wahlvorstand zum Anlass nehmen, die Wählerliste zu prüfen. Sollte der WV tatsächlich feststellen, dass die Gremiumsgröße falsch war, es schon Wahlvorschläge gab oder nicht mehr genug Zeit ist (nur noch eine Woche zwischen Bekanntmachung der Änderung und Fristablauf), dann ist die Wahl abzubrechen und neu anzusetzen. (Fitting § 3 WO Rn 3)
Also prüft mal fix und ändert evtl schnell, falls es noch keine Wahlvorschläge gab, ist alles noch im grünen Bereich.
Erstellt am 06.03.2014 um 10:25 Uhr von gironimo
Bitte bedenkt - wenn es um Grenzfälle geht (also 7 statt 9 usw.) liegt es in der Natur der Sache, dass es der AG anders sieht. Also lasst Euch nicht so leicht aus der Ruhe bringen. Der WV hat bei der Rückbetrachtung der regelmäßig beschäftigten AN und der Zukunftsprognose auch ein Spielraum.
Also prüft die Argumente des AG (und schaut nach eventuellen Fehlern) und wenn Ihr es anders seht - bleibt bei Eurer Entscheidung.