Erstellt am 01.03.2014 um 20:57 Uhr von teufel
Normal ist der Wahlausschuss nur da um die Wahl zu organisieren und zu leiten.
Warum soll er über Jahre existieren.
Wenn ihr keinen b r habt der den Wahlausschuss einberuft dann macht das der gesamt bzw konzernbetriebsrat.
Wenn ihr keinen gesamt bzw, Konzern b r habt dann kann die Bestellung des Wahlvorstandes durch eine Betriebsversammlung bestellt werden.
Sofern keine Betriebsversammlung trotz Einladung stattgefunden hat oder auf der Versammlung kein Vorstand gewählt wurde ,dann ist eine gerichtliche Bestellung möglich .durch das Amtsgericht.
Erstellt am 01.03.2014 um 21:04 Uhr von Mondi
Der Wahlvorstand ist damals in der Betriebsversammlung gewählt worden. Selbst einVertreter der Gewerkschaft war zugegen.
Erstellt am 01.03.2014 um 22:17 Uhr von teufel
Ja, aber der wird aber immer alle vier Jahre neu gewählt bevor halt die b r Wahl ist.
Ja, aber es kann nicht sein das einer keinen b r will , was sagen die Kollegen.
Wie groß ist der Betrieb.
Und die b r wahlen sind in der zeit vom 1. März bis 31. Mai.zu organisieren.
Also höchste zeit was zu tun.
Wenn die Gewerkschaft im Boot ist dann am besten an diese Wenden.
Wie groß ist denn der Wahlvorstand.
Er kann auch nur Beschlüsse fassen in der Mehrheit wie im b r auch.
Wir haben im Wahlausschuss drei Kollegen und drei als Ersatz.
Erstellt am 01.03.2014 um 22:51 Uhr von Mondi
Also verstehe ich es richtig: es reicht wenn von den dreien zwei zustimmen. Es müssen nicht alle 3 einheitlich zustimmen. Was ist mit dem Vertreter? Kann er einspringen auch wenn er noch keine Schulung hat?
Es ist so, 2 wollen sind aber der Meinung es geht nur wenn alle 3 einheitlich gegenzeichnen.
Erstellt am 02.03.2014 um 00:47 Uhr von Erdenbürger
Also, ich sehe es so, ihr habt keinen legitimen Wahlvorstand! Es kann sein das mal vor 3 Jahren ein Wahlvorstand bestellt wurde und dieses Wahlvorstand hatte damals den Auftrag eine BR Wahl durchzuführen. Doch es ist aus unklärlichchen Gründen untätig gewesen und hat seine Berechtigung deshalb auch schon vor 3 Jahren verloren, weil er die Wahl damals nicht Zeitnah durchgeführt hat.
Unter Zeitnah sind vielleicht 3 Monate zu versteh, aber bestimmt nicht 3 Jahre!
L.G. Erdenbürger
Erstellt am 02.03.2014 um 08:20 Uhr von Teufel
Es reicht wenn zwei zustimmen , aber wie Erdenbürger sagt ein neuer Wahlausschuss muss her.
Das können dann auch
andere sein .
Vertreter kann einspringen braucht keine Schulung unsere drei Ersatzmitglieder haben auch keine.
De Ersatz aber nur kommen wenn das ordentliche Mitglied nicht an der Sitzung teilnimmt wegen frei oder , Urlaub ......
Erstellt am 02.03.2014 um 08:21 Uhr von gironimo
§ 18 Vorbereitung und Durchführung der Wahl
(1) Der Wahlvorstand hat die Wahl unverzüglich einzuleiten, sie durchzuführen und das Wahlergebnis festzustellen. Kommt der Wahlvorstand dieser Verpflichtung nicht nach, so ersetzt ihn das Arbeitsgericht auf Antrag des Betriebsrats, von mindestens drei Wahlberechtigten Arbeitnehmern oder einer im Betrieb vertretenen Gewerkschaft. § 16 Abs. 2 gilt entsprechend.
Also hättet Ihr schon längst aktiv werden können (was ist denn mit dem Kollegen der Gewerkschaft, der damals dabei war - frage doch mal da nach, ob er Euch unterstützt).
Und zur Frage: § 1 Abs. 3 Wahlordnung
Die Beschlüsse des Wahlvorstands werden mit einfacher Stimmenmehrheit seiner stimmberechtigten Mitglieder gefasst.
Einfach einen Vertreter benennen geht so nicht. Ich würde tatsächlich - wenn die beiden nicht aktiv werden - das Arbeitsgericht bemühen