Verhinderung einer BR Wahl
Hallo zusammen. Seit ca 3 Jahren ( kein Witz) besteht in unserer Fa. ein Wahlvorstand. Einer der drei will keine Wahl bzw einen BR. Meine Frage nun, muss der Wahlvorstand einstimmig sein und kann nur dann eine Wahl gemacht werden, oder kann ein Vertreter ( aber noch keine Schulung hat) eingesetzt werden wenn z.B. derjenige der nicht will, verhindert ist. Urlaub, krank...
Community-Antworten (7)
01.03.2014 um 21:57 Uhr
Normal ist der Wahlausschuss nur da um die Wahl zu organisieren und zu leiten. Warum soll er über Jahre existieren.
Wenn ihr keinen b r habt der den Wahlausschuss einberuft dann macht das der gesamt bzw konzernbetriebsrat.
Wenn ihr keinen gesamt bzw, Konzern b r habt dann kann die Bestellung des Wahlvorstandes durch eine Betriebsversammlung bestellt werden.
Sofern keine Betriebsversammlung trotz Einladung stattgefunden hat oder auf der Versammlung kein Vorstand gewählt wurde ,dann ist eine gerichtliche Bestellung möglich .durch das Amtsgericht.
01.03.2014 um 22:04 Uhr
Der Wahlvorstand ist damals in der Betriebsversammlung gewählt worden. Selbst einVertreter der Gewerkschaft war zugegen.
01.03.2014 um 23:17 Uhr
Ja, aber der wird aber immer alle vier Jahre neu gewählt bevor halt die b r Wahl ist. Ja, aber es kann nicht sein das einer keinen b r will , was sagen die Kollegen. Wie groß ist der Betrieb.
Und die b r wahlen sind in der zeit vom 1. März bis 31. Mai.zu organisieren. Also höchste zeit was zu tun. Wenn die Gewerkschaft im Boot ist dann am besten an diese Wenden.
Wie groß ist denn der Wahlvorstand. Er kann auch nur Beschlüsse fassen in der Mehrheit wie im b r auch.
Wir haben im Wahlausschuss drei Kollegen und drei als Ersatz.
01.03.2014 um 23:51 Uhr
Also verstehe ich es richtig: es reicht wenn von den dreien zwei zustimmen. Es müssen nicht alle 3 einheitlich zustimmen. Was ist mit dem Vertreter? Kann er einspringen auch wenn er noch keine Schulung hat? Es ist so, 2 wollen sind aber der Meinung es geht nur wenn alle 3 einheitlich gegenzeichnen.
02.03.2014 um 01:47 Uhr
Also, ich sehe es so, ihr habt keinen legitimen Wahlvorstand! Es kann sein das mal vor 3 Jahren ein Wahlvorstand bestellt wurde und dieses Wahlvorstand hatte damals den Auftrag eine BR Wahl durchzuführen. Doch es ist aus unklärlichchen Gründen untätig gewesen und hat seine Berechtigung deshalb auch schon vor 3 Jahren verloren, weil er die Wahl damals nicht Zeitnah durchgeführt hat. Unter Zeitnah sind vielleicht 3 Monate zu versteh, aber bestimmt nicht 3 Jahre! L.G. Erdenbürger
02.03.2014 um 09:20 Uhr
Es reicht wenn zwei zustimmen , aber wie Erdenbürger sagt ein neuer Wahlausschuss muss her. Das können dann auch andere sein .
Vertreter kann einspringen braucht keine Schulung unsere drei Ersatzmitglieder haben auch keine. De Ersatz aber nur kommen wenn das ordentliche Mitglied nicht an der Sitzung teilnimmt wegen frei oder , Urlaub ......
02.03.2014 um 09:21 Uhr
§ 18 Vorbereitung und Durchführung der Wahl
(1) Der Wahlvorstand hat die Wahl unverzüglich einzuleiten, sie durchzuführen und das Wahlergebnis festzustellen. Kommt der Wahlvorstand dieser Verpflichtung nicht nach, so ersetzt ihn das Arbeitsgericht auf Antrag des Betriebsrats, von mindestens drei Wahlberechtigten Arbeitnehmern oder einer im Betrieb vertretenen Gewerkschaft. § 16 Abs. 2 gilt entsprechend.
Also hättet Ihr schon längst aktiv werden können (was ist denn mit dem Kollegen der Gewerkschaft, der damals dabei war - frage doch mal da nach, ob er Euch unterstützt).
Und zur Frage: § 1 Abs. 3 Wahlordnung Die Beschlüsse des Wahlvorstands werden mit einfacher Stimmenmehrheit seiner stimmberechtigten Mitglieder gefasst.
Einfach einen Vertreter benennen geht so nicht. Ich würde tatsächlich - wenn die beiden nicht aktiv werden - das Arbeitsgericht bemühen
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