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Fragen zur Vorschlagliste

S
schmidt
Nov 2016 bearbeitet

Frage 1: Muß die Vorschlagliste ein Datum haben oder wird das automatisch bei der Abgabe an den Wahlvorstand dokumentiert(schriftlich?)

Frage 2: Was für Angaben müssen bei den Unterstützungsunterschriften angegeben werden? Reicht Name und Vorname?

Wenn ich mich als Betriebsratmitglied vorschlage muss ich ja Name, Vorname, Geburtstdatum und Art der Beschäftigung angeben.

Frage 3: Darf man eine Unterstützungsunterschrift zurückziehen und kann dadurch eine Vorschlagliste ungültig sein

2.03503

Community-Antworten (3)

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pemahu

21.02.2014 um 20:51 Uhr

Datum ist ohne Sinn. Der WV notiert Datum und Uhrzeit der Einreichung, nur das hat eine Bedeutung.

Name/Vornahme reicht, wenn jeder im Betrieb damit eindeutig zuordenbar ist. Kein Muss für zusätzliche Infos, wenn diese nicht zur Identifizierung erforderlich sind.

Solange nicht eingereicht, kann ich meine Stützunterschrift zurückziehen = streichen / streichen lassen. Nach Einreichung selbst grundsätzlich nicht mehr. Außer ich werde vom WV wegen Doppel-/Mehrfachunterstützung aufgefordert, mich zu entscheiden (dann streicht aber der WV). Nur in letzterem Ausnahmefall könnte eine Vorschlagsliste (bei zu knapper Kalkulation der Unterschriftensammler) auch mal ungültig werden.

H
Hartmut

22.02.2014 um 08:47 Uhr

Hallo Schmidt, der Antwort 1 von pemahu schließe ich mich an.

Zu Frage 2: 'Name/Vorname reicht' stimmt (bei Eindeutigkeit!), aber nimm besser das Geburtsdatum und Beruf dazu, um Diskussionen mit dem WV zu vermeiden. Das ist aber wie gesagt nur eine Empfehlung von mir, keine formale Notwendigkeit.

Zu Frage 3: Dazu schreibt Fitting (25. Aufl., zu §6 WO, Rn14): 'Eine nachträgliche Rücknahme der Unterschrift auf einem ordnungsgemäß eingereichten Wahlvorschlag hat -- wenn nicht [dadurch weniger als die Mindestzahl an Unterschriften übrigbleibt] -- keine Bedeutung für die Gültigkeit der Liste [...]. Vor Einreichung der Liste beim Wahlvorst. ist eine Rücknahme der Unterschrift durch Streichung zulässig; nach Einreichung hat sie durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Wahlvost., nicht gegenüber dem Listenvertreter, zu erfolgen'.

P
pemahu

23.02.2014 um 15:01 Uhr

@Hartmut,

Ich hoffe, diese Ausnahme ist nur in dem zitierten Zusammenhang möglich, also dann, wenn dadurch die Liste gültig bleibt. Sonst könnte eine derartige schriftliche Erklärung gegenüber dem WV ganz leicht einer ordnungsgemäßen Wahl den Garaus machen und wäre damit enorm manipulationsgefährdet.

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