Erstellt am 07.02.2014 um 21:02 Uhr von Oblatixx
Ende heißt Ende.
Danach geht gar nichts mehr. Dafür ist ja die Prüfungsfrist vorhanden!
Erstellt am 08.02.2014 um 01:11 Uhr von Pjöööng
Es gibt keine Prüfungsfrist!
Erstellt am 08.02.2014 um 09:12 Uhr von Oblatixx
Du hast Recht, dann eben die Frist zur Abgabe der Listen in der diese auch geprüft werden müssen.
Erstellt am 08.02.2014 um 09:28 Uhr von gironimo
Meinst Du vielleicht, der WV hat eine Liste entgegengenommen und nach Prüfung zunächst als zugelassen angesehen und stellt erst später fest, dass ein leitender Angestellter drauf steht?
Dann solltet Ihr erst noch einmal genau prüfen, ob es wirklich ein leitender Angestellter ist (§ 5 BetrVG).
Erstellt am 08.02.2014 um 10:05 Uhr von Pjöööng
Zitat (Oblatixx):
"Du hast Recht, dann eben die Frist zur Abgabe der Listen in der diese auch geprüft werden müssen."
Die Prüfung der Vorschlagslisten muss nicht innerhalb der Frist für die Abgabe erfolgen. Ansonsten müsste man ja eine mangelhafte Liste nur spät genug abgeben, damit der WV gar keine Zeit mehr hat, diese zu prüfen.
Meines Erachtens kann der WV eine Liste die er einmal zugelassen hat, später nicht mehr ablehnen.
Und die Frage ist nicht, ob Leitende Angestellte darauf stehen, sondern ob Kandidaten aufgeführt sind, die nicht auf der Wählerliste aufegführt sind. Wenn der WV dort fälschlicherweise LA aufnimmt, so ist das nicht das Problem der Listen.
Erstellt am 08.02.2014 um 12:31 Uhr von Hartmut
Hallo Oldenbürger, da ist großer Ärger vorprogrammiert. Falls sich nämlich herausstellt, dass da tatsächlich ein 'echter' leitender Angestellter auf der Vorschlagsliste war, und jemand von einer anderen Liste, die mit ihrem Wahlergebnis unzufrieden war, kriegt das mit - na was meinst du, was passieren wird? ;)
@Pjöööng: Korrekt, leitende Angestellte sind keine Arbeitnehmer i.S.d. BetrVG und stehen daher auch nicht auf der Wählerliste. Aber ein Problem für die Listen ist ein pennender WV schon. Diese Wahl wird angefochten werden, davon können wir ausgehen, und zwar mit Erfolg.
Erstellt am 08.02.2014 um 13:53 Uhr von Hoppel
@ Oldenbürger
Du sollest schon noch einen Satz mehr zum Sachverhalt schreiben. So wird hier mal wieder spekuliert, was das Zeug hält!
Wann wurde also der Wahlvorschlag eingereicht, wann wurde der Wahlvorschlag geprüft und wann läuft die Einreichungsfrist ab?
Korrekt ist, dass JEDER fristgerecht eingereichte Wahlvorschlag durch den WV UNVERZÜGLICH (möglichst innerhalb von zwei Arbeitstagen) zu prüfen ist.
BAG v. 25.05.2005 - 7 ABR 39/04: "Verletzt der Wahlvorstand die ihm nach § 7 Abs. 2 Satz 2 WO obliegende Pflicht, eingehende Wahlvorschläge unverzüglich, möglichst innerhalb von zwei Arbeitstagen nach ihrem Eingang, zu prüfen und den Listenvertreter bei Ungültigkeit der Vorschlagsliste unverzüglich zu unterrichten, kann dies zur Anfechtbarkeit der Wahl führen."
Anzumerken ist, dass am letzten Tag der Einreichungsfrist ein WV gut beraten ist, jeden dann erst eingereichten Wahlvorschlag SOFORT auf heilbare/unheilbare Fehler zu prüfen!!
Erstellt am 08.02.2014 um 15:06 Uhr von ActionHero
Zum nicht bestehen einer Prüfungspflicht hat Hoppel ja schon das einzig Richtige gesagt.
@Hartmut
Die Anfechtung der ganzen Wahl hätte hier wohl keinen Erfolg.
Stehen nicht Wahlberechtigte auf der Wählerliste, so liegt hier zwar ein Fehler vor, der zu einer Wahlanfechtung führen könnte, aber nur dann, wenn er auch so gravierend ist, dass er Auswirkungen auf die Durchführung der ganzen Wahl hätte. Also das Ergebnis hierdurch verfälscht würde.
Ein fehlerhafter Wahlvorschlag dagegen führt grundsätzlich nicht zur Anfechtbarkeit der Wahl. Selbst wenn ein hier nicht Berechtigter gewählt würde, kann generell nur gegen dessen Wahl, nicht aber gegen die ganze ein Anfechtungsverfahren eingeleitet werden.
Ist dagegen eine ganze Liste ungültig, etwa weil zu wenig Stützunterschriften vorhanden sind, und hiervon wurde jemand in den BR gewählt, ist unter Umständen die ganze Wahl anfechtbar. Aber auch hier muss man immer den Einzelfall werten und kann nicht generell von einer Ungültigkeit ausgehen.
Sollten jetzt ganz Schlaue beigehen und ihre Liste in der berühmten Sekunde abgeben und dem WV dadurch keine Prüfung mehr möglich sein, so tragen sie hierfür die alleinige Verantwortung und es kann nicht zulasten der Wahl gehen.
Sie müssen auch damit Leben, dass ihre Liste dann in einem Verfahren nachträglich für ungültig erklärt wird. Die Wahl selbst ist hierdurch aber nicht ungültig. Es rutschen dann halt nur andere für die ev. gewählten nach.
Erstellt am 08.02.2014 um 19:03 Uhr von Pjöööng
Zitat (ActionHero):
"Sollten jetzt ganz Schlaue beigehen und ihre Liste in der berühmten Sekunde abgeben und dem WV dadurch keine Prüfung mehr möglich sein, "
Welche "berühmte Sekunde" soll das denn sein, die dem WV keine Prüfung mehr möglich macht?
Erstellt am 08.02.2014 um 21:08 Uhr von ActionHero
Schau dir diesen Beschluss einmal genauer an.
LAG Schleswig-Holstein, 14.02.2007 - 6 TaBV 27/06
Prüfen kann ein WV natürlich immer. Es stellt sich dann nur die Frage, ob es nicht eine reine Zeitverschwendung war.
Da außer der Feststellung auf eine Gültigkeit oder gar Ungültigkeit, die dann auch noch fehlerhaft sein kann, keine Korrektur mehr möglich ist.
Wer seine Liste also in der letzten Sekunde abgibt, trägt hier das alleinige Risiko.
Ich gebe aber zu, im vorletzten Absatz hätte es anstatt: „Prüfung mehr möglich sein“, so heißen müssen: „Prüfung auf heilbare Fehler mehr möglich sein“
Und der letze Absatz meiner MT ist so einzuordnen, dass ein WV hier einen ev. vorhanden Fehler vielleicht nicht bemerkt und die Liste zulässt. Wird dieses dann nachträglich bemerkt, greift das dort Gesagte.
Aber Genaueres zu dem Thema sagt dir der Beschluss des LAG.
Erstellt am 08.02.2014 um 21:12 Uhr von Pjöööng
Dass es in dem Beschluss aber um etwas völlig anderes geht, das hast Du schon bemerkt?
Erstellt am 09.02.2014 um 15:34 Uhr von Hartmut
@ActionHero, doch ich meine die Wahl ist erfolgversprechend anfechtbar. Vielleicht nicht, weil der 'falsche' Bewerber für ein anderes Wahlergebnis gesorgt hätte oder nicht, da magst du recht haben (obwohl - ein Richter würde argumentieren, dass es nicht _ausgeschlossen_ werden kann, dass die Wahl anders verlaufen wäre, und das reicht ja schon).
Das Problem ist vielmehr, dass der Wahlvorstand ganz eindeutig seine _Rechtspflicht_ zur Prüfung der Vorschlagslisten verletzt hat (vgl. Fitting 25. Aufl. zu §7WO, Rn4). Es kann nicht anders sein, denn der Leitende kann unmöglich auf der Wählerliste gestanden haben, und deshalb kann der Wahlvorstand unmöglich gegen die Wählerliste geprüft haben.
Erstellt am 11.02.2014 um 21:17 Uhr von Oldenbürger
Hallo,
Danke für die vielen Antworten.
Habe beim WV nachgefragt. Der Kandidat steht auf der Wählerliste und wurde auch bei der Ermittlung der LA nicht genannt.
Was den WV aber stutzig macht ist, das der Kandidat öffentlich (im Personal - wie im Geschäftsbereich) als 2. Stellv. GL geführt wird.
Auf Nachfrage erklärte der GL, seine Stellvertreter hätten nicht die selben Rechte wie er.
Dem BR liegen aber z.B. Einstellungen vor, die der 2.Stellv. GL unterschrieben hat.
Hat der GL also gelogen?
Erstellt am 11.02.2014 um 21:22 Uhr von nicoline
*Dem BR liegen aber z.B. Einstellungen vor, die der 2.Stellv. GL*
Nur, weil jemand hin und wieder in Vertretung der GL mal ein paar Einstellungen unterschreibt, wird er/sie nicht zwingend zum ltd. Angestellten. Da ist schon die gesamte Tätigkeit zu betrachten.
Erstellt am 11.02.2014 um 21:22 Uhr von Snooker
Das er nicht die selben Rechte hat mag ja sein, deshalb kann er trotzdem der GL angehören.
Die einen haben dann pa und die anderen ppa