BR-Wahl - Überprüfung durch den Arbeitgeber
Unser Wahlvorstand hat die BR-Wahl eingeleitet. Da es bei uns noch 51 Mitarbeiter gibt, hat er sich für das vereinfachte Wahlverfahren entschieden. Allerdings ohne Rück-/Absprache mit dem Arbeitgeber.
Heute kam der Arbeitgeber auf den Wahlvorstand zu und kündigte an, dass er die eingeleitete Wahl gerichtlich überprüfen lassen wolle. Dabei ginge es um das Wahlverfahren.
Der Arbeitgeber stört sich aber offentlich vielmehr daran, dass der Wahlvorstand für die verschiedenen Firmen einen gemeinsamen BR wählen lassen will. Beim Betriebsübergang 2012 hatte der Arbeitgeber versichtert, dass der bestehende BR weiter existieren solle. Jetzt ist er allerdings der Auffassung, dass bei Neuwahlen jeweils einköpfige BRs zu wählen wären. Der Wahlvorstand ist wiederum der Meinung, dass es sich weiter um einen gemeinsamen Betrieb handelt.
Was muss der Wahlvorstand nach dem Gespräch heute tun?
Community-Antworten (2)
04.02.2014 um 14:10 Uhr
Da es bei uns noch 51 Mitarbeiter gibt, hat er sich für das vereinfachte Wahlverfahren entschieden. Allerdings ohne Rück-/Absprache mit dem Arbeitgeber. Na da sollte er das aber schnellstens nachholen, ansonsten zurück auf LOS und alles geht seinen "normalen" gang. Es steht nun einmal da, vereinbaren.
Der Wahlvorstand ist wiederum der Meinung, dass es sich weiter um einen gemeinsamen Betrieb handelt. Wenn das so ist, dann ist das eben erst mal so. Der AG kann gerne die Wahl überprüfen lassen, wenn ihm soviel daran liegt, Geld loszuwerden. Und wenn er Recht bekommt, geht es eben von vorne los.
04.02.2014 um 16:25 Uhr
Wenn der WV die Möglichkeit hat, sollte er das normale Wahlverfahren anwenden. Aber wie Oblatixx schon schreibt. Das vereinfachte geht ohnehin nur mit Abstimmung mit dem AG.
Wenn schon der Betriebsbegriff strittig ist, sollte man sich nicht auch noch Ärger mit dem Wahlverfahren an den Hals hängen.
Aber in dem Punkt des Betriebsbegriffes kann auch ich nur sagen: Der Wahlvorstand legt den (nach pflichtgemäßer Prüfung der Sachlage) fest. Dem AG bleibt der Rechtsweg.
Ansonsten habt Ihr ja sicherlich geprüft, ob § 1 BetrVG und/oder § 4 BetrVG bei Euch zutreffen.
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