Hallo zusammen,

wir als Wahlvorstand sind unsicher hinsichtlich der Frage, ob wahlberechtigte Kollegen im Erziehungsurlaub/Elternzeit, die zum Zeitpunkt der Wahl nicht anwesend sind, die Briefwahlunterlagen unaufgefordert zugesendet bekommen dürfen.

Ausgangspunkt ist § 24 Abs. 2 WahlO, nach dem Wahlberechtigte, die [ausschließlich?] nach der Eigenart ihres Beschäftigungsverhältnisses voraussichtlich nicht anwesend sein werden, es dem Verlangen nach Briefwahl nicht bedarf.

Ursache der Unsicherheit ist die Tatsache, dass im Jahr 2012 eine Wahlanfechtung vor dem Chemnitzer Arbeitsgericht deshalb erfolgreich war, weil eine Arbeitnehmerin sehr lange (Rest)urlaub hatte und von der (vereinfachten und somit kurzen) BR-Wahl garnichts mitbekommen konnte, die Briefwahlunterlagen möglicherweise (weil angeblich unzureichend dokumentiert) ohne ausdrückliches Verlangen erhalten und dann auch gewählt hat. Das klingt nicht nur an den Haaren herbeigezogen, das ist es wohl auch. Von unseren Chemnitzer Richtern habe ich allerdings schon längst keine gute Meinung mehr.

Aber was machen wir jetzt? Was würdet ihr machen?