Erstellt am 29.01.2014 um 13:42 Uhr von Thessa
Moin.
Nimmt man BetrVG § 14a Abs. (5), dann steht da:
"(5) In Betrieben mit in der Regel 51 bis 100 wahlberechtigten Arbeitnehmern können der Wahlvorstand und der Arbeitgeber die Anwendung des vereinfachten Wahlverfahrens vereinbaren."
Und die Wahlordnung §1 Abs. (1) verkündet:
"Die Leitung der Wahl obliegt dem Wahlvorstand"
Wenn der BR den Wahlvorstand erst mal berufen hat und dieser seine Arbeit aufgenommen hat, hat der BR nichts mehr zu melden.
Gruß,
Thessa
Erstellt am 29.01.2014 um 13:58 Uhr von Rapper
Der Wahlvorstand oder die Wahlkommission ist nur für die Durchführung der Wahl verantwortlich. Er kann nichts per Beschluss festlegen, was der Gesetzgeber eh schon geregelt hat. Wenn dem Wahlvorstand nur eine Liste zugeht, dann ist das so. Wenn er jetzt mehrere Listen bekommt, dann ist das auch o.k..
Erstellt am 29.01.2014 um 14:23 Uhr von gironimo
Spekuliert der BRV auf die kürzeren Fristen oder Personenwahl? Darauf würde ich mich nicht ohne Not einlassen. Macht, wie Ihr es für richtig haltet. Das normale Wahlverfahren ist aus meiner Sicht nicht schlechter als das vereinfachte.
Ob es erine Personen oder Listenwahl wird, sollte man den Kandidaten überlassen. (Der WV kann es in sofern ja auch nicht beschließen)