schwangere Kollegin
ich habe eine Kollegin die im Juni ihr Baby erwartet, kann sie sich trotzdem Für die Betriebsratwahl aufstellen und wählen lassen. Mutterzeit nimmt sie drei Monate,danach arbeitet sie wieder bei uns.
Community-Antworten (7)
06.01.2014 um 19:50 Uhr
Die Kollegin ist und bleibt doch Arbeitnehmerin Eures Betriebs. Wenn die Vorraussetzungen für das passive Wahlrecht erfüllt sind, kann sie sich selbstverständlich zur Wahl stellen.
06.01.2014 um 20:23 Uhr
Sie kann sogar sollte sie gewählt werden in der Eltetnzeit das Mabdat wahrnehmen. Selbst in der Zeit des Beschäftigungsverbotes kt. Mutterschutzgesetz kann sie das Ehrenamt/Mandat wahrnehmen, da betreffend des Ehrenamtes das Muttetschutzgesetz wue zB auch das ArbZG nicht gilt, nicht zur Anwendung kommt.
06.01.2014 um 20:32 Uhr
Nein schwangere Frauen dürfen nicht in den Betriebrat gewählt werden :-) oder wollt Ihr während dem Monatsgespräch Erdbeeren und Salzgurken holen gehen ?
06.01.2014 um 20:49 Uhr
Schmitti. Glaube versetzt Berge und die Erde ist eine Scheibe. Du wirst mir aber widersprechen. Auch das ist normal und typisch. Alles ist gut. Und darfst dich im recht fühlen, mir egal.
Im nachlaufenden Mutterschutz gilt sogar ein BR Verbot. Aber, bevor du dich jetzt aufregst, diese Diskussion hilft dem Fragesteller nicht. Tommyh das ist sehr frauenfeindlich.
Schmitti. Komm nicht wieder mit nem Anruf oder Aussage eines Ministeriums. Das war damals schon nicht beweisbar und wahr.
06.01.2014 um 21:12 Uhr
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Es besteht eine tatsächliche Vermutung, daß eine Arbeitnehmerin als Betriebsratsmitglied verhindert ist, wenn sie unter die Beschäftigungsverbote der §§ 3 II 2, 6 I MuSchG fällt oder Mutterschaftsurlaub in Anspruch nimmt .
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Die Arbeitnehmerin ist jedoch nicht gehindert, während dieser Zeiten gleichwohl Betriebsratstätigkeit auszuüben, da Beschäftigungsverbote oder ein Arbeitsverweigerungsrecht nicht zugleich zwingend Amtsunfähigkeit bedeuten.
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Nimmt die Arbeitnehmerin während dieser Zeit ihr Betriebsratsamt wahr, geschieht das nicht aus betriebsbedingten, sondern aus betriebsratsbedingten Gründen während ihrer Freizeit. Es besteht weder ein Anspruch auf Freizeitausgleich noch auf Vergütung wie Mehrarbeit.
06.01.2014 um 21:23 Uhr
Tommyh ja so in etwa. :)) Bei uns waren es Rote Rüben, aber nicht im Betriebsrat. :)
06.01.2014 um 21:41 Uhr
Kölner, das Thema BR und Mutterschutz war hier ja schon einmal. Auch damals lagst Du falsch. Dass diese hier von mir gemachte Aussage so stimmt, hatte ja damals das hier zuständige Ministerium bestatigt. Dieses wurde hier ja so eingestellt. Denn auch das Mutterschutzgesetz findet nur auf Abhängige Arbeit/ Beschäftigte Anwendung. Nicht auf Ehrenämter.
Das hier zustandige Fachministerium dürfte es ja wohl wissen.
Das gesetzl. Beschäftigungsverbot lt. § 3 Abs 2 und § 6 Abs 1 Mutterschutzgesetz gilt nur für Beschäftigung durch den AG. Andere Tätigkeiten wie Besuch der Berufsschule, Freizeittätugkeiten und Wahrnehmung des BR Mandat fallen nicht darunter, da gilt dieses nicht.
Hier einem eine Lüge zu unterstellen und dieses dann auch noch mit der Aussage nachweislich gelogen zeugt von einer gewissen Armut bei Dir. Denn Du kennst eben nicht meinen Schriftverkehr mit dem Az. IIIa5-96 August 2013
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