Erstellt am 05.01.2014 um 19:49 Uhr von Teufel
Hallo,
Kommt darauf an.
Es gibt da das vereinfachte wahlverfahren das in Betrieben zwischen 51 und 100 wahlberechtigten Beschäftigten angewendet werden kann.
Ist nicht erzwingbar.
Diese Vereinbarung kann mit dem AG ausdrücklich schriftlich geschlossen werden.
Wird das vereinfachte wahlverfahren vereinbart findet ausschließlich Personenwahl statt.
Soweit ich weis ist das in Betrieben unter 51 dann automatisch das dort eh Personenwahl ist.
Besteht diese Vereinbarung nicht dann findet das normale wahlverfahren Anwendung das heißt es können mehrere Listen eingereicht werden.
Jede liste braucht dann mehrere Kandidaten am besten doppelt so viele wie im b r sind und dementsprechend auch stützunterschriften.
Wichtig man kann sich selbst diese stützunterschriften geben.
Erstellt am 05.01.2014 um 19:53 Uhr von sashbe
Wir sind 250 ma ! Die Frage ist ob bei einer Liste auch nur diese wählbar sind! Und die Kandidaten Vorschlagsliste somit hinfällig ist!
Erstellt am 05.01.2014 um 20:07 Uhr von TimoSv
Bei einer liste ist es immer persönlichkeitswahl.
Aber verstehe ich das richtig? Es hängen zwei listen zum unterschreiben aus? Eine fur kandidaten und eine für Stutzungsunterschriften? In beide kann ich mich eintragen?
So geht das nicht.
- wenn ich meine stutzungsunterschrift gebe, kann die Kandidatenliste nicht mehr erweitet werden'!
Erstellt am 05.01.2014 um 20:12 Uhr von Hoppel
@ sashbe
Gruß an Euren Wahlvorstand ... mit Sachverstand scheint der ja nicht gesegnet zu sein ...
Stützunterschriften dürfen nur für einen vollständigen Wahlvorschlag geleistet werden.
In der Praxis bedeutet das ... alle KandidatInnen müssen auf diesem Wahlvorschlag stehen. Nach der ersten geleisteten Stützunterschrift darf dieser Wahlvorschlag nicht mehr verändert werden.
Vereinfacht gesagt ... wenn Du einen Kaufvertrag für eine Waschmaschine unterschrieben hast, kann der Verkäufer auch nicht hingehen und nachträglich noch einen Trockner, ein Bügeleisen und ein Bügelbrett auf den Kaufvertrag setzen.
Warum sind bei Euch Wahlvorschläge überhaupt schon bis zum 16. Januar einzureichen? Wann ist denn der Tag der Stimmabgabe?
Aber zu Deiner Frage. Wenn beim WV mit Ablauf des 16. Januar mehr als ein gültiger Wahlvorschlag eingereicht wurde, sind diese Wahlvorschläge zu berücksichtigen. Wenn das normale Wahlverfahren greift, gibt´s dann halt eine Listenwahl.
Aber bei dem geschilderten Procedere darf man schon jetzt davon ausgehen, dass diese Wahl erfolgreich angefochten werden kann.
@ Teufel
"Jede liste braucht dann mehrere Kandidaten am besten doppelt so viele wie im b r sind und dementsprechend auch stützunterschriften."
Der Gesetzgeber sieht zwar vor, dass auf einem Wahlvorschlag doppelt so viele KandidatInnen stehen sollen, wie BRM zu wählen sind ... aber auf einem Wahlvorschlag kann und darf auch nur ein einziger Kandidat stehen!
Was aber total irreführend und falsch ist, ist Dein Hinweis auf Stützunterschrifen. Wie viel Stützunterschriften zu leisten sind hängt in keinster Weise von der Anzahl der KandidatInnen oder den zu wählenden BRM ab.
Auch kann man sich die StützunterschriftEN nicht selbst geben. Jeder AN darf mit seiner Unterschrift nur einen einzigen Wahlvorschlag unterstützen, auch den eigenen.
Erstellt am 05.01.2014 um 20:18 Uhr von sashbe
Danke denn das hab ich auch nicht so verstanden
Erstellt am 05.01.2014 um 21:16 Uhr von Teufel
Gut sorry mit den Unterschriften habe ich schlecht formuliert.
Wie hoppel sagt .
Erstellt am 06.01.2014 um 06:32 Uhr von Rattle
Hallo,
der WV hat sich in der wahl zum BR überhaupt nicht einzumischen, schon garnicht eine liste aushängen, er hat die wahl nur durchzuführen.
§ 18 BetrVG
MFG
Erstellt am 06.01.2014 um 08:19 Uhr von gironimo
Wenn Du eine eigene Liste einreichst, wird es zunächst einmal zwei Listen geben. Das heißt, dass es dann auch eine Listenwahl gibt. Die Liste vom Aushang ist ja vom Wahlvorstand. Sie kann als "eingereicht" anzusehen sein. Deine wäre die 2.Liste. Der Wähler kann dann entscheiden, ob er die Liste vom Aushang wählt oder Deine Liste.
Es mag mit Recht in Zweifel zu ziehen sein, dass die Liste vom Aushang den rechtlichen Anforderungen entspricht. Da bin ich bei meinen Vorrednern. Ob die Wahl aber tatsächlich vom Arbeitsgericht gekippt wird, hängt ja in erster Linie davon ab, ob überhaupt jemand gegen die Wahl klagt. Tut dies niemand, läuft es so.