Erstellt am 05.01.2014 um 15:24 Uhr von ActionHero
Nein.......
Kleiner Tip:
Blätter verschachtelt übereinanderlegen, und auf der Rückseite von dreien so unterschreiben lassen, dass die Unterschriften über beide Blätter gehen.
Erstellt am 05.01.2014 um 15:40 Uhr von Hoppel
@ albrechtwahl
Die einfachste aller Möglichkeiten ...
Wahlvorschlag auf der Vorderseite, Stützunterschriften auf der Rückseite ...
Und wenn man ganz viele Stützunterschriften sammeln will, nimmt man halt ein DIN3 Blatt Papier ...
Was Quatsch ist, ist die Aussage, dass eine Tackerklammer nicht reicht. Wenn ersichtlich ist, dass es sich beim Wahlvorschlag und separaten Blättern "Stützunterschriften" um eine einheitliche Urkunde handelt, kann selbst auf den Tacker verzichtet werden.
ActionHero hat wohl den BAG Beschluss vom 25.5.2005 – 7 ABR 39/04 – nicht gelesen ...
Erstellt am 05.01.2014 um 16:09 Uhr von Kölner
Hoppels Antwort ist nicht genug zu preisen und hervorzuheben.
Irrsinn ist das, was immer noch auf so mancher WV Schulung zum besten gegeben wird.
Erstellt am 05.01.2014 um 17:21 Uhr von ActionHero
Was soll jetzt dieser Quatsch?
Das mit dem Nein bei der Klammerung war korrekt. Oder könnt ihr nicht Lesen?
Wenn hier schon Urteile eingestellt werden, sollte wenigstens nicht diverses Unterschlagen werden.
Wer sich hier die Argumentation unter Randnr. 14 anschaut, wird feststellen, dass eine Klammerung hier eben nicht ausreicht. Und nichts anderes habe ich hier zum Ausdruck gebracht.
Alles dann folgende war ein leicht durchführbarer Vorschlag, der natürlich anderes nicht ausschließt.
Sorry, aber wenn hier schon Korinthen gesucht werden, um andere für dämlich zu verkaufen, sollten sie auch genießbar sein…
Entschuldigung für diesen etwas härteren Ton, aber irgendwo hört auch bei mir der Spaß auf…..und wenn jetzt jemand meint, hier ständig einem an die Karre fahren zu müssen, so teile er dieses besser gleich mit.
Ich bin der Letzte, der sich an diesem Crashrennen dann nicht beteiligt. Nur sollte man dann aufpassen, bei wem dann die Blechschäden entstehen.
Erstellt am 05.01.2014 um 17:38 Uhr von Kölner
Oh, AH. Wunder Punkt?
Immer dann wenn du mist schreibst, wirst du ausfallend. Und das in einem Maße, dem ich nicht das wasser reichen kann.
Bleib doch sachlich! Hoppels Antwort ist leicht zu verstehen und kann man ebenso leicht antizipieren. Du generalisierst und liegst eben falsch.
Erstellt am 05.01.2014 um 17:52 Uhr von Snooker
Vielleicht löst dies so etwas den Knoten.
Die Unterstützer sollten direkt auf der Vorschlagsliste unterschreiben. Besteht diese aus mehreren Seiten, so sind diese zu einer einheitlichen Urkunde zu verbinden. Konkret heißt das, dass es nicht ausreicht die Papiere mit einer Heftklammer zusammen zu klemmen. Es ist ratsam, dass die Seiten zusammen getackert werden!
Kopiert von hier:
http://www.arbeitsrecht-berlin.de/betriebsratswahl/vorbereitung-der-betriebsratswahl/vorschlagsliste
Erstellt am 05.01.2014 um 18:08 Uhr von blackjack
1. Eine Wahlvorschlagsliste für eine Betriebsratswahl stellt eine einheitliche, zusammenhängende Urkunde dar, wenn Bewerberliste und Liste der Stützunterschriften mit Heftklammern verbunden sind und zusätzlich alle Blätter aufgefächert so gestempelt sind, daß bei Entfernen eines Blatts eine Lücke im Stempel entstehen würde.
2. Eine solche Vorschlagsliste genügt jedenfalls den Anforderungen, die ein Wahlvorstand im Rahmen der unverzüglichen Überprüfung gem. § 7 II WOBetrVG stellen kann.
3. Die in einem Verfahren auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung vorzunehmende Interessenabwägung läßt es als geboten erscheinen, dem Wahlvorstand aufzugeben, das Wahlverfahren unter Berücksichtigung einer derartigen Vorschlagsliste durchzuführen.
LAG Bremen, Beschluß vom 26. 3. 1998 - 1 Ta BV 9/98
Erstellt am 05.01.2014 um 18:31 Uhr von Nubbel
wo ist denn nun der unterschied von hoppels tackerklammer und snookers zusammen tackern?
ich sehe keinen.
und das stempeln wird nur nötig bei einer heftklammer
ergo
tackern und stempeln muß nicht sein
Erstellt am 05.01.2014 um 18:33 Uhr von ActionHero
@Kölner
Auch wenn du es vielleicht so siehst oder empfindest, ich für meinen Teil sehe hier nicht, dass ich ausfallend geworden bin.
Ich habe lediglich eine etwas härtere Gangart eingeschlagen. Hier liegt auch die Betonung auf „etwas“, was analog auch bedeutet, dass hier noch kein Limit erreicht wurde.
Ich habe allerdings auch nicht vor, zu demonstrieren wo dieses liegen könnte. Da du ja selbst angibst, hier nicht das Wasser reichen zu können, bestünde hier ev. eine akute Ertrinkungsgefahr……was letztlich keiner möchte.
Und du kannst Falsches noch so oft wiederholen, richtig wird es dadurch noch lange nicht. Auch dann nicht, wenn dieses ein @Kölner behauptet.
Auch wenn eine Antwort leicht zu verstehen sein sollte, so ist das noch lange keine Gewähr dafür, dass sie auch richtig ist.
Und solange man mir nicht mit versteckten, angedeuteten oder gar offenen Unterstellungen kommt, darf und kann jeder erwarten, dass er von mir auch eine sachliche Antwort bekommt. Wenn nicht, ist das Ergebnis ja bekannt.
Aber lassen wir diesen Quatsch jetzt und Konzentrieren uns auf wichtigere Dinge.
Erstellt am 05.01.2014 um 19:41 Uhr von Nubbel
ho brauner, komm mal von dem ross runter, sonst muss das arme Tier noch mit dir absaufen.
http://www.betriebsrat-aktuell.de/download/005_wahlvorschlag_vorschlagsliste.pdf
http://openjur.de/u/109885.html
hier dann randnummer 67
du solltest in den rettungsring schlüpfen:)
Erstellt am 05.01.2014 um 19:57 Uhr von Snooker
Auf dieser Seite:
http://www.haufe.de/personal/personal-office-premium/36-wo-betrvg-wahlvorstand-wahlverfahren-335-stuetzunterschriften-bei-wahlvorschlaegen-von-wahlberechtigten_idesk_PI10413_HI2192362.html
habe ich folgendes gefunden:
Rz. 48
Die Unterschriften müssen die Person des Arbeitnehmers erkennen lassen, um die Prüfung der Wahlberechtigung und die Prüfung doppelter Unterschriften zu ermöglichen. Nicht alle Unterschriften müssen auf einem Exemplar des Wahlvorschlags geleistet werden. Möglich ist es vielmehr, einen Wahlvorschlag in mehreren Exemplaren durch die Belegschaft laufen zu lassen und so Unterschriften zu sammeln. Setzt sich ein Wahlvorschlag samt der Unterschriftenliste aus mehreren Blättern zusammen, so muss erkennbar sein, dass diese eine einheitliche Urkunde bilden. Dazu müssen die Blätter nicht zwingend fest miteinander verbunden sein; auch Merkmale, mit denen alle einzelnen Blätter versehen sind (Beispiel: Kennwort) genügen.
Eigentlich auch so wie ich es gelernt habe.
Erstellt am 05.01.2014 um 20:53 Uhr von Hoppel
@ ActionHero
Im Gegensatz zu einem ActionHero, der als AlterHase ja durchaus falsche Aussagen eines Riedo gerade gerückt hat, habe ich kein Problem damit, eine Falscheinschätzung Deiner Antwort zugeben zu können ...
Geht man also korrekter Weise davon aus, dass Heftklammern oder zusammengetackerte Blätter nicht geeignet sind, eine einheitliche Urkunde herstellen zu können, war Dein "Nein" vor diesem Hintergrund berechtigt.
Mit welchen Mitteln eine solch einheitliche Urkunde "hergestellt" werden kann, wurde ja nun mehr als breit erörtert.
Deine "etwas härtere Gangart" die auch noch steigerbar ist, vermag mir allerdings nur ein müdes Lächeln auf die Lippen zu zaubern.
Erstellt am 06.01.2014 um 08:29 Uhr von gironimo
Es gibt fertige Formulare (so gestaltet wie Hoppel es beschreibt; alles auf einem Blatt;). Die gibt's im Netz oder beim Bund-Verlag (siehe auch Vorschlag von Nubbel)
Da hat man dann keinen Stress und braucht sich über keine Büroklammern usw. streiten.
siehe auch hier: http://www.betriebsratswahl.de/downloads/01_brwahl/wv_normal/115b_vorschlagsliste_zur_betriebsratswahl.pdf
(auf ein Blatt kopieren)