Erstellt am 15.09.2020 um 17:30 Uhr von celestro
"Gilt nun jeder einzelne Kandidat als "eigene Liste" und braucht dementsprechende Stützunterschriften? Gilt hier die 20stel-Regel?"
Ja / Ja
"Bei früheren Wahlen wurde wohl einfach ein Zettel ausgehängt, auf dem sich Kandidaten eingetragen haben, oder eintragen ließen, und dahinter konnten sich Unterstützer eintragen. Die Liste wurde laufend ergänzt, bis sie eine Woche vor der Wahlversammlung abgenommen wurde. Ist das eine zulässige Vorgehensweise?"
Jein! Der Wahlvorstand darf das nicht so machen, jeder sonstige MA aber schon. Man muss dann nur darauf vertrauen, das am Ende wirklich diese Liste fristgerecht dem WV vorgelegt wird.
Erstellt am 15.09.2020 um 18:38 Uhr von Catweazle
Na ja, der Wahlvorstand besteht aus sonstigen MA. Ich würde sagen: "Alles im grünen Bereich."
Erstellt am 15.09.2020 um 19:25 Uhr von Krambambuli
Auch hier www.bzo-wissen.de , Betriebsratswahlen
Erstellt am 15.09.2020 um 23:57 Uhr von celestro
"Na ja, der Wahlvorstand besteht aus sonstigen MA. Ich würde sagen: "Alles im grünen Bereich."
Nein! Der WV besteht aus Mitgliedern des WV.
"Auch hier www.bzo-wissen.de , Betriebsratswahlen"
Und was findet man da zum Thema "Liste aufhängen, wo sich jeder eintragen kann?"
Erstellt am 16.09.2020 um 00:23 Uhr von Catweazle
Der Wahlvorstand kann keine Wahlvorschläge erstellen und einreichen. Jeder Mitarbeiter kann es aber auch wenn er Mitglied im Wahlvorstand ist.
Erstellt am 16.09.2020 um 07:41 Uhr von Krambambuli
Hallo celestro,
jeder der sich die Zeit nimmt und die Texte liest, muss eigentlich zu dem Schluss kommen, dass das mit dem Zettel aufhängen nicht richtig sein kann.
Erstellt am 16.09.2020 um 09:41 Uhr von Daniel_Schwarz
Vielen Dank Euch für die super-schnellen Antworten!! Derzeit sind wir wg AU nur zu zweit im WV, das macht es nicht einfacher. Hier noch ein paar Folgefragen:
Der Aushang des Wahlvorschlags-Zettel bereitet mir auch noch ein wenig Sorgen. Die Meinung im Haus ist "wurde immer schon so gemacht".
Ist ein anonymer Wahlvorschlag in Form des ausgehängten Zettels zulässig, wenn ein eingetragener Kandidat -separat- seine schriftliche Zustimmung gibt?
Als WV muss ich den Zettel a.k.a. Wahlvorschläge ja unverzüglich eingangsbestätigen. D.h. den öffentlichen Aushang müsste ich täglich kontrollieren und ggf dem Wahlvorschlagsvertreter (also dem Kandidaten selber, da ja Personenwahl) gegenüber mitteilen. Was könnte noch problematisch sein an dem Aushang?
Erstellt am 16.09.2020 um 10:00 Uhr von celestro
Das eigentliche Problem ist ... Personen 1,2 und 3 schreiben sich auf die Liste. Unterstützerunterschriften beziehen sich immer auf die vollständige Liste. Wenn die irgendwo ausgehängt ist, dürfte man rechtlich eigentlich erst die Unterstützerunterschriften sammeln, wenn sich alle eingetragen haben. Nur wann ist der Zeitpunkt "alle haben sich draufgeschrieben"?
Erstellt am 16.09.2020 um 10:29 Uhr von Daniel_Schwarz
Aber.. im Vereinfachten Wahlverfahren gibt es doch keine Liste, nur Personen? Kann das umgangen werden, indem kenntlich gemacht wird, dass sich die Unterstützer-Unterschriften eindeutig auf den Kandidaten beziehen? Notfalls für jeden Kandidaten ein eigener Zettel hängt?
Ich würde ungern als neuer MA das Wurdeimmersogemacht komplett umwerfen. Und nochmal Danke für die Hilfe.
Erstellt am 16.09.2020 um 10:44 Uhr von Catweazle
celestro, was du schreibst betrifft die Listenwahl. Bei der Personenwahl kann man einen Vorschlag kurz vor Fristende einreichen. Der Wahlvorstand fügt die Vorschläge danach zu einer Liste zusammen. Dann wird es aber problematisch mit den Stützunterschriften.
Erstellt am 16.09.2020 um 11:06 Uhr von celestro
@Daniel_Schwarz
Es gibt zwar am Ende nur eine Liste, aber vorher ist jeder Wahlvorschlag erst einmal separat als Liste zu behandeln.
@catweazle
Was ich schrieb gilt allgemein. Und Du stimmst mir ja mit dem Problem der Unterschriften am Ende zu. Von daher kann ich nur sagen: HÄÄÄÄ?
Erstellt am 16.09.2020 um 17:39 Uhr von Catweazle
Ich kenne es nur so, die Unterschrift auf dem Wahlvorschlag wird so kenntlich gemacht, dass sie zugleich als Stützunterschrift gilt.
Erstellt am 17.09.2020 um 15:38 Uhr von nicoline
*Ich kenne es nur so, die Unterschrift auf dem Wahlvorschlag wird so kenntlich gemacht, dass sie zugleich als Stützunterschrift gilt.*
ZUGLEICH als Stützunterschrift kann nur die eigene Zustimmungsunterschrift zur Kandidatur gelten, um es mal etwas genauer zu benennen.