Ich glaube nicht, dass es eine Interpretationsfrage ist, sondern sich dieses, wie Pjöööng schon richtig erkannt hat, entweder vorher feststeht oder sich während einer Wahl ergibt.
§11 BetrVG lässt in Ausnahmefällen eine verringerte Betriebsratsgröße zu. Voraussetzung hierfür ist allerdings, dass der Wahlvorstand an dem Tag, an dem das Wahlausschreiben erlassen wird, feststellt, dass im Betrieb weniger wählbare Arbeitnehmer vorhanden sind, als Betriebsratsmitglieder zu wählen wären. Das ist wohl eher eine seltene Konstellation, aber nicht unmöglich.
Die Ermäßigung kann nicht schon vom Wahlvorstand vorgenommen werden, wenn lediglich die Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 BetrVG der Wahlordnung nicht erfüllt sind (doppelt so viele Bewerber wie zu wählende Kandidaten). Hier handelt es sich um eine bloße Sollvorschrift.
Bei der Ermäßigung der Zahl muss die Staffelung gemäß § 9 BetrVG beachtet werden. D. h., der BR muss immer aus einer ungeraden Zahl an Mitgliedern bestehen. Bei der Ermäßigung der BR-Größe kann notfalls so weit zurückgegangen werden, bis der BR nur noch aus einer Person besteht.
Zwangsläufig gibt es dann natürlich auch nur max. ein (1) Ersatzmitglied.
Die Entscheidung über die BR-Größe gilt dann bis zur nächsten BR-Wahl. Eine eventuelle Nachwahl mit dem Ziel, den BR wieder „aufzufüllen“, ist unzulässig.
Allerdings sollte man sich darauf einstellen, dass so ein BR wohl doch nicht lange überleben wird.
Da es hier dann zwangsläufig auch nur max. ein (1) Ersatzmitglied geben kann, und eine weitere Reduzierung dann zu einer Neuwahl zwingen würde, sehe ich hier keine großen Überlebenschancen.
Insoweit ist dies deckend mit der Angabe von xumuimhxer, dass dieses der WV per Wahlausschreiben bekannt gibt.
Soweit ist ja noch alles klar und vorher festlegbar.
Jetzt gibt es aber noch die Möglichkeit, dass sich dergleichen erst im Verlauf der Wahl ergibt.
Hier verhält es sich so, dass die Wahl zu jedem Erkenntniszeitpunkt unter den dann herrschenden Bedingungen fortgesetzt wird. Das kann sogar soweit gehen, dass sich dieses erst zum Zeitpunkt der Wahl aufgrund der abgegeben Stimmen ergibt.
Allein aufgrund dieser Möglichkeit scheidet eine Neuansetzung der Wahl von vornherein aus. Es sei denn, im WV befinden sich Hellseher und wissen bereits im Vorfeld, wie die Wahl abläuft……
§ 11 BetrVG ist daher bei zu geringer Bereitschaft zur Kandidatur sinngemäß auch dann anzuwenden,
wenn zwar eine ausreichende Zahl von wählbaren Beschäftigten im Betrieb vorhanden ist, aber die Vorschlagsliste zu wenige Kandidaten enthält;
ebenso, wenn in der Wahl weniger Wahlbewerber mindestens eine Stimme erhalten haben, als Betriebsratsmitglieder zu wählen sind.
§ 11 BetrVG ist nicht anzuwenden, wenn zu wenige Vertreter des Minderheitsgeschlechts zur Kandidatur bereit sind (§ 15 Abs. 2 BetrVG). Hier würden dann die dem Minderheitsgeschlecht im Wahlausschreiben zugesprochenen Sitze in der gesetzlichen Reihenfolge auf nicht gewählte Kandidaten des anderen Geschlechts verteilt (§ 25 BetrVG).