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Zeit zwischen Konstituierung und Beginn der Amtsperiode geregelt??

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sachsenwilli
Nov 2016 bearbeitet

Gibt es eine Regelung, wie lange der zeitliche Abstand zwischen einer BR-Wahl und dem Beginn der Amtszeit des neu gewählten BR sein sollte? Hintergrund ist der Folgende: Die Amtszeit unseres derzeitigen BR endet laut BetrVG am 27.05.2014 24:00 Uhr. Nun ist zentral vorgegeben, dass bei uns die BR-Wahl vom 2.-4. April 2014 stattfinden soll. Das würde ja bedeuten, dass der neu gewählte BR sich ca. 6 Wochen lang quasi in der "Warteschleife" befindet. Ich habe da aber leider keine Regelung gefunden, lediglich der hier verfügbare Wahlplaner spricht wegen dieser langen Zeit eine "Warnung" aus.

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Community-Antworten (4)

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marlene

12.12.2013 um 11:34 Uhr

Die Amtsperiode des jetzigen BR endet nach Ablauf der 4 Jahre wenn die vorherige Wahl im Regelwahlzeitraum stattfand. Es gibt such keine zentrale Vorgabe eines einheitlichen Wahltermins. Das wäre rechtswidrige Einflussnahme auf due Wahl. Somit Verstoß gem. § 119 BetrVG. Den genauen Wahltermin legt einzig der jeweilige Wahlvorstand fest. Er unterliegt keiner Weisungsbefugnis. Der neu gewählte BR kommt erst nach Ablauf der Amtszeit des jetzigen BR ins Amt. Ggf also auch erst Wochen später wenn die neue Wahl unverständlicher Weise sehr früh war. Also, ihr als WV bestimmt den Wahltetmin und kein anderer oder keine zentrale Vorgabe.

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xumuimhxer

12.12.2013 um 13:55 Uhr

@marlene: Solange die Vorgabe wie oben geschrieben eine "soll" und keine "muss" ist, sehe ich keine unzulässige Einflussnahme.

Im übrigen kann ich gut verstehen, wenn die Wahlen in allen Betrieben eines Konzerns koordiniert werden. Das nimmt den einzelnen Wahlvorständen viel Arbeit ab. Schon alleine, wenn jemand zentral das Drucken der (Brief-)Wahlunterlagen handelt...

P
Pjöööng

12.12.2013 um 14:16 Uhr

Das mit dem § 119 stimmt natürlich nicht, wenn die Wahl dadurch nicht behindert wird. Und sofern der Wahltermin nicht unsinnig gelegt wird (und das ist hier wohl nicht der Fall) ist so ein koordinierter Wahltermin definitiv keine Behinderung.

Selbst wenn dieser Termin "verpflichtend" wäre, wäre das in der Regel auch noch keine Straftat im Sinne des § 119. Um aber eine Diskussion um ein mögliches "muss" abzukürzen: Wie soll so etwas verpflichtend gemacht werden? Was würde passieren wenn sich ein WV nicht an den Termin hält. Auch dann könnte/dürfte der Arbeitgeber (oder wer auch immer) die Wahl nicht behindern.

Ich denke auch, dass ein koordinierter Termin durchaus Vorteile haben kann und er erscheint hier auch sinnvoll gewählt. Mit den Osterfeiertagen dauert es dann sowieso etwas, bis alle die Wahl angenommen haben und die Konstituierende stattfinden kann. Die verbleibenden Wochen kann dann dieser BR in spe mit der Buchung von Schulungen verbringen.

H
Hartmut

14.12.2013 um 08:31 Uhr

Hallo sachsenwilli, der Zeitpunkt der BR-Wahl wird alleine vom Wahlvorstand festgelegt. Da kann ihm keiner reinreden, weder eure Zentrale, noch der BR.

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