Aus einer Muster Geschäftsordnung der WAF:
Der Wahlvorstand stellt durch Beschluss sicher, dass jeweils mindestens ein Wahlvorstandsmitglied im Büro anwesend ist.

Eine Entgegennahme von Erlkärungen und/oder Wählerlisten außerhalb des Wahlvorstandsbüros soll nicht zulässig sein.
Stimmt das? Wir wollen das BR Büro nutzen. Was aber, wenn das eine BR Mitglied im Wahlvorstand verhindert oder abwesend wäre?

Muss eine Beauftragter der Gewerkschaft in jedem Fall eingeladen werden, oder nur, wenn der Wunsch von diesem selbst oder einem Gewerkschaftsmitglied in der Firma geäußert wird? Wir haben schätzungshalber nur ca. 3% Mitglieder.