Betriebratswahl Briefwahl Geschäftsführung behält eine ausgefüllte Briefwahl und gibt sie nicht weiter
wir haben zum ersten mal eine betriebsratswahl durchgeführt jetzt ist durchgesickkert das jemand aus der geschäftsleitung eine umschlag zur briefwahl des betriebsrates erhalten aber nicht weitergeleitet hat was für kosequenzen hat die zu 1. konsequenzen für den gewählten betriebsrat "stimme ist nicht auschlaggebend ändert nichts am ergebnis" zu 2. was würde das für diese person von der geschäftsführung bedeuten "unterschlgung von briefen usw."
Community-Antworten (19)
20.10.2013 um 00:45 Uhr
Als erstes würde ich mir darüber Gedanken machen warum so ein Brief bei der Geschäftsleitung landet. Ist der Brief an die Geschäftsleitung adressiert, ist der Brief auch sein Eigentum; auch wenn der Inhalt nicht passt. Ist er aber an den Wahlvorstand im Hause adressiert, aber versehentlich bei der Geschäftsleitung gelandet müsste der Absender tätig werden wenn man eine Unterschlagung anzeigen will. Denn dieser ist so lange Eigentümer bis der Ziel sein ausgeschriebenes Endziel erreicht.. Der jetzt amtierende BR ist da ganz raus weil er ja beim Postumlauf noch nicht im Amt war.
20.10.2013 um 00:52 Uhr
konsequenzen für die wahl ? keine konsequenzen für den vorgesetzten ? kommt darauf an........
wenn mir jemand eine waschmaschine schickt, die ich nicht bestellt habe, erwächst mir daraus keine verpflichtung, sie irgendwie weiterzuleiten oder zurückzuschicken
20.10.2013 um 00:54 Uhr
Bei dem Brief war der wahlvorstand als adresse vorhanden. Wahlvorstand kann da nix unternehmen? da gibt es doch ein gesetz wenn ich micht nicht täusche das man keinen brief unterschlagen darf oder irre ich mich!
20.10.2013 um 01:07 Uhr
202 StGB fällt weg, da es ja nicht unbefugt geöffnet und vom Inhalt Kenntnis genommen wurde 246 StGB Unterschlagung wäre evtl relevant , wenn der tatsächliche Adressat genannt ist
zudem wäre es ja ein leichtes, den Brief betriebsintern weiterzuleiten
20.10.2013 um 01:40 Uhr
Puplikumsjoker
Er hätte ich weiterleiten können; aber leider nicht müssen. Wenn dann allenfalls zurück an den Absender.
20.10.2013 um 02:51 Uhr
"nicht müssen!
das ist genau der punkt
wenn er nicht müsste, kann man ihm nichts vorwerfen
müsste er nicht ?
20.10.2013 um 10:35 Uhr
"ist durchgesickkert" das reicht so wie so zu nichts.
Wenn Du weißt, dass er den Brief mutwillig an sich genommen hat, ist das was anderes.
20.10.2013 um 13:40 Uhr
Zitat (snooker): "Er hätte ich weiterleiten können; aber leider nicht müssen. Wenn dann allenfalls zurück an den Absender."
Jo! Der Arbeitgeber hat die bei ihm eintreffenden Wahlbriefe an den Absender zurück zu schicken... Eine geniale Idee um die Betriebsratswahlen ad absurdum zu führen. :-)
Zuallererst einmal hat der Unternehmer seinen Betrieb so zu organisieren, dass Wahlbriefe an den Wahlvorstand weitergeleitet werden. Für fehlgeleitete Briefe innerhalb des Unternehmens bzw. des Betriebes kann ihn unter Umständen ein Organisationsverschulden treffen.
Wenn jetzt durch ein Versehen ein Wahlbrief an die Geschäftsleitung weitergeleitet worden ist, so hat diese den Wahlbrief an den Wahlvorstand weiterzuleiten, da diese dafür verantwortlich ist, dass diese Briefe innerhalb des Betriebes richtig weitergeleitet werden.
Mit dem 246 StGB wird man hier vermutlich scheitern, da die Zueignung in der Regel nicht vorliegen wird.
Eher könnte eine Behinderung der Betriebsratswahl vorliegen.
20.10.2013 um 14:17 Uhr
@ Pjööööng
Dann zeige uns mal die Stelle in einem Gesetzes-oder Urteiltextes wo jemand drittes wo einen fehlgeleitetes Schreiben an den richtigen Empfänger senden MUSS. Dieses Gesetz müsste erst noch geschrieben werden. Eine Behinderung der Betriebsratswahl, will ich dir bedingt beistimmen. Würde aber kaum Aussicht auf Erfolg haben, da hier keinen nennenswerte Veränderungen der Wahl eingetroffen sind. Und damit kommen wir zum absurdum. Dies ist nicht vom AG zu beurteilen wenn es zum Gleichnamigen führen würde. Und wenn man den Verlauf der Diskusion betrachtet, sollte man sehr wohl erkennen können das der Postweg hier organisiert zu sein scheint.
20.10.2013 um 15:31 Uhr
Zitat (Snooker)
"Dann zeige uns mal die Stelle in einem Gesetzes-oder Urteiltextes wo jemand drittes wo einen fehlgeleitetes Schreiben an den richtigen Empfänger senden MUSS. "
Wozu? Das hätte doch mit dem hier diskutierten überhaupt nichts zu tun! Lenk doch nicht ab!
20.10.2013 um 15:49 Uhr
Ach herrje ...
@ funfighter
Es wird ja vermutlich nicht nur ein(e) KollegIn Briefwahlunterlagen erhalten haben, was durch den Wahlvorstand jederzeit nachvollziehbar sein muss. Auch muss der Wahlvorstand jederzeit nachvollziehen können, wann welche Briefwahlunterlagen eingegangen sind. Gibt es da eine gravierende Differenz?
Sollte es sich hier um einen Einzelfall handeln, wird man doch wohl kaum von böswilliger Absicht ausgehen können und man sollte die Kirche im Dorf lassen. Konsequenzen für die betreffende Person sehe ich in diesem Fall überhaupt nicht!
Und nun die Frage aller Fragen ... Einzelfall JA oder NEIN ?
20.10.2013 um 15:57 Uhr
Kurze Gegenfrage:
Wenn ein Schreiben welches an die Geschäftsführung gerichtet ist versehentlich im BR-Briefkasten landet, darf der BR das dann auch einfach irgendwo im BR-Zimmer ablegen?
Nur ein einziger Brief! Ist also keine böse Absicht dass der nicht weitergeleitet wird...
20.10.2013 um 16:45 Uhr
danke für die zahlreichen antworten werde das mal so belassen das eine briefwahl nicht weitergeleitet wurde . Obwohl wissentlich die BR-Wahl von der geschäftsführung nicht gewollt und versucht wurde diese mit allen mitteln abzuwenden . Danke!
20.10.2013 um 16:54 Uhr
Ich kann dieses ach herrje und die Aussage von Hoppel nur voll unterstützen. Deshalb auch meinen Satz oben Eine Behinderung der Betriebsratswahl, will ich dir bedingt beistimmen. Würde aber kaum Aussicht auf Erfolg haben, da hier keinen nennenswerte Veränderungen der Wahl eingetroffen sind. Stellt sich also die Frage, ist es Sinnvoll als neues Gremiumsmitglied gleich hier ein Feuer entfachen zu wollen, wo eine Heizdecke reicht. Was ich damit sagen will, den Ag als Wahlvorstand ein schreiben zukommen lassen, in dem man zum Ausdruck gibt, das dem Wahlvorstand der Umstand sehr wohl bekannt ist. Und ob es hier zum guten Ton des Hauses gehört versehentlich fehl geleitete Post nicht an den richtigen Empfänger hier im Hause weiter zu leiten. Damit würde ich die Sache dann abhaken und gut ist. @funfither die anderen Ausführungen eines Dritten hier, kannst Du Dir dann getrost einrahmen und sonst wo hin hängen, als Beispiel wie man nicht in eine Zusammenarbeit zwischen einem Kreis der Interessenvertretung und AG starten sollte. So etwas schürrt Brandherde die nicht sein brauchen.
Und um Pjöööngs Frage zu beantworten. Als BR würde ich, wegen des guten Tons, den Brief an den Chef weiter leiten, mal ganz abgesehen davon ob ich den Brief geöffnet hätte, weil ich nicht erst nach der Richtigkeit des Empfänger geschaut hätte. Verpflichtet wäre ich aber nur den Brief an die Post zurück zu geben, damit diese den dann neu überstellt. Ist zwar plöde, aber recht und guter Ton sind nicht immer das selbe. Das war es dann an dieser Stelle für mich.
20.10.2013 um 18:29 Uhr
Zitat (snooker): "Eine Behinderung der Betriebsratswahl, will ich dir bedingt beistimmen. Würde aber kaum Aussicht auf Erfolg haben, da hier keinen nennenswerte Veränderungen der Wahl eingetroffen sind."
Da Du Deinen eigenen Satz jetzt noch einmal zitierst: Den Sinn dieses Satzes habe ich vorhin schon nicht erfassen können. Jetzt immer noch nicht. Könntest Du nocheinmal schreiben was Du meintest?
Zitat (snooker) "Was ich damit sagen will, den Ag als Wahlvorstand ein schreiben zukommen lassen, in dem man zum Ausdruck gibt, das dem Wahlvorstand der Umstand sehr wohl bekannt ist. Und ob es hier zum guten Ton des Hauses gehört versehentlich fehl geleitete Post nicht an den richtigen Empfänger hier im Hause weiter zu leiten."
Solche Behauptungen würde ich schriftlich nur dann aufstellen, wenn ich sie auch beweisen könnte. Ansonsten kann der Schuss ganz schnell nach hinten losgehen.
Zitat (Snooker): "Verpflichtet wäre ich aber nur den Brief an die Post zurück zu geben, damit diese den dann neu überstellt."
Zitat (Snooker): "Er hätte ich weiterleiten können; aber leider nicht müssen. Wenn dann allenfalls zurück an den Absender."
Warum wäre der Betriebsrat verpflichtet, den Brief zurück an die Post zu geben, die Geschäftsführung aber nicht?
Außerdem: Was hat denn die Post damit zu tun? Die hat ihren Job doch schon korrekt gemacht! Willst Du damit ein Nachporto provozieren?
20.10.2013 um 18:35 Uhr
Der AG muss sicherstellen, dass eingehende Wahlbriefe an den WV weitergekeitet werden. Es ist hier das Gleiche wie mit eingehender Post für den BR. Beide Postsendungen dürfen den Empfängern nicht virenthalten werden, oder gar unterschlagen werden. Der WV könnte Strafanzeige wegen des Verdachts der Postunterschlagung erstatten.
20.10.2013 um 18:57 Uhr
Wenn der berechtigte Verdacht besteht, dass der AG Wahlbriefe zurückhält, kann man auch unterstellen, dass es zu mindest ein strafbarer Versuch der Wahlbehindetung, also § 119 ist.
20.10.2013 um 22:36 Uhr
Es wäre jetzt ja mal interessant zu erleben, wie ein Richter reagiert, wenn eine an einen BR gerichtete Ladung, die natürlich an die Betriebsadresse geht, da ein BR ja wohl im seltensten Fall eine eigene Postanschrift hat, diesen nicht erreicht und keiner zur Verhandlung erscheint, weil der AG ihn an das Gericht zurückgeschickt oder einfach nicht weitergegeben hat. Ich kann mir jetzt fast bildlich vorstellen, wie sich dessen Gesichtszüge verändern.
21.10.2013 um 08:42 Uhr
@AlterHase Er würde sagen: "Faule Ausrede!" ;) Bei allen gerichtlichen Einladungen musste ich bisher persönlich oder später unser Anwalt den Empfang quittieren.
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