Erstellt am 05.07.2022 um 08:01 Uhr von Kjarrigan
Da musste mal die Kommentierungen lesen.
Ihr müsst imho erst einmal überhaupt Lohngrundsätze mit dem AG verhandeln und festlegen.
hierzu mal kurze Auszüge aus Fitting
RN 1: Das soll die ArbN vor einer einseitig an den Interessen des ArbGeb. orientierten oder willkürlichen Lohngestaltung schützen. Sein Zweck ist die angemessene und transparente Gestaltung des betrieblichen Lohngefüges und die Wahrung einer abstrakten innerbetrieblichen Lohn- und Verteilungsgerechtigkeit (BAG 2.3.2004 – 1 AZR 271/03
RN 2 Gegenstand des MBR sind die abstrakt-generellen Grundsätze der Entgeltfindung, nicht jedoch die konkrete Entgelthöhe (BAG 15.4.2008)
Das Anliegen des AG ist ja auch begrünet und nachvollziehbar.
Wenn es keine Leute in einem Bereich gibt, müssen die irgendwie im Betrieb gehalten werden, sonst wandern die alle ab (weil die in anderen Betrieben mehr Geld bekommen)
und der ganze Betrieb geht drauf weil keine Dinge mehr hergestellt werden.
Maschinenführer, Packer oder ähnliches bekommt man halt leichter als Natursteinbearbeiter, Steinmetze oder ähnliches.
Erstellt am 05.07.2022 um 08:26 Uhr von Relfe
der BR ist keine Tarifpartei, somit nicht zuständig für Gehaltsverhandlungen.
Einzig über Verteilungsgrundsätze hat der BR ein Mitbestimmungsrecht, wenn der AG eine Summe X auf eine bestimmte Gruppe AN verteilen will.
Allerdings bestimmt der AG die Gruppe, was er bei euch getan hat. Über die Verteilung innerhalb der Gruppe habt ihr MBR.
Also euer AG hat eine Gruppe abgegrenzt "Natursteinschleifer" und eine Summe Geld bereitgestellt. --> mMn soweit alles korrekt
Der BR ist jetzt an der Verteilung innerhalb der Gruppe per MBR zu beteiligen.
Die anderen bekommen nix, da kann der BR zwar Forderungen aufstellen aber nicht durchsetzen.
Erstellt am 05.07.2022 um 08:33 Uhr von Muschelschubser
Ich sehe auch eine Mitbestimmung nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG.
Ob es sich hier schon um Lohngrundsätze handelt weiß ich nicht, aber die Formulierung "Fragen der betrieblichen Lohngestaltung" greift ja schon viel früher.
Hier geht es um die Lohngestaltung einer ganzen Abteilung, so dass man schon viel Fantasie braucht, um über einzelvertragliche Regelungen sprechen zu wollen. Witzigerweise ist das gar nicht immer sofort klar, in einem ähnlichen Fall hat das LAG Düsseldorf z.B. erst in zweiter Instanz dem BR Recht gegeben (22.8.2017 – 14 TaBV 25/17).
Auch der Antritt des AG ist nachvollziehbar.
Allerdings wäre es mal interessant, wie die Naturschleifer nun im Vergleich zu den anderen genannten Bereichen darstehen, vielleicht entstehen dort Begehrlichkeiten die nochmal weitere Diskussionen über Lohngrundsätze auslösen könnten.
Erstellt am 05.07.2022 um 08:43 Uhr von Hale
Hallo und danke für eure Antworten,
das Thema Lohngrundsätze werden wir auf jeden Fall als nächstes angehen.
Die Verteilung innerhalb der Gruppe werden wir auch nochmals genauer anschauen, das wurde uns gestern nur so als Info kurz präsentiert.
Die Natursteinschleifer verdienen jetzt um ca. 400-600€ mehr als die Verpacker und Handarbeiter, dass das jetzt zu Unruhen kommen wird ist uns eigentlich schon klar.
Erstellt am 05.07.2022 um 11:24 Uhr von ganther
"Die Natursteinschleifer verdienen jetzt um ca. 400-600€ mehr als die Verpacker und Handarbeiter, dass das jetzt zu Unruhen kommen wird ist uns eigentlich schon klar."
Da als BR rein zu kommen bedeutet ein sehr dickes Brett zu bohren. Holt euch unbedingt juristischen Beistand. Eine Tochter in unserem Konzern hat es auch versucht. Man hat zwar ein betriebliche Entgeltgruppen durchzusetzen. Aber die konkrete Entgelthöhe in den einzelnen Gruppen entzieht sich dem Mitbestimmungsrecht. Das macht es für die Praxis schwierig Lohngerechtigkeit (wenn es so was überhaupt geben kann, da es sehr subjektiv ist) herzustellen