BayPVG - Hälfte der MA bzw. mind. 50
Liebe Mitstreiter,
wir diskutieren hier gerade darüber, wie der Art. 27 des BayPVG zu verstehen ist. Dort heißt es:
Art. 27
(1) Der Personalrat ist neu zu wählen, wenn a) mit Ablauf von 30 Monaten, vom Tag der Wahl gerechnet, die Zahl der regelmäßig Beschäftigten um die Hälfte, mindestens aber um 50 gestiegen oder gesunken ist ...
Nun ist unsere Beschäftigtenzahl bei jetzt ca. 400 MAn um über 50 gestiegen. Welche Rolle spielt da die "Hälfte"???
Müssen wir neu wählen?
Danke für's Knoten-mit-lösen ;-)
Barevi
Community-Antworten (3)
12.09.2013 um 14:25 Uhr
ich versuchs mal so zu erklären:
1.es gibt einen Stichtag : Abaluf von 30 Mo vom Tag der Wahl gerechnet
also muß nachgeschaut werden, was hat sich an diesem Stichtag verändert, nicht vorher und auch nicht nachher
2.zum zweiten geht es um "regelmässig Beschäftigte" und nicht um die konkrete Zahl der MA
3.zum dritten muß sich die Zahl "um die Hälfte" verändert haben
- viertens müsste diese "Hälfte" mindestens 50 betragen
d.h. "viertens" wäre erst relevant, sofern "drittens" überhaupt zutrifft, und "drittens" wäre erst zu überprügen, wenn "erstens " anliegt
12.09.2013 um 12:41 Uhr
Hallo Barevi, im BetrVG gibt es die gleiche Formulierung nur mit 2 Jahren. Die Zahl der regelmäßig Beschäftigten muss nach Ablauf des Zeitrahmens um die Hälfte (bei euch hier 200) gestiegen oder gesunken sein. Diese Hälfte muss aber mindestens 50 betragen. Also gilt der § nur für Betriebe mit mindestens 100 Beschäftigten.
Bei Euch wären also keine Neuwahlen fällig. LG Angie
12.09.2013 um 12:44 Uhr
"Also gilt der § nur für Betriebe mit mindestens 100 Beschäftigten."
Darüber solltest du nochmal nachdenken ;)
Ein Bsp. aus dem BtrVG (das ja, wie schon erwähnt, einen ähnlichen § enthält)
Ein Betrieb hat 86 regelmäßig Beschäftigte. Die Zahl ist zum Stichtag auf 43 gesunken. Damit ist sie zwar um die Hälfte, nicht aber um 50 regelmäßig Beschäftigte gesunken. Die Voraussetzungen für eine Neuwahl sind nicht erfüllt.
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