Liebe Mitstreiter,

wir diskutieren hier gerade darüber, wie der Art. 27 des BayPVG zu verstehen ist. Dort heißt es:

Art. 27

(1) Der Personalrat ist neu zu wählen, wenn
a)
mit Ablauf von 30 Monaten, vom Tag der Wahl gerechnet, die Zahl der regelmäßig Beschäftigten um die Hälfte, mindestens aber um 50 gestiegen oder gesunken ist ...

Nun ist unsere Beschäftigtenzahl bei jetzt ca. 400 MAn um über 50 gestiegen. Welche Rolle spielt da die "Hälfte"???

Müssen wir neu wählen?

Danke für's Knoten-mit-lösen ;-)

Barevi