Erstellt am 21.07.2013 um 19:01 Uhr von Kölner
Ne, das muss nicht so sein, wird auch nicht so sein und außerdem müsste dann erst einmal jmd die Wahl anfechten. Und der Prozess dauert manches mal so lange, dass es sich nicht nicht lohnt.
Erstellt am 21.07.2013 um 19:11 Uhr von Ladykiller
Das ist soweit auch richtig Kölner. Die Wahlen waren erst im Mai, und der Mitarbeiter wußte wohl schon vorher das die Rente befristet bis zum Eintritt in die Normale Rentenphase. Dann hätte er doch gar nicht aufgestellt werden. Er beeinflusst ja so den kompletten Ablauf durch das verheimlichen der Rente, oder?
Erstellt am 21.07.2013 um 19:13 Uhr von Kölner
Wer verheimlicht denn? Wenn ein WV pennt? Wenn der AG nichts mitteilt?
Die Wahl sollte noch nicht einmal angefochten werden können. Die Frist ist rum. Auf ein neues 2018!
Erstellt am 21.07.2013 um 19:25 Uhr von Snooker
@Ladykiller
Stellt euch mal selbst die Frage ob dieser Umstand die Wahl tatsächlich so beeinträchtigt. Der oder diejenige MA die bei seinem Renteneintritt nach rückt wäre ein paar Wochen eher festes Mitglied gewesen. Welchen Einfluss hätte das gehabt? Ich denke hier sollte man fünfe gerade sein lassen.
Erstellt am 21.07.2013 um 19:26 Uhr von mitleserinnenn
Dem AG waren doch die Fakten alle bekannt. Weiter einfach einmal auch ins BetrVG schauen wer das aktive und passive Wahlrecht hat.
Erstellt am 21.07.2013 um 19:42 Uhr von Ladykiller
@ Snooker
Der Mitarbeiter hätte noch einige Jahre bis zum regulären Renteneitritt. Ist nun seit zwei jahren Krank und auf Grund dieser Tatsache wohl Erwerbsunfähig eingestuft.
@ mitleserinnenn
Bei Regulärem Renteneintritt wäre das richtig, aber wegen Erwerbsunfähigkeit bekommt der Arbeitgeber diese Info nur durch den Arbeitnehmer, oder?
Ich schau trotzdem nochmal im BetrVG nach.
Erstellt am 21.07.2013 um 20:00 Uhr von Hoppel
@ Ladykiller
Du suchst, siehst und/oder findest Probleme, wo keine sind ...
Eine Wahlanfechtung aus diesem Grund ist zum jetzigen Zeitpunkt überhaupt nicht mehr drin!
Kümmere Dich lieber um Deine dringend erforderlichen Grundlagenschulungen.
Erstellt am 21.07.2013 um 20:15 Uhr von Ladykiller
@ Hoppel
Du hast recht. Aber sobald du hier das eine Problem in Angriff nimmst (Heute Beschluss gefasst zu den Grundlagenseminaren) kommen Mitarbeiter und sprechen uns an. Da diese uns ihr Vertrauen schenken, bemühen wir uns dementsprechend zumindest für ihnen eine Anständige Antwort zu geben.
Erstellt am 21.07.2013 um 20:24 Uhr von BRMtgl
Ein AN mit EU Rente hat, darf idR noch im bestimmten Umfang zuverdien. Ist daher grundsätzlich auch weiterhin Beschäftigter und damit wählbar. Es gibt weiter TV da muss der AN die Weiterbeschäftigung bei EU Rente beantragen, sonst endet per TV dss Beschäftigungsverhältnis. Weiter muss der AG für die DRV eine besondere Entgeltabrechnung bei Beantragung der EU Rente erstellen und den AN bei der KK abmelden. Also ist dem AG hier solches schon bekannt. Doch es spielt für das Wahlrecht keine Rolle.