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Zeitraum für Neuwahlen bei BRM-Zahl unter Sollstärke

W
WOName
Nov 2016 bearbeitet

Hallo,

Problem: Der Betriebsrat verkleinert sich durch Amtsniederlegung von 3 auf 2 BRM. Lt. BetrVG § 13 (2) ist in diesem Falle durch den "Rumpfbetriebsrat" die Neuwahl einzuleiten. Entweder durch Berufung eines Wahlausschusses oder einer Wahlversammlung zur Bildung des Wahlvorstandes. Der § 16 (1) BetrVG spricht von 10 Wochen VOR Ablauf der Amtszeit. Ich finde leider keine Angabe zu Fristen für den Fall nach § 13 (2) BetrVG (bei dem es ja in dem Sinne kein Ablauf der Amtszeit, außer die reguläre im April nächsten Jahres, gibt).

Jetzt die Fragen:

  • Wie viel Zeit hat der "Rumpfbetriebsrat" dafür ? Es wird immer von "unverzüglich" gesprochen. Nur was ist "unverzüglich"?
  • Kann sich dieser "Rumpfbetriebsrat", dadurch das er diese Neuwahl nicht einleitet, bis zur nächsten regulären Wahl (also noch ca. 1 Jahr) retten? Also noch im Amt verbleiben (natürlich mit allen Rechten und Pflichten)aber eben nur mit zwei Mitgliedern statt wie vorgeschrieben mit drei BRM.
2.18504

Community-Antworten (4)

G
gironimo

19.06.2013 um 16:17 Uhr

Tatsächlich gilt "unverzüglich". Meint so schnell es geht - ohne schuldhaften Verzögerns.

Bis zum nächsten Jahr warten wäre dann doch wohl etwas zu lange....

Wenn Ihr jetzt wählt, bleibt Ihr ohnehin bis 2018 im Amt. Ihr müsstet dann 2014 nicht noch einmal wählen.

H
Hoppel

19.06.2013 um 21:16 Uhr

@ WOName

Gibt es kein Ersatzmitglied?

Das "unverzüglich" wird lediglich im Richardi mit 14 Tagen konkretisiert.

W
WOName

19.06.2013 um 23:07 Uhr

leider nein

H
Hoppel

20.06.2013 um 00:22 Uhr

Dann legt mal los und bestellt einen WV.

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