Hallo,

Problem:
Der Betriebsrat verkleinert sich durch Amtsniederlegung von 3 auf 2 BRM.
Lt. BetrVG § 13 (2) ist in diesem Falle durch den "Rumpfbetriebsrat" die Neuwahl einzuleiten. Entweder durch Berufung eines Wahlausschusses oder einer Wahlversammlung zur Bildung des Wahlvorstandes.
Der § 16 (1) BetrVG spricht von 10 Wochen VOR Ablauf der Amtszeit. Ich finde leider keine Angabe zu Fristen für den Fall nach § 13 (2) BetrVG (bei dem es ja in dem Sinne kein Ablauf der Amtszeit, außer die reguläre im April nächsten Jahres, gibt).

Jetzt die Fragen:
- Wie viel Zeit hat der "Rumpfbetriebsrat" dafür ? Es wird immer von "unverzüglich" gesprochen. Nur was ist "unverzüglich"?
- Kann sich dieser "Rumpfbetriebsrat", dadurch das er diese Neuwahl nicht einleitet, bis zur nächsten regulären Wahl (also noch ca. 1 Jahr) retten? Also noch im Amt verbleiben (natürlich mit allen Rechten und Pflichten)aber eben nur mit zwei Mitgliedern statt wie vorgeschrieben mit drei BRM.